Im Hinblick auf den Vollzug eines Entschädigungsabkommens kann die Kommission die interessierten Personen durch öffentlichen Aufruf auffordern, ihre Begehren anzumelden; sie kann eine Verwirkungsfrist setzen.
Sie kann Personen, deren Begehren bereits im Laufe des Verfahrens nach Artikel 2 angemeldet und in die zwischenstaatlichen Verhandlungen aufgenommen wurden, von der Anmeldepflicht entbinden.
Sie stellt fest, ob ein Gesuchsteller die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung erfüllt, bewertet den erlittenen Schaden und verteilt die Entschädigung auf die Anspruchsberechtigten.
Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben im Bereiche der Abgeltung von Entschädigungsansprüchen gegenüber dem Ausland oder im Zusammenhang mit ähnlichen Leistungen übertragen.