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AS 1999 107

Verordnung über die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung

Verordnung über die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung (Pferdeeinfuhrverordnung, PfEV)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Tiere der Pferdegattung, ausgenommen Zuchttiere, Schlachttiere, Wildpferde und Wildesel, der im Anhang aufgeführten Zolltarifnum- mern.

Art. 2 Begriffe

1 Als Fohlen gelten diejenigen jungen Pferde, bei denen mindestens die mittleren

Milchschneidezähne und die Eckmilchschneidezähne noch vorhanden sind.

2 Als Pony gilt ein Tier der Pferdegattung, das ausgewachsen eine Widerristhöhe

von mehr als 1,35 m bis 1,48 m erreicht.

3 Als Kleinpony gilt:

a. ein Tier der Rassen Shetland und Minipferd; b. ein Tier der Pferdegattung, welches mindestens dreijährig ist und eine Wider- risthöhe von nicht mehr als 1,35 m erreicht.

Art. 3 Besondere Einfuhrbestimmungen 1 Der grenztierärztliche Dienst des Bundesamtes für Veterinärwesen kontrolliert bei Ponys und Kleinponys das Alter, die Rasse und die Widerristhöhe. Wird die Höhe von 1,48 m bzw. 1,35 m überschritten, hat die Verzollung als Pferd bzw. als Pony zu erfolgen.

2 Fohlen bei Fuss (bis zum Alter von sechs Monaten) können ohne Ausnützung ei-

nes Zollkontingentanteils zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, wenn: a. die Mutter des Fohlens tragend mittels Zollfreipass ausgeführt worden ist; oder b. das Fohlen nachgewiesenermassen von der zu importierenden Stute abstammt und im Besitz eines Identifikationspapieres der entsprechenden anerkannten Zuchtorganisation ist.

3 Fohlen werden bei der Ausnützung der Zollkontingentsanteile gleich behandelt

wie erwachsene Tiere; ausgenommen sind Fohlen nach Absatz 2. Der Ausserkontin-

SR 916.322.1 1 SR 910.1; AS 1998 3033

1998-0175 107

Pferdeeinfuhrverordnung AS 1999

gentszollansatz (AKZA) für Fohlen richtet sich nach der Widerristhöhe der Tiere beim Grenzübertritt.

Art. 4 Zuteilung der Zollkontingentsanteile

1 Die folgenden Teilzollkontingente werden versteigert:

a. Tiere der Pferdegattung ohne Zuchttiere, Kleinponys, Esel, Maultiere und Maulesel; b. Kleinponys; c. Esel, Maultiere und Maulesel. 2 Jeweils 50 Prozent der Teilzollkontingente werden vor Beginn der Kontingentspe- riode und 50 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert. Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann den jeweiligen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Marktlage frei festlegen. 3 Der Zollkontingentsanteil darf pro Bieter oder Bieterin höchstens 10 Prozent je Teilzollkontingentsmenge betragen.

Art. 5 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

Art. 6 Übergangsbestimmungen 1 Die Verteilung des Zollkontingentes richtet sich bis zum 31. Dezember 1999 nach Artikel 4 Absätze 2–4, 5, 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 3–7, Absätze 2, 4 und 5, 8, 9 Absätze 1, 2 und 3 erster Satz, 10, 11 Absätze 1–3, 12 und 14 Absätze 2–4 der Pferde-Ein- und -Ausfuhrverordnung (PEAV) vom 17. Mai 19952.

2 Zur Festlegung der anerkannten Absatzveranstaltungen nach Artikel 14 Absatz 3

der PEAV werden diejenigen von 1998 herangezogen. Die «Allgemeinen Bestim- mungen» des Bundesamtes vom 17. Dezember 19973 für Kompensationsimporte aus Exporten gelten bis zum 31. Dezember 1999. Die Einfuhren können jedoch läng- stens bis zum 31. Dezember 1999 mit einer Individuellen Zollkontingentszuteilung (IZU) vorgenommen werden.

3 300 Pferdeeinheiten für Voraus-Zollkontingentsanteile werden in der Kontin-

gentsperiode 1999 den Zollkontingentanteilsberechtigten nach Artikel 7 Absatz 1 der PEAV entsprechend ihrem Anteil am Grundkontingent von 1200 Pferdeeinhei- ten zugeteilt. 4 Zollkontingentsanteile der Zollkontingentanteilsberechtigten nach Artikel 12 der PEAV werden in der Kontingentsperiode 1999 dem Teilzollkontingent der Ziffer 2 Buchstabe b des Anhangs der PEAV belastet.

2 AS 1995 2037 3 Der Text dieser Bestimmungen kann beim Bundesamt für Landwirtschaft, Mattenhof- strasse 5, 3003 Bern, bezogen werden.

Pferdeeinfuhrverordnung AS 1999

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

Pferdeeinfuhrverordnung AS 1999

Anhang (Art. 1)

Tarifnummer4 Tierbezeichnung

0101. Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel lebend:

– Pferde: – – andere (als reinrassige Zuchttiere und zum Schlachten):

1991 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 1) eingeführt

– – – andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt)

1992 – – – – mit einer Widerristhöhe von mehr als 1,48 m
1993 – – – – mit einer Widerristhöhe von mehr als 1,35, jedoch

nicht mehr als 1,48 m

1994 – – – – mit einer Widerristhöhe von nicht mehr als 1,35 m

– Esel, Maultiere und Maulesel: – – andere (als zum Schlachten sowie Wildesel):

2091 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 1) eingeführt
2099 – – – andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt)

10088

4 SR 632.10 Anhang

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