AS 1998 2566
Bundesgesetz über die Luftfahrt
Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG)
Änderung vom 26. Juni 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 19971, beschliesst:
I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:
Art. 27 IX. Gewerbs- 1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen ge- mässiger Luft- verkehr werbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine Betriebs-
1. Unternehmen bewilligung des Bundesamtes. Der Bundesrat legt fest, in welchem
mit Sitz in der Schweiz Umfang diese Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle von a. Betriebs- schweizerischen Staatsangehörigen stehen müssen. bewilligung
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in bezug auf
die beabsichtigte Betriebsart: a. über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen Benüt- zungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen schweizerischen Flugplatz verfügt; b. über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den si- cheren, im Rahmen des Möglichen ökologischen Betrieb von Luftfahrzeugen zu gewährleisten; c. wirtschaftlich leistungsfähig ist und über ein zuverlässiges Fi- nanz- und Rechnungswesen verfügt; d. ausreichend versichert ist; und e. Luftfahrzeuge einsetzt, welche dem jeweiligen Stand der Tech- nik, wenigstens aber den international vereinbarten Mindeststan- dards bezüglich Lärm und Schadstoffen entsprechen.
3 Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann erneuert, geändert oder
aufgehoben werden.
4 Der Bundesrat legt die Betriebsarten und die entsprechenden Vor-
aussetzungen fest. Er kann vorsehen, dass in begründeten Fällen von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a abgewichen werden darf.
2566 1998-0108
Luftfahrtgesetz AS 1998
Art. 28 b. Strecken- 1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die regelmässig Personen oder konzession Güter auf einer Luftverkehrslinie befördern, benötigen eine Strecken- konzession. Die Konzession wird nur einem Unternehmen erteilt, das eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 besitzt.
2 Das Departement prüft bei der Erteilung einer Konzession insbeson-
dere, ob die Flüge von öffentlichem Interesse sind, und berücksichtigt dabei namentlich die Bedienung der nationalen Flughäfen.
3 Die Konzession kann für den Betrieb einzelner oder mehrerer Strek-
ken erteilt werden. Ihre Dauer ist zu befristen. Die Konzession kann erneuert, geändert oder aufgehoben werden.
4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen das kon-
zessionierte Unternehmen Flüge durch andere Luftverkehrsunterneh- men durchführen lassen kann. Das konzessionierte Unternehmen ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch die Kon- zession begründeten Pflichten verantwortlich. Die sich aus Artikel 27 oder 29 ergebenden Pflichten trägt das Unternehmen, das den Flugbe- trieb tatsächlich durchführt.
5 Der Bundesrat regelt das Verfahren insbesondere zur Konzes-
sionserteilung und bestimmt Inhalt und Umfang der Pflichten betref- fend Flugplan, Betrieb, Beförderung und Tarif.
6 Vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch sind die Regierun-
gen der betroffenen Kantone und die interessierten öffentlichen Transportanstalten anzuhören.
Art. 29 2. Unternehmen 1 Soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen, benötigen Unterneh- mit Sitz im Ausland men mit Sitz im Ausland, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Per- a. Betriebs- sonen oder Güter befördern, eine Bewilligung des Bundesamtes. bewilligung
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. das Unternehmen die Voraussetzungen für einen sicheren und im Rahmen des Möglichen ökologischen Betrieb gemäss internatio- nal vereinbarten Mindeststandards erfüllt; b. das Unternehmen entsprechend beaufsichtigt wird; und c. keine wesentlichen schweizerischen Interessen entgegenstehen.
3 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn der betreffende
ausländische Staat schweizerischen Unternehmen die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern nicht in gleichwertiger Weise erlaubt.
4 Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann erneuert, geändert oder
aufgehoben werden.
2567
Luftfahrtgesetz AS 1998
Art. 30 b. Strecken- 1 Unternehmen mit Sitz im Ausland, die regelmässig Personen oder konzession Güter auf einer Luftverkehrslinie befördern, benötigen eine Strecken- konzession. Die Konzession wird nur einem Unternehmen erteilt, das eine Betriebsbewilligung nach Artikel 29 besitzt.
2 Das Bundesamt erteilt die Konzession, wenn die in den Staatsverträ-
gen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter denen das Depar-
tement ausländischen Unternehmen Verkehrsrechte erteilen kann, so- weit staatsvertragliche Regelungen fehlen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass entsprechendes Gegenrecht gewährt wird.
4 Beim Abschluss von bilateralen und multilateralen Abkommen strebt
der Bund die Mehrfachbezeichnung (multiple designation) an.
Art. 31
3. Gemeinsame Der Bundesrat regelt die Abgrenzung des Linienverkehrs vom übrigen
Bestimmungen a. Abgrenzung gewerbsmässigen Luftverkehr. des Linienver- kehrs
Art. 32 b. Inner- Soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen, ist die gewerbsmässige schweizerischer Luftverkehr Beförderung von Personen oder Gütern zwischen zwei Orten in der Schweiz grundsätzlich schweizerischen Unternehmen vorbehalten.
Art. 33
4. Schulen 1 Unternehmen, die Luftfahrtpersonal ausbilden, benötigen eine
Schulbewilligung des Bundesamtes.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber über eine Betriebs-
organisation mit ausgewiesenen Lehrkräften verfügt, die eine zweck- mässige Ausbildung gewährleisten, und auf einem geeigneten Flug- platz die erforderlichen Benützungsrechte besitzt.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren für die Er-
teilung der Bewilligungen.
Art. 33bis und 35 Aufgehoben
Art. 93 2. Konzessions- Eine auf Grund von Artikel 28, 30 oder 37 erteilte Konzession kann entzug bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Pflichten des Konzes- sionärs jederzeit ohne Entschädigung zurückgezogen werden.
2568
Luftfahrtgesetz AS 1998
Art. 103 Aufgehoben
II
Übergangsbestimmungen
1 Nach bisherigem Recht erteilte Betriebsbewilligungen bleiben bis zum Ablauf
ihrer Dauer in Kraft. Sie können nicht mehr geändert oder erneuert werden.
2 Rechte aus bestehenden Konzessionen bleiben erhalten, soweit sie zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Änderung tatsächlich genutzt wurden. Sie werden in Streckenkonzessionen überführt. Werden solche Rechte durch künftige staatsver- tragliche Regelungen beeinträchtigt, so können daraus keine Entschädigungsforde- rungen gegenüber dem Bund abgeleitet werden. Unter dem Vorbehalt einer all- fälligen Entschädigung können bestehende Konzessionsrechte entzogen oder beschränkt werden.
III
Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 26. Juni 1998 Ständerat, 26. Juni 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Oktober 1998 unbenützt
abgelaufen.3
2 Es wird auf den 15. November 1998 in Kraft gesetzt.
28. Oktober 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
9112
3 BBl 1998 3579
2569