Lexipedia

AS 2000 1199

Verordnung über die Invalidenversicherung

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Änderung vom 2. Februar 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 27 Abs. 2 2 Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätig- keit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder, als Aufgabenbereich der Angehö- rigen einer klösterlichen Gemeinschaft die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft.

Art. 27bis Teilerwerbstätige und Versicherte, die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten

1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im

Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Inva- lidität nach Artikel 28 Absatz 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufga- benbereich nach Artikel 5 Absatz 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tä- tigkeit nach Artikel 27 festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be- messen.

2 Ist anzunehmen, dass Versicherte im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs

ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbe- messung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen.

Art. 100 Abs. 1 Bst. a

1 Beiträge werden gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von

öffentlichen und gemeinnützigen privaten a. Werkstätten, die dauernd überwiegend Invalide beschäftigen, die unter übli- chen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können oder beruflich nicht eingliederungsfähig sind. Sie müssen hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen und ihnen eine

1 SR 831.201

2000-0190 1199

Invalidenversicherung AS 2000

sinnvolle Tätigkeit ermöglichen. Ausnahmsweise können Werkstätten, die nicht dauernd überwiegend Invalide beschäftigen, Beiträge gewährt werden, wenn ihr Beschäftigungskonzept im besonderen Masse auch auf Invalide ausgerichtet ist;

Art. 108 Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen der privaten Invalidenhilfe für Leistungen, die sie auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene im Interesse der Invaliden erbringen. Die Organisationen müssen sich ganz oder in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe widmen und können einen Teil der Leistungserbringung an Dritte übertragen. Bei ähnlichen Leistungen sind sie ver- pflichtet, gegenseitige Vereinbarungen zu treffen, um ihre Angebote aufeinander ab- zustimmen. 2 Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen nach Absatz 1 Leistungsverträge auf höchstens drei Jahre über die anrechenbaren Leistungen ab. Kommt keine ver- tragliche Einigung zustande, erlässt das Bundesamt eine beschwerdefähige Verfü- gung über die Beitragsberechtigung.

Art. 108bis Anrechenbare Leistungen

1 Beiträge werden an folgende in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich er-

brachte Leistungen ausgerichtet: a. Beratung und Betreuung von Invaliden oder deren Angehörigen; b. Kurse für Invalide oder deren Angehörige; c. Kurse zur Fortbildung des Fach- und Sekretariatspersonals von Organisatio- nen der privaten Invalidenhilfe; d. Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider.

2 Das Bundesamt umschreibt die Leistungen im Einzelnen. Die Tätigkeit des Vor-

standes und von Vereins- und Delegiertenversammlungen sowie Sammelaktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel gelten nicht als anrechenbare Leistungen.

Art. 108ter Voraussetzungen 1 Beiträge werden nur ausgerichtet, sofern der Bedarf für die Leistungen nach Arti- kel 108bis nachgewiesen ist. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien. 2 Die Organisationen sorgen für die statistische Erfassung der Leistungen und deren Empfängerinnen und Empfänger. Sie erfüllen die Anforderungen des Rechnungswe- sens und stellen die Qualität der Leistungserbringung sicher. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.

Art. 108quater Berechnung und Höhe der Beiträge Das Departement legt die Berechnungsart und die Höhe der Beiträge fest.

1200

Invalidenversicherung AS 2000

Art. 109 Transportkostenbeiträge und Beiträge an das Begleitete Wohnen

1 Für den Transport von Personen, die wegen schwerer Behinderung nicht in der

Lage sind, öffentliche Transportmittel zu benützen, können Beiträge an lokal, regio- nal, kantonal, sprachregional oder gesamtschweizerisch tätige Organisationen ausge- richtet werden. Die Beiträge werden nur zur Förderung des Kontaktes dieser Perso- nen mit der Umwelt ausgerichtet.

2 Für die Betreuung von Invaliden im Rahmen des Begleiteten Wohnens können

Beiträge an die Personalkosten von lokal, regional, kantonal, sprachregional oder gesamtschweizerisch tätigen Organisationen ausgerichtet werden. Anrechenbar sind höchstens vier Betreuungsstunden pro behinderte Person und Woche.

3 Das Departement legt die Berechnungsart und die Höhe der Beiträge fest. Diese

betragen höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten.

4 Die Beiträge werden ausschliesslich an in der Schweiz zweckmässig und wirt-

schaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet. Das Bundesamt umschreibt die Leis- tungen im Einzelnen. Die Tätigkeit des Vorstandes und von Vereins- und Delegier- tenversammlungen sowie Sammelaktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel gelten nicht als anrechenbare Leistungen.

5 Die Artikel 108ter und 110 Absätze 1, 2 und 5 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 110 Verfahren 1 Organisationen nach Artikel 108 Absatz 1, welche Beiträge erhalten wollen, haben dem Bundesamt ein Gesuch einzureichen. Das Bundesamt bestimmt, welche Unter- lagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind.

2 Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen während der Vertragsdauer bis spä-

testens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen sind. Die Frist kann auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist ohne triftigen Grund entfällt der Anspruch auf einen Beitrag.

3 Die Beitragszahlungen erfolgen jährlich in zwei Raten.

4 Ein höherer Beitrag infolge über den Vertrag hinausgehender, erweiterter Leistun- gen ist während der Vertragsdauer nur in Ausnahmefällen möglich und setzt eine entsprechende Änderung des Leistungsvertrages voraus.

5 Die Organisation ist verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung

der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in die Kosten- rechnung zu gewähren.

Gliederungstitel vor Art. 114 Aufgehoben

Art. 114 Abs. 1, 2 und 6 1 Ausbildungsstätten für Fachpersonal, welche Beiträge erhalten wollen, haben dem Bundesamt bei der erstmaligen Geltendmachung von Beiträgen ein Gesuch um An- erkennung ihrer Beitragsberechtigung einzureichen. Im Gesuch sind insbesondere

1201

Invalidenversicherung AS 2000

Angaben über die Organisation, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen. 2 Ist die Beitragsberechtigung grundsätzlich anerkannt, so werden die Beiträge nach Artikel 113 auf Grund der Kursabrechnung oder der abgeschlossenen und revidier- ten Jahresrechnung ausgerichtet.

6 Aufgehoben

II Übergangsbestimmungen 1 Der Beitrag nach Artikel 108quater an eine Vertragspartei entspricht für die Jahre

2001 bis 2003 höchstens dem für das Rechnungsjahr 1998 ausbezahlten Beitrag zu-

züglich dem jährlich aufgerechneten Preisindex gemäss Schätzung der Bundesver- waltung. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Beiträgen für neue oder erweiterte Leistungen, für die nach Artikel 108ter ein Bedarf nachgewiesen ist.

2 Das Bundesamt kann einen Zuschlag für die Anstellung von Invaliden in den Or-

ganisationen gewähren. Das Departement legt die Voraussetzungen für die Gewäh- rung des Zuschlags und dessen Höhe fest. Für die Jahre 2001 bis 2003 steht ein jährlicher Zuschlag von höchstens 2 Prozent des Gesamtbetrages der im Rech- nungsjahr 1998 an die Leistungen nach Artikel 108bis ausgerichteten Beiträge zur Verfügung. 3 Das Bundesamt kann einen weiteren Zuschlag für nach Artikel 108bis anrechenbare neue oder erweiterte Leistungen gewähren. Für das Jahr 2001 stehen hierzu höchs- tens 3 Prozent, für die Jahre 2002 und 2003 höchstens 1 Prozent des Gesamtbetrages der im Rechnungsjahr 1998 an die Leistungen nach Artikel 108bis ausgerichteten Beiträge zur Verfügung.

4 Für neue oder erweiterte Leistungen nach Artikel 109 stehen für das Jahr 2001

höchstens 3 Prozent, für die Jahre 2002 und 2003 höchstens 1 Prozent des Gesamtbetrages der im Rechnungsjahr 1998 an diese Leistungen ausgerichteten Bei- träge zur Verfügung.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

2. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10816 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1202