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941.211

Verordnung des EJPD
über Raummasse

vom 19. März 2006 (Stand am 20. April 2016)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2,
17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 1 (Messmittelverordnung), 2

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. die Anforderungen an Raummasse;
  2. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
  3. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen:

  1. Schankgefässe;
  2. Fässer und Tanks;
  3. übrige Raummasse, sofern sie im Handel und im Geschäftsverkehr sowie für die amtliche Feststellung von Sachverhalten verwendet werden.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Raummasse: Messmittel zur Bestimmung von Volumen;
  2. Schankgefässe: Raummasse für die Bestimmung eines festgelegten Volumens beim Offenausschank von Getränken;
  3. Fässer und Tanks: mobile oder ortsfeste, geschlossene Raummasse mit verschliessbaren Öffnungen, die zur Volumenbestimmung dienen;
  4. Messkammer: für die Messung bestimmter Teil des Raummasses;
  5. Nennvolumen: Volumen, das die Messkammer gemäss Aufschrift aufweisen soll.

Art. 4 Referenzbedingungen

Es gelten folgende Referenzbedingungen:

  1. Temperatur allgemein: 20 °C;
  2. Temperatur für Brenn- und Treibstoffe: 15 °C.

2. Abschnitt Schankgefässe

Art. 5 Grundlegende Anforderungen

Schankgefässe müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Die Anforderung nach Anhang 1 Ziffer 9.1 der Messmittelverordnung, wonach das Messmittel Angaben zu seiner Genauigkeit aufweisen muss, gilt für Schankgefässe nicht.

Art. 6 Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität der Schankgefässe mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:

  1. 3 Konformitätserklärung auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen (Modul A2);
  2. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F1);
  3. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D1);
  4. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E1);
  5. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
  6. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E);
  7. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H).

Sieht das gewählte Verfahren vor, dass für Lose oder Sendungen eine Kopie der Konformitätserklärung ausreicht, so ist diese Bestimmung für Schankgefässe anwendbar.

3. Abschnitt Fässer und Tanks

Art. 7 Grundlegende Anforderungen

Fässer und Tanks müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen

Fässer und Tanks sind allgemein zugelassen. Sie bedürfen einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

Fässer aus Metall mit einem Nennvolumen bis und mit 100 dm 3 dürfen mit dem Kennzeichen der Herstellerin markiert statt geeicht in Verkehr gebracht werden. Mit der Markierung bestätigt die Herstellerin, dass das Fass die grundlegenden Anforderungen erfüllt.

Markierte Fässer werden von der zuständigen Behörde oder Stelle durch Stichproben auf Einhaltung der Vorschriften geprüft. Die Prüfung erfolgt nach Weisungen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) 4 bei der Herstellerin oder gegebenenfalls bei der Importeurin.

Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Für Fässer und Tanks der Genauigkeitsklasse A ist die Eichung oder Markierung unbeschränkt gültig.

Fässer und Tanks der Genauigkeitsklasse B müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.

Die Gültigkeit der Eichung oder Markierung erlischt mit einer bleibenden Veränderung der Messkammer oder nach einer Reparatur.

Bei mobilen Fässern und Tanks kann das Volumen oder die Tara geeicht werden.

4. Abschnitt Übrige Raummasse

Art. 10 Grundlegende Anforderungen

Raummasse nach Artikel 2 Buchstabe c müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung erfüllen.

Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen

Raummasse nach Artikel 2 Buchstabe c bedürfen einer Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung. Das METAS regelt die Anforderungen an das Raummass bei der Eichung im Einzelfall.

Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Für Raummasse nach Artikel 2 Buchstabe c aus dauerhaft formstabilen Materialien ist die Eichung unbeschränkt gültig.

Raummasse nach Artikel 2 Buchstabe c aus deformierbaren Materialien müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EJPD vom 2. November 1999 5 über Raummasse wird aufgehoben.

Art. 14 Übergangsbestimmungen

Raummasse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Die Raummasse müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.

Raummasse, welche die Bestimmungen nach bisherigem Recht erfüllen, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung erstgeeicht in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.

Raummasse, welche die Bestimmungen nach bisherigem Recht erfüllen und für die anstelle der Ersteichung die Markierung zulässig war, dürfen noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung markiert in Verkehr gebracht werden.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 5)

Spezifische Anforderungen an Schankgefässe

A Begriffsbestimmungen

Strichmass

Schankgefäss mit einer Strichmarkierung (Füllmarke) zur Anzeige des Nennvolumens V n .

Randmass

Schankgefäss, bei dem das Innenvolumen gleich dem Nennvolumen ist.

Ausschankgefäss (Umfüllmass)

Schankgefäss, aus dem die Flüssigkeit vor dem Verbrauch ausgeschenkt wird.

Füllvolumen

Bei Randmassen das Innenvolumen, bei Strichmassen das Innenvolumen bis zur Füllmarke.

B Messtechnische Anforderungen
1 Referenzbedingungen
  1. Die Referenztemperatur für die Messung des Nennvolumens beträgt 20 °C.
  2. Die Lage für korrekte Anzeige ist freistehend auf ebener Fläche.
2 Fehlergrenzen

Tabelle 1

Strichmass

Randmass*

Ausschankgefässe

Vn < 100 ml

± 2 ml

0
+ 4 ml

Vn ≥ 100 ml

± 3 %

0
+ 6 %

Trinkgefässe

Vn < 200 ml

± 5 %

0
+ 10 %

Vn ≥ 200 ml

± (5 ml + 2,5 % von Vn)

0
+ 10 ml + 5 %

  1. Bei Randmassen darf das Füllvolumen nicht kleiner als das Nennvolumen sein.
3 Werkstoffe
  1. Schankgefässe müssen aus einem Werkstoff bestehen, der ausreichend formstabil und masshaltig ist, damit das Füllvolumen die Fehlergrenzen nicht überschreitet.
4 Form
  1. Ausschankgefässe müssen so ausgelegt sein, dass eine den Fehlergrenzen entsprechende Veränderung des Inhalts eine Höhenänderung von mindestens 2 mm am Rand bzw. an der Füllstandsmarkierung bewirkt.
  2. Ausschankgefässe müssen so ausgelegt sein, dass das vollständige Entleeren der gemessenen Flüssigkeit nicht behindert wird.
5 Markierungen
  1. Das Nennvolumen ist deutlich sichtbar und dauerhaft auf dem Schankgefäss anzugeben.
  2. Schankgefässe können ausserdem mit bis zu drei deutlich voneinander unterscheidbaren Füllstandsmengen gekennzeichnet sein, von denen keine mit einer anderen verwechselbar sein darf.
  3. Sämtliche Füllmarken müssen ausreichend deutlich und dauerhaft sein, um sicherzustellen, dass die Fehlergrenzen während des Gebrauchs nicht überschritten werden.

Anhang 2

(Art. 7)

Spezifische Anforderungen an Fässer und Tanks

1 Fehlergrenzen
  1. Die Fehlergrenzen von Fässern und Tanks betragen:
  2. Genauigkeitsklasse A:
  3. ± 0,5 % des Nennvolumens, jedoch nicht weniger als 0,10 L für Fässer und Tanks aus Metall.
  4. Genauigkeitsklasse B:
  5. ± 1,0 % des Nennvolumens, jedoch nicht weniger als 0,15 L für Fässer und Tanks bestehend aus anderen Materialien als Metall.
2 Werkstoff und Form
  1. Die Messkammer muss aus einem für die vorgesehene Anwendung geeigneten Material gefertigt sowie formstabil und genügend dicht sein.
  2. Sie muss sich während der Verwendung so füllen lassen, dass sich während der Messung keine Lufttaschen bilden können.
  3. Form und Material von druckfesten Fässern müssen garantieren, dass durch einen Überdruck von 5 bar keine bleibende Verformung auftritt.
3 Zeichen und Aufschriften
  1. Fässer und Tanks müssen als Aufschrift die Genauigkeitsklasse und das Nennvolumen samt dem Namen oder Zeichen der entsprechenden Einheit tragen.
  2. Die Volumenangaben müssen in m3, in L oder deren Vielfachen oder Teilen gemacht werden.
  3. Die Zeichen und Aufschriften müssen dauerhaft, gut lesbar und so angebracht sein, dass sie während der Verwendung gut sichtbar sind.