AS 2000 1935
Bundesbeschluss über eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich
Bundesbeschluss über eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich
vom 12. März 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 19971, beschliesst:
Art. 1
1 Das am 22. Juli 1997 unterzeichnete Zusatzabkommen zur Änderung des Abkom-
mens vom 9. September 1966 und 3. Dezember 19692 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zum Schlussprotokoll des Abkommens vom 31. Dezember 19533 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern wird geneh- migt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 4. Dezember 1997 Nationalrat, 12. März 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker