Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es:
- im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme nach dieser Verordnung ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen:1.keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet und keine Kapitaleinlagen rückerstattet, und2.keine Darlehen an seine Eigentümer vergibt und keine Darlehen von seinen Eigentümern zurückbezahlt; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten;
- die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft überträgt, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.
Erzielt ein Einzelunternehmen, das nicht rückzahlbare Beiträge erhalten hat, bei der definitiven Geschäftsaufgabe einen Liquidationsgewinn, so gelten diesbezüglich die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 als eingehalten. 4