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Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen
Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
Änderung vom 12. Januar 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 3
3 In Abweichung von Absatz 2 kann das Bundesamt Zollkontingentsteilmengen für
die Einfuhr freigeben: a. wenn das Angebot an Schweizer Obst oder Schweizer Gemüse den Bedarf der Verarbeitungsindustrie für die Herstellung von Produkten der Tarifnum- mern 0710/0713; 0811/0813; 2001/2009 und 2202 nicht decken kann; b. vom 1. April bis zum 14. Juni bis zu 2500 t Äpfel der Tarifnummern
0808.1022 und 0808.1032, um die Angebotsvielfalt zu vergrössern.
Art. 6 Abs. 1 Bst. a 1 Das Bundesamt verteilt die nach Artikel 5 Absatz 1 für die Einfuhr freigegebenen Zollkontingentsteilmengen wie folgt: a. bei Tomaten, Salatgurken und Äpfeln: nach Massgabe der Marktanteile der Berechtigten. Als Marktanteil eines Berechtigten gilt sein Anteil an der ge- samten Einfuhrmenge zum KZA und zum AKZA und den gesamten Inland- leistungen aller Berechtigten im Vorjahr. Der Berechtigte kann seine In- landleistung innerhalb der vom Bundesamt festgelegten Frist anmelden.
Art. 7 Auflagen
1 Die Inhaber einer GEB haben ihre Einfuhren so zu organisieren, dass keine Vor-
räte an eingeführter Ware mehr verfügbar sind: a. zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode; b. am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum oder
1 SR 916.121.10
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Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen AS 2000
c. am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (An- hang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 7. Dez. 19982).
2 Als verfügbar gelten Warenmengen, die im entsprechenden Zeitpunkt auf Handels-
stufe vorhanden sind; nicht eingerechnet werden dabei Warenmengen, die sich im Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden, sowie Vorräte, die den Bedarf von höchstens zwei Tagen decken. Diese Vorräte müssen jedoch in- nerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden. Der Bedarf wird an den Einfuhren gemessen, die innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Monat vor dem ent- sprechenden Zeitpunkt getätigt worden sind.
Art. 19 erster Satz Das Bundesamt legt die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 6 Ab- satz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 4 und die Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 Buchstabe b in einer Verordnung fest. ...
II Diese Änderung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
12. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10782 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 SR 916.121.100; AS 2000 394