Vermögensverwalter und Trustees können die Berufshaftpflichtversicherung an die Eigenmittel gemäss Artikel 31 Absatz 2 FINIV anrechnen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- Die Berufshaftpflichtversicherung wird bei einem gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20044 (VAG) beaufsichtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen.
- Die Laufzeit beträgt mindestens ein Jahr.
- Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 90 Tage.
- Im Falle von Policen mit Anspruchserhebungsprinzip oder Schadeneintrittsprinzip beträgt die Nachhaftung mindestens 5 Jahre.
- Die Berufshaftpflichtversicherung deckt mindestens die mit dem Geschäftsmodell verbundenen Berufshaftungsrisiken (Art. 2).
Die mit dem Geschäftsmodell verbundenen Berufshaftungsrisiken sind abgedeckt, wenn die Berufshaftpflichtversicherung ausdrücklich die Berufshaftungsrisiken in sämtlichen in den massgebenden Organisationsdokumenten sachlich und geografisch festgelegten Geschäftsbereichen umfasst.
Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sind dauernd einzuhalten.