Die Veranstalterin erlässt interne Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und gibt sie den mit entsprechenden Aufgaben betrauten Personen in geeigneter Form bekannt. Diese Richtlinien sind durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden.
Darin legt die Veranstalterin insbesondere fest:
- die Kriterien, die zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko nach Artikel 12 angewendet werden;
- die Kriterien, die zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko nach Artikel 14 angewendet werden;
- die Grundzüge der Transaktionsüberwachung nach Artikel 20;
- in welchen Fällen die Geldwäschereifachstelle nach Artikel 25 beigezogen und das oberste Geschäftsführungsorgan informiert werden muss;
- die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen;
- die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei;
- die Modalitäten, nach denen die Veranstalterin die erhöhten Risiken erfasst, begrenzt und überwacht;
- die Betragsgrenzen nach den Artikeln 12 Absatz 2 Buchstaben d und e sowie 14 Absatz 2 Buchstaben a und b, sofern sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind;
- die Fristen nach Artikel 17 Buchstabe c;
- die Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen zwischen der Geldwäschereifachstelle und den anderen mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragten Organisationseinheiten;
- die Rahmenbedingungen für die Aktualisierung von Kundenbelegen.
Die Veranstalterin reicht die internen Richtlinien der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zur Genehmigung ein.
Eine Veranstalterin, die nicht mehr als zehn Personen beschäftigt, braucht keine internen Richtlinien zu erlassen.
Die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann von einer Veranstalterin nach Absatz 4 verlangen, dass sie interne Richtlinien erlässt, wenn dies für eine angemessene betriebliche Organisation notwendig ist.