Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Sprengmitteln, die gewerblich hergestellt werden, mit pyrotechnischen Gegenständen und mit Schiesspulver. 4 Seine Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände gelten auch für Schiesspulver, mit Ausnahme der Artikel 12 Absatz 5, 14 sowie 24 Absatz 3 und soweit dafür keine besonderen Vorschriften bestehen. 5
Bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke ist das Gesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar.
Schiesspulver, das als Treibladung für Munition von Feuerwaffen verwendet wird, unterliegt den Bestimmungen der Waffengesetzgebung. 6
Die Bundesgesetzgebung über das Kriegsmaterial und über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleibt vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt. 7
Ebenfalls vorbehalten bleiben die kantonalen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften. 8