Die Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen. Zudem müssen sie den Anforderungen der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung genügen.
Bei der Datenübertragung an eine Auswertestelle muss die Datenintegrität gewährleistet sein. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) erlässt Weisungen über die Datenintegrität.
In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen müssen die Anforderungen der Klasse E2 beziehungsweise E3 nach Anhang 1 Ziffer 1.3.3 der Messmittelverordnung erfüllt sein. Das METAS erlässt Weisungen gemäss dem aktuellen Stand der Technik.
Der drahtlose Zugriff vor Ort auf automatische Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und auf automatische Messmittel für Rotlichtüberwachungen muss vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sein. Das METAS erlässt Weisungen über die Zugriffssicherheit.