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Beamtenordnung ETH-Bereich
Beamtenordnung ETH-Bereich (BO ETH-Bereich)
vom 13. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 17 und 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
19911 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
1 In dieser Verordnung werden folgende Bezeichnungen verwendet:
– ETH-Rat, für den Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen; – Anstalt, für eine Anstalt des ETH-Bereichs; – Pensionskasse, für die Vorsorgeeinrichtung des Bundes für Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer nach der Verordnung vom 24. August 19942 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten); – SUVA, für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; – UVG, für das Unfallversicherungsgesetz3; – ALV, für die Arbeitslosenversicherung; – AHV, für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung; – IV, für die eidgenössische Invalidenversicherung; – EO, für die Erwerbsersatzordnung; – PKB-Statuten, für die Verordnung vom 24. August 1994 über die Pensions- kasse des Bundes.
2 Diese Verordnung gilt für die Beamten des ETH-Bereichs.
3 Die am Kopfe der Artikel in Klammer beigefügten Ziffern beziehen sich auf die
Artikel im Beamtengesetz4 (BtG).
SR 172.221.106.1
1999-6189 419
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Art. 2 (3) Öffentliche Ausschreibung
1 Als öffentliche Ausschreibung eines Amtes gilt die Ausschreibung im Stellenan-
zeiger des Bundes «Die Stelle, L'emploi, Il posto». 2 Besondere Wahlerfordernisse sind in der öffentlichen Ausschreibung aufzuführen. Für die Bewerbung ist eine angemessene Frist einzuräumen.
3 Jedes unbesetzte Amt muss öffentlich ausgeschrieben werden. Der ETH-Rat legt
fest, unter welchen Umständen ein Amt nicht ausgeschrieben werden muss.
Art. 3 (4) Wahlerfordernisse Der ETH-Rat setzt die Wahlerfordernisse für die einzelnen Ämter fest. Im übrigen gelten die in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Vorschriften.
Art. 4 Zuständigkeit zur Wahl Die Wahlbefugnisse des ETH-Rates und der ihm nachgeordneten Stellen sind in Ar- tikel 2 der Verordnung ETH-Bereich vom 13. Januar 1993 5 geregelt.
Art. 5 Übrige Zuständigkeiten 1 Soweit diese Verordnung die Zuständigkeit zum Entscheid nicht regelt, erlässt der ETH-Rat die Zuständigkeitsregelungen. 2 Der ETH-Rat kann in seiner Zuständigkeitsregelung nach Absatz 1 für Entscheide, die nach dieser Verordnung der Wahlbehörde obliegen, eine der Wahlbehörde nach- geordnete Instanz zuständig erklären.
Art. 6 (5) Wahlverfügung
1 Dem Beamten wird die Wahl mit einer Verfügung eröffnet. Darin sind das Amt,
der Dienstort, der Zeitpunkt des Amtsantritts, besondere Verpflichtungen, der Be- schäftigungsgrad, die Besoldungsklasse und die Bezüge aufzuführen. 2 Bei der Erstwahl erhält der Beamte mit der Verfügung das Beamtengesetz, die Be- amtenordnung ETH-Bereich und die PKB-Statuten.
3 Die Wiederwahl nach Artikel 57 des BtG erfolgt durch eine Allgemeinverfügung.
Wiederwahl mit Vorbehalt und Nichtwiederwahl sind dem Beamten mit einer Ver- fügung zu eröffnen.
Art. 7 (7) Ausschlussverhältnisse Beamte, die miteinander verheiratet oder bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder die im Adoptionsverhältnis zueinander stehen, sind wenn immer möglich so zu beschäftigen, dass sie einander nicht unmittelbar unter- oder übergeordnet sind.
5 SR 414.110.3
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Art. 8 (8) Dienstort, Wohnsitz, Zivilstand; Meldepflicht
1 Als Dienstort gilt der Ort, der dem Beamten angewiesen wird.
2 Die Ermächtigung zur Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes gilt für das
schweizerische Staatsgebiet unter Vorbehalt von Absatz 3 als erteilt. 3 Soweit es der Dienst erfordert, wird die Wohnsitznahme vorgeschrieben oder aus- serhalb des Dienstortes an Bedingungen geknüpft.
4 Zuständig für die Anweisung des Dienstortes (Abs. 1) und des Wohnsitzes
(Abs. 3) ist die Wahlbehörde. 5 Der Beamte hat der vorgesetzten Amtsstelle seinen Zivilstand, die für die Bezüge in Betracht fallenden Verhältnisse sowie seine Wohnadresse anzugeben und jede Änderung sofort zu melden.
Art. 9 (9) Versetzung im Amt, Zuweisung einer andern Tätigkeit
1 Die Versetzung oder die Zuweisung einer andern Tätigkeit aus dienstlichen oder
wirtschaftlichen Gründen ist dem Beamten frühzeitig anzukündigen. Die Versetzung muss verfügt werden.
2 Die Versetzung wird von der Wahlbehörde verfügt.
3 Wird der Beamte in den Bereich einer andern Wahlbehörde versetzt, so verfügt die für den Beamten bisher zuständige Wahlbehörde die Versetzung im Einvernehmen mit der für ihn neu zuständigen Wahlbehörde. 4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes verfügt wird, gilt die Versetzung für den Rest der laufenden Amtsdauer.
Art. 10 (10) Arbeitszeit
1 Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt:
a. 41 Stunden für vollzeitbeschäftigte Beamte; b. weniger als 41, mindestens aber 20½ Stunden für teilzeitbeschäftigte Be- amte.
2 Die vollzeitbeschäftigten Beamten erbringen in der Regel eine Arbeitszeit von
42 Stunden pro Woche, teilzeitbeschäftigte Beamte den ihrem Beschäftigungsgrad
entsprechenden Anteil. Die so zusätzlich geleistete Arbeitszeit wird mit fünf Aus- gleichstagen pro Kalenderjahr ausgeglichen, die den Ferientagen gleichgestellt sind. 3 Wo besondere Verhältnisse wie Jahreszeit oder Witterung eine längere Arbeitszeit erfordern, kann der ETH-Rat die wöchentliche Arbeitszeit bis zu vier Stunden ver- längern. Er sorgt für den entsprechenden Ausgleich innerhalb eines Jahres.
4 Mit dem Beamten kann vereinbart werden, dass er:
a. die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt erbringt; b. die Arbeitszeit nach Absatz 2 bis zu 5 Prozent über- oder unterschreitet; c. die Arbeitszeit in der Form der Gruppenarbeitszeit erbringt.
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5 Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt das Nähere zu den Vereinbarungen
nach Absatz 4.
6 Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland sowie Gänge oder Fahrten zu einem aus-
wärtigen Arbeitsort oder von dort zurück und von einer Arbeitsstelle zur andern gelten als Arbeitszeit. Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die Anrech- nung der Reisezeiten bei Auslandsdienstreisen und die Begrenzung des Zeitaus- gleichs bei Dienstreisen im Inland.
7 Der Beamte erhält für den Dienst zwischen 20 und 24 Uhr einen Zeitzuschlag von
10 Prozent.
8 Der Beamte erhält für Nachtdienst zwischen 24 und 4 Uhr einen Zeitzuschlag von
30 Prozent. Dieser wird zudem für Dienst zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern ihn der Beamte vor 4 Uhr angetreten hat. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Beamte das 55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 Prozent auf 40 Prozent erhöht.
9 Die Zeitzuschläge nach den Absätzen 5 und 6 gelten nicht für Beamte, die An-
spruch auf Zuschläge nach Artikel 46 Absatz 3 haben.
Art. 11 (10) Schichtung der Arbeitszeit
1 Die Schichtung der Arbeitszeit für Beamte des ETH-Rates und der Anstalten wird
in der Verordnung vom 26. März 19806 über die Arbeitszeit in der Bundesverwal- tung geregelt.
2 Der ETH-Rat schichtet die Arbeitszeit der Beamten mit besonderer wöchentlicher
Arbeitszeit.
Art. 12 (10) Mehrarbeit und Überzeitarbeit 1 Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die Amts- stelle Mehrarbeit oder Überzeitarbeit anordnen. Mehrarbeit von mehr als zwei Stun- den im Tag ist mit dem teilzeitbeschäftigten Beamten zu vereinbaren.
2 Mehrarbeit liegt vor, wenn ein teilzeitbeschäftigter Beamter gelegentlich:
a. mehr als die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, aber nicht mehr als 42 Stunden arbeitet; b. mehr als die vereinbarte tägliche Arbeitszeit, aber nicht mehr als 8,4 Stun- den arbeitet. 3 Überzeitarbeit liegt vor, wenn mehr als 8,4 Stunden im Tag oder mehr als 42 Stun- den in der Woche oder wenn an einem arbeitsfreien Tag gearbeitet werden muss. 4 Überzeitarbeit darf, ausser an arbeitsfreien Tagen oder bei Notfällen wie höhere Gewalt, Betriebsstörung oder unvorhergesehene Störung des Verwaltungsablaufs, zwei Stunden im Tag nicht überschreiten. An arbeitsfreien Tagen oder bei nicht vollem Tagewerk sollen die Arbeitszeit, die Mehrarbeit und die Überzeitarbeit zu- sammen 10,4 Stunden nicht überschreiten.
6 SR 172.221.122
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5 Mehrarbeit und Überzeitarbeit sind in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Der Zeitpunkt des Ausgleichs ist mit dem Beamten zu vereinbaren. Ist der Ausgleich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich, so erhält der Beamte eine Barvergütung. Diese beträgt für Mehrarbeit 100 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Bezüge. Für Überzeitarbeit richtet sich die Barvergütung nach Artikel 59 Absatz 1.
6 Im Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Über-
zeitarbeit durch eine Barvergütung abgegolten werden.
7 Auf das folgende Kalenderjahr können insgesamt höchstens 100 Stunden Mehr-
arbeit und Überzeitarbeit übertragen werden. Darüber hinausgehende Stunden ver- fallen am Jahresende ohne Vergütung oder Ausgleich in Freizeit. Die Amtsstelle sorgt bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überzeitarbeit dafür, dass diese – so- weit sie die Höchstzahl nach den Absätzen 6 und 7 überschreiten – bis zum Ende des laufenden Jahres ausgeglichen werden können. In begründeten Einzelfällen kann die Wahlbehörde dem Beamten eine Verschiebung des Verfalltages auf spätestens den 30. April des Folgejahres bewilligen.
Art. 13 (10) Ruhetage
1 Der Beamte hat Anspruch auf 63 Ruhetage je Kalenderjahr.
2 Als Ruhetage gelten die Sonntage, Neujahr, Auffahrt, der Bundesfeiertag, Weih-
nachten und die übrigen am Dienstort üblichen Feiertage, welche auf einen Arbeits- tag fallen.;
3 Ergeben sich nach Absatz 2:
a. weniger als 63 Sonn- und Feiertage, so besteht Anspruch auf den Bezug der fehlenden Ruhetage, die in der Regel frei verfügbar und den Ferientagen gleichgestellt sind; b. mehr als 63 Sonn- und Feiertage, so verringert sich die Anzahl der Aus- gleichstage nach Artikel 10 Absatz 2 entsprechend.
4 Am Nachmittag vor in Absatz 2 genannten ganzen Feiertagen wird die Arbeit eine
Stunde früher beendet als an den übrigen Wochentagen. 5 Bei Diensteintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres hat der Beamte An- spruch auf die der Dienstzeit entsprechende Anzahl frei verfügbarer Ruhetage.
6 Der ETH-Rat ordnet den Ersatz der Ruhetage, wenn die Arbeit an Sonn- und Fei-
ertagen aus dienstlichen Gründen nicht eingestellt werden kann.
7 Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet insbesondere:
a. die Berechnung des Anspruchs auf Ruhetage bei Teilzeitbeschäftigung; b. die Berechnung des Anspruchs auf Ruhetage bei Dienstabwesenheit; c. die Schliessung von Büros und Betrieben unmittelbar vor oder nach Feierta- gen und den vollen Ausgleich der ausfallenden Arbeitszeit
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Art. 14 (11) Ausbildung 1 Der ETH-Rat und die Anstalten fördern die Ausbildung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, indem sie Ausbildungsveranstaltungen anbieten, Ausbildungsurlaub ge- währen und sich an den Kosten beteiligen. Für die dienstliche Ausbildung gewähren sie in der Regel bezahlten Urlaub und übernehmen die Kosten. Für Ausbildung, die auch im persönlichen Interesse der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter liegt, gewäh- ren der ETH-Rat oder die Anstalten bezahlten Urlaub und übernehmen die Kosten, soweit die Ausbildung in ihrem Interesse liegt.
2 Der ETH-Rat steuert die Ausbildung im ETH-Bereich durch Leitbilder und durch
die Geschäftsplanung.
3 Der ETH-Rat legt die Zuständigkeiten fest.
4 Er regelt die Einzelheiten, insbesondere die Beurlaubung zu Ausbildungszwecken, die Übernahme der Kosten und die Rückerstattungspflichten. 5 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten ent- sprechend auszubilden und den sich wandelnden Anforderungen anzupassen. Sie haben im Rahmen ihres Dienstauftrages das Recht auf angemessene Förderung ihrer beruflichen und persönlichen Fähigkeiten.
6 Treten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb von vier Jahren nach Ab-
schluss einer Ausbildung aus dem Bundesdienst aus, kann der ETH-Rat oder die Anstalten die Rückerstattung der übernommenen Ausbildungskosten fordern.
Art. 15 (12) Beförderung 1 Jede Beförderung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass ein höher eingereihtes Amt besetzt werden muss oder der Beamte dauernd den Anforderungen zu genügen hat, die einem höher eingereihten Amt entsprechen.
2 Massgebend sind die in Ausführung der Verordnung Ämterklassifikation vom
15. Dezember 19887 aufgestellten Vorschriften über Wahlerfordernisse und Be- förderungsbedingungen.
Art. 16 (14) Bekleidung öffentlicher Ämter
1 Der Beamte hat die Ermächtigung zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes auf
dem Dienstweg einzuholen. Die Ermächtigung ist nicht erforderlich, wenn dem Be- amten ein öffentliches Amt übertragen wird, zu dessen Übernahme eine bundes- rechtliche Vorschrift verpflichtet, oder wenn er in einen Stimmausschuss oder ein Wahlbüro gewählt wird.
2 In der Ermächtigung sind die Bedingungen aufzuführen, die daran geknüpft wer-
den. Wird die Ermächtigung verweigert, eingeschränkt oder zurückgezogen, so sind dem Beamten die Gründe dafür mitzuteilen.
3 Zuständig für die Ermächtigung ist die Wahlbehörde.
7 SR 172.221.111.1
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4 Muss der Beamte für die Ausübung des öffentlichen Amtes den Dienst aussetzen,
so hat er rechtzeitig um Urlaub nachzusuchen. Der Urlaub ist zu bewilligen, wenn und soweit der Dienst die Abwesenheit erlaubt. Wo die Beanspruchung 15 Tage jährlich übersteigt, bestimmt die gemäss Absatz 3 zuständige Amtsstelle, ob und in welchem Umfang ein Abzug an der Besoldung, den Ruhetagen oder den Ferien stattzufinden hat.
Art. 17 (15) Nebenbeschäftigungen
1 Als unvereinbar mit der Bekleidung des Amtes im Sinne von Artikel 15 Absatz 1
des BtG gelten Nebenbeschäftigungen, welche: a. die Wahrung des Amtsgeheimnisses oder die Interessen des ETH-Bereiches gefährden; b. zwar nicht unter die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 2 des BtG fallen, aber zu unlauterem Wettbewerb gegenüber dem Handwerk, Gewerbe, Han- del oder andern Berufen führen; c. Leben und Gesundheit des Beamten gefährden oder d. ihn dauernd in erheblichem Masse in Anspruch nehmen.
2 Unabhängig vom Beschäftigungsgrad hat der Beamte auf dem Dienstweg eine Er-
mächtigung einzuholen: a. für Nebenbeschäftigungen, die einen Erwerbszweck verfolgen; b. für die Beteiligung an der Leitung einer Erwerbsgesellschaft; c. für die Beteiligung an der Leitung einer Vereinigung oder Anstalt, die nach dem Grundsatz der Selbsthilfe ihren Mitgliedern wirtschaftliche Erleichte- rung verschaffen will.
3 Die Wahlbehörde erteilt die Ermächtigung:
a. wenn keine Unvereinbarkeit besteht und zwischen den dienstlichen Interes- sen und den Interessen im Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung eine Kollision ausgeschlossen ist; b. zur Leitung einer Erwerbsgesellschaft, wenn:
1. der Beamte zu der Erwerbsgesellschaft noch durch andere als finan-
zielle Beziehungen in einem besonders engen Verhältnis steht, und
2. die personellen Verhältnisse der Erwerbsgesellschaft die Mitarbeit des
Beamten in der Leitung als notwendig erscheinen lassen; c. zu Nebenbeschäftigungen, die einem Erwerbszweck dienen, wenn vorbehält- lich Buchstabe a im ETH-Bereich einem teilzeitbeschäftigten Beamten keine Vollzeitbeschäftigung geboten werden kann.
Art. 18 (15 Abs. 4) Abgabepflicht 1 Der Beamte, der eine Nebenbeschäftigung ausschliesslich auf Grund seiner dienst- lichen Stellung oder seiner dienstlichen Aufgaben ausübt, muss der vorgesetzten
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Amtsstelle alle notwendigen Angaben über das Einkommen aus der Nebenbeschäf- tigung liefern.
2 Erreicht der Beamte mit dieser Nebenbeschäftigung und seiner Besoldung nach
Artikel 36 des BtG8 insgesamt ein höheres Einkommen als 110 Prozent des Höchst- betrages seiner Besoldungsklasse, so muss er den Mehrbetrag dem ETH-Rat oder der Anstalt abliefern. Der ETH-Rat regelt die Einzelheiten des anrechenbaren Ein- kommens und der Ablieferung.
3 Haben der ETH-Rat oder die Anstalten an der Ausübung einer Nebenbeschäf-
tigung ein wesentliches Interesse, so kann der Beamte von der Ablieferungspflicht teilweise oder ganz befreit werden. Zuständig hiefür ist die Wahlbehörde.
Art. 19 (16) Erfindungen von Beamten Über die Gewährung einer Vergütung oder Belohnung für Erfindungen entscheidet die Wahlbehörde.
Art. 20 (17) Dienstwohnungen
1 Als Dienstwohnung gilt die dem Beamten aus dienstlichen Gründen zugewiesene
Wohnung. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung oder, wenn eine solche entzogen wird, auf eine Entschädigung. 2 Die Entschädigung für die Dienstwohnung ist unter Berücksichtigung der örtlichen Mietwerte und der besondern Vor- und Nachteile der Wohnung festzusetzen.
3 Der Beamte hat ausser der Entschädigung nach Absatz 2 die Kosten für elektri-
schen Strom, Gas und Heizung auf Grund des tatsächlichen Verbrauches oder, wo dieser nicht festzustellen ist, pauschal zu bezahlen. Der ordentliche Wasserver- brauch ist in der Entschädigung nach Absatz 2 inbegriffen.
4 Werden vom Inhaber einer Dienstwohnung oder von seinen Familiengliedern be-
sondere Dienstleistungen verlangt, die nicht zu den Amtsobliegenheiten gehören, so sind sie angemessen zu entschädigen.
5 Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt die Grundsätze betreffend das
Nutzungsverhältnis an Dienstwohnungen und die Entschädigungen. Der ETH-Rat ordnet die Einzelheiten.
Art. 21 (17) Mietwohnungen Überlässt der ETH-Rat oder die Anstalt dem Beamten eine Wohnung, die nicht als Dienstwohnung gilt, so ist hierüber ein privatrechtlicher Mietvertrag abzuschliessen.
Art. 22 (18) Dienstkleider
1 Dem Beamten werden Dienstkleider abgegeben, wenn
a. er im Verkehr mit der Öffentlichkeit kenntlich zu machen ist,
8 SR 172.221.10
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b. er den Unbilden der Witterung besonders ausgesetzt ist, c. die Kleider im Dienst in besonderem Mass der Verunreinigung, Abnützung oder Beschädigung unterliegen. 2 Unter den in den Buchstaben b und c genannten Voraussetzungen kann, wenn es die Verhältnisse erfordern, an Stelle des Dienstkleides eine Entschädigung ausge- richtet werden.
3 Der ETH-Rat erlässt die weiteren Vorschriften über die Abgabe und das Tragen
von Dienstkleidern.
Art. 23 (19) Betriebliche Vergünstigungen Die Grundsätze über die Gewährung von betrieblichen Vergünstigungen, wie Fahr- begünstigungen und Vorzugsleistungen anderer Art, werden vom Bundesrat aufge- stellt.
Art. 24 (26) Verbot der Annahme von Geschenken 1 Als Geschenke im Sinne von Artikel 26 des BtG9 gelten grundsätzlich alle Zuwen- dungen, die direkt oder indirekt einen Vermögensvorteil darstellen, namentlich auch Naturalgaben, Schulderlass, Rabatte u. dgl. Als sonstige Vorteile sind Geldwerte und andere Leistungen zu betrachten, die bestimmt oder geeignet sind, dem Emp- fänger einen besondern, ihm sonst nicht zukommenden Vorzug zu verschaffen.
2 Geringfügige Leistungen, die den Charakter von landesüblichen Trinkgeldern und
Aufmerksamkeiten haben, fallen nicht unter Absatz 1. Wo die Art des Dienstes oder die Unabhängigkeit des Beamten es erfordern, kann der ETH-Rat die Annahme auch solcher Leistungen untersagen.
Art. 25 (28) Zeugnispflicht
1 Der Beamte hat die Ermächtigung zur Äusserung vor einem Organ der Rechts-
pflege im Sinne von Artikel 28 des BtG10 auf dem Dienstweg einzuholen. 2 Soweit nötig, lässt sich die zuständige Amtsstelle vom Organ der Rechtspflege die Punkte bezeichnen, über die der Beamte einvernommen werden soll. Die Ermächti- gung kann allgemein oder nur für einzelne Punkte erteilt werden.
3 Zuständig für die Ermächtigung zur Äusserung ist die Wahlbehörde.
4 Artikel 28 des BtG und die Absätze 1–3 hievor gelten sinngemäss für die Akte-
nedition.
9 SR 172.221.10 10 SR 172.221.10
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Art. 26 Haftung für verursachten Schaden Die Haftung des Beamten für Schaden, den er dem Bund oder einem Dritten zufügt, sowie das Verfahren zur Geltendmachung dieses Schadens richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195811.
Art. 27 (51) Beurteilung und Dienstzeugnis
1 Zur Förderung der Beamten und zur Verbesserung der Arbeitsgegebenheiten beur-
teilen die Vorgesetzten regelmässig die Leistungen, das Verhalten und die Art und Weise der Zusammenarbeit der ihnen unterstellten Beamten.
2 Für die Personalbeurteilung gilt:
a. Sie muss auf einzeln bestimmbaren Sachverhalten beruhen. Sie ist dem Be- urteilten schriftlich abzugeben und mit ihm zu besprechen. b. Sie findet in der Regel jährlich statt, mindestens jedoch einmal innerhalb von zwei Jahren sowie vor jeder grundsätzlichen Änderung des Dienstver- hältnisses (leistungsabhängige Besoldungsmassnahmen, wesentliche Ände- rungen des Pflichtenhefts, Neuunterstellung usw.). Der Beamte kann von sich aus eine Personalbeurteilung verlangen. c. Der Beurteilte kann beim nächsthöheren Vorgesetzten eine Überprüfung der Beurteilung verlangen und sich verbeiständen lassen. d. Der ETH-Rat erlässt Weisungen über die Personalbeurteilung; er regelt die Ausnahmen von der periodischen Personalbeurteilung. 3 Der ETH-Rat und die Anstaltsleitungen stellen die Dienstzeugnisse aus. Sie ord- nen die Zuständigkeit in ihrem Bereich.
2. Abschnitt: Disziplinarordnung
Art. 28 (31) Art und Mass der Massnahme, Verjährung
1 Art und Mass der Massnahme richten sich nach dem Verschulden, den Beweg-
gründen, dem bisherigen Verhalten, der dienstlichen Stellung und Verantwortlich- keit des Beamten sowie nach Umfang und Wichtigkeit der verletzten oder gefährde- ten Dienstinteressen. 2 Bei geringfügigen Verletzungen der Dienstpflicht ist von einer Disziplinarmass- nahme Umgang zu nehmen, wenn Belehrung, Mahnung oder Warnung ausreichen.
3 Der Entzug von Fahrbegünstigungen ist namentlich bei deren Missbrauch zu ver-
fügen. 4 Die disziplinarische Verantwortlichkeit des Beamten verjährt ein Jahr nach Ent- deckung des disziplinwidrigen Verhaltens, auf alle Fälle drei Jahre nach der letzten Verletzung der Dienstpflicht. Die Verjährung ruht, solange wegen des nämlichen Tatbestandes ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel
11 SR 170.32
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noch nicht entschieden ist, die im Disziplinarverfahren ergriffen wurden (Art. 22 Abs. 2 und 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958) 12.
Art. 29 (31) Anwendung von Disziplinarmassnahmen
1 Wird der Beamte im Amt rückversetzt und übersteigt seine Besoldung den Höchst-
betrag des neuen Amtes, so ist sie wenigstens auf diesen Höchstbetrag herabzuset- zen.
2 Die Besoldung kann, im Rahmen der für das Amt massgebenden Ansätze, dauernd,
auf Amtsdauer oder auf kürzere Frist herabgesetzt werden. Nach Ablauf der Frist hat der Beamte wiederum Anspruch auf die frühere Besoldung.
3 Kürzung oder Einstellung der ordentlichen Besoldungserhöhung kann nur für die
nächste ordentliche Besoldungserhöhung verfügt werden. In der Disziplinarverfü- gung ist zu bestimmen, ob und gegebenenfalls wann der entzogene Anspruch wieder auflebt.
4 Die Bussen fallen in die Unterstützungskasse der Pensionskasse.
Art. 30 (31 Abs. 5) Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis 1 Die Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis ist namentlich zu verfügen, wenn die Entlassung angezeigt wäre, aber berücksichtigenswerte Gründe für weitere Verwendung im Dienst auf Zusehen hin sprechen. 2 Mit der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis fällt die Garantie der Amtsdauer und der gesetzlichen Besoldung weg. Solange dieses Dienstverhältnis dauert, werden in der Regel die ordentlichen Besoldungserhöhungen nicht gewährt. Bei Wohlverhalten können sie nach Ablauf eines Jahres auf den Beginn des näch- sten Kalenderjahres wieder ausgerichtet werden. Soweit die Wahlbehörde nicht aus- drücklich etwas anderes bestimmt, gelten im übrigen für das provisorische Dienst- verhältnis sinngemäss die Bestimmungen über das Beamtenverhältnis. 3 Die Wahlbehörde kann das provisorische Dienstverhältnis durch schriftliche Vor- anzeige auf 30 Tage auflösen oder, wenn wichtige Gründe vorliegen, sofort aufhe- ben. In jedem Fall ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, ob die Massnahme im Sinne von Artikel 43 der PKB-Statuten als Entlassung aus eigenem Verschulden gelte.
Art. 31 (33) Erstinstanzliche Disziplinarbehörden 1 Die Disziplinarbefugnis des ETH-Rates und der ihm nachgeordneten Stellen ist in Artikel 8 der Verordnung vom 13. Januar 1993 13 über den ETH-Bereich geregelt.
Art. 32 (32) Disziplinaruntersuchung
1 Dem Beamten ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung unter Bezeichnung
der ihm zur Last gelegten Verletzung der Dienstpflicht zu eröffnen. Er ist zu verhö-
12 SR 170.32 13 SR 414.110.3
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ren und soll Gelegenheit erhalten, alle zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen vorzubringen.
2 Das Verhör des Beschuldigten und die Äusserungen von Zeugen und Sachverstän-
digen sind zu protokollieren. Die Protokollierung kann unterbleiben, wenn gering- fügige Verletzungen der Dienstpflicht in Frage stehen.
3 Die Disziplinaruntersuchung wird vom Inhaber der Disziplinargewalt selbst oder
nach seiner Anordnung von einem oder mehreren damit Beauftragten geführt. Die zuständige Disziplinarinstanz kann ausserhalb der Verwaltung stehende Personen mit der Disziplinaruntersuchung betrauen.
Art. 33 (32) Verteidigung des Beschuldigten 1 Betrachtet die zuständige Disziplinarinstanz die Untersuchung als abgeschlossen, so setzt sie den Beschuldigten vom Ergebnis in Kenntnis. Gleichzeitig teilt sie ihm mit, wo er oder gegebenenfalls sein Bevollmächtigter die Akten einsehen kann, auf welche die Disziplinarverfügung gestützt werden soll. Für die Einsichtnahme ist ei- ne ausreichende Frist anzusetzen.
2 Innert der angesetzten Frist kann sich der Beschuldigte zum Tatbestand und zur
Schuldfrage äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung beantragen. Über ei- nen solchen Antrag entscheidet die zuständige Disziplinarinstanz.
3 Wird eine Ergänzung der Untersuchung angeordnet, so ist dem Beschuldigten oder
gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten zum Zwecke der Stellungnahme vom Er- gebnis Kenntnis zu geben.
Art. 34 (32) Disziplinarverfügung 1 Die Disziplinarverfügung enthält den Tatbestand, die rechtlichen Erwägungen, die Disziplinarmassnahme und die Rechtsmittelbelehrung.
2 Die Rechtsmittelbelehrung gibt auch den Ort an, wo der Beschuldigte oder sein
Vertreter bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Akten einsehen kann. 3 Die Disziplinarinstanz kann einer allfälligen Beschwerde gegen eine andere Dis- ziplinarmassnahme als die Busse die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG14).
Art. 35 Übrige Vorschriften für das erstinstanzliche Verfahren Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren bestimmt sich im übrigen nach den allge- meinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (Art. 7 ff. VwVG15 ).
14 SR 172.021 15 SR 172.021
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Art. 36 Beschwerdeverfahren Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Artikeln 58 und 59 BtG16 sowie nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 37 Ergänzende Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren
1 Die Beschwerdeinstanz bringt dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vo-
rinstanz zur Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Gegebenenfalls macht sie ihn auf das Recht aufmerksam, die Beschwerde durch die Diszipli- narkommission begutachten zu lassen (Art. 60 Abs. 1 BtG17). 2 Die Beschwerdeinstanz lässt, soweit nötig, die Untersuchung ergänzen. Dabei ist Artikel 33 Absatz 3 anzuwenden.
3 Entscheidet sie nicht endgültig, so gilt Artikel 34 Absatz 2.
Art. 38 Strafrechtliche Verantwortlichkeit 1 Wenn bei einer Verletzung der Dienstpflicht zugleich der Tatbestand einer strafba- ren Handlung nach einem eidgenössischen oder kantonalen Strafgesetz in Betracht kommt, so sind die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft zu überweisen.
2 Die Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft erfolgt durch den Präsi-
denten des ETH-Rates.
3 Treffen die Voraussetzungen von Artikel 52 BtG18 zu, so kann der Präsident des
ETH-Rates den Beamten sofort vorsorglich vom Dienst entheben.
4 Ist nach Auffassung der Bundesanwaltschaft das Strafverfahren einzuleiten, so
stellt sie in diesem Sinne Antrag an das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment. Das weitere Verfahren richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 19.
3. Abschnitt: Besoldungsordnung
Art. 39 (39) Anfangsbesoldung
1 Die Anfangsbesoldung wird durch die Wahlbehörde festgesetzt.
2 Bei der Festsetzung der Anfangsbesoldung werden die Vorbildung, die Erfahrung,
die Fähigkeiten, das Lebensalter sowie die Arbeitsmarktlage angemessen berück- sichtigt. Der Mindestbetrag der massgebenden Besoldungsklasse kann unterschritten werden; für über 20jährige kann die Unterschreitung höchstens 10 Prozent betragen.
16 SR 172.221.10 17 SR 172.221.10 18 SR 172.221.10 19 SR 170.32
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3 Über die Festsetzung der Anfangsbesoldung erlässt das Eidgenössische Finanz-
departement Richtlinien.
Art. 40 (40) Ordentliche Besoldungserhöhung
1 Die ordentliche Besoldungserhöhung entspricht einem Achtel des Unterschiedes
zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der massgebenden Besoldungsklas- se, wenn die Leistungen den Anforderungen vollumfänglich entsprechen. Für die untersten Besoldungsklassen kann sie durch das Eidgenössische Finanzdepartement höher festgesetzt werden. 2 Bei Leistungen, die den Anforderungen nur grösstenteils entsprechen, kann sie auf einen Zwölftel reduziert werden. 3 Bei Leistungen, die die Anforderungen weit übertreffen, kann sie auf einen Sech- stel erhöht werden. Die Anzahl der ordentlichen Besoldungserhöhungen nach die- sem Absatz darf nicht grösser sein als die Anzahl der ordentlichen Besoldungserhö- hungen nach Absatz 2 und der verweigerten Besoldungserhöhungen nach Absatz 4.
4 Bei Leistungen, die den Anforderungen nicht entsprechen (ungenügend), wird die
ordentliche Besoldungserhöhung verweigert (Art. 45 Abs. 2bis BtG20; Art. 67). 5 Hat der Beamte am 1. Januar noch kein volles Dienstjahr zurückgelegt, so beträgt die ordentliche Besoldungserhöhung für jeden vollen Monat der anzurechnenden Dienstzeit einen Zwölftel der massgebenden Erhöhung.
6 War der Beamte im abgelaufenen Kalenderjahr mehr als 30 Tage oder einen Ka-
lendermonat ohne Besoldung beurlaubt, so wird ihm die ordentliche Besoldungser- höhung nur für voll bezahlte Monate ausgerichtet. 7 Hat der Beamte eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder die Heilung absichtlich oder grobfahrlässig verzögert, so ist die ordentliche Besoldungserhöhung im Verhältnis zur Dienstabwesenheit ganz oder teilweise zu entziehen. 8 Wird der Beamte auf den 1. Januar befördert, so hat er auf diesen Zeitpunkt auf die ordentliche Besoldungserhöhung nur soweit Anspruch, als die bisherige Besoldung den Höchstbetrag der Besoldungsklasse nicht erreichte, in welche er vor der Beför- derung eingereiht war.
9 Zuständig für die Entscheide nach den Absätzen 1–7 ist die Wahlbehörde.
Art. 41 (41) Ausserordentliche Besoldungserhöhung
1 Die ausserordentliche Besoldungserhöhung bei Beförderung in eine höhere Besol-
dungsklasse entspricht, die Höchstgrenze der neuen Klasse vorbehalten, einem Sechstel des Unterschiedes zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der neu- en Klasse nach Artikel 40 Absatz 1.
2 Ausserordentliche Besoldungserhöhungen ohne Beförderung können bis zum
Höchstbetrag der massgebenden Besoldungsklasse gewährt werden, wenn:
20 SR 172.221.10
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a. die bisherige Besoldung offensichtlich zu niedrig festgesetzt worden ist; b. es um die Erhaltung einer hervorragenden Arbeitskraft geht. 3 Hat der Beamte das 60. Altersjahr zurückgelegt, so wird in der Regel anstelle einer Beförderung eine unversicherte teuerungsausgleichsberechtigte Zulage ausgerichtet.
4 Über das Vorhandensein der in Absatz 2 genannten Voraussetzung und gegebe-
nenfalls über das Mass der ausserordentlichen Besoldungserhöhung entscheidet die Wahlbehörde.
Art. 42 (37) Ortszuschlag
1 Der Ortszuschlag beträgt im Jahr höchstens 4100 Franken (Index 119,0 Punkte).
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement reiht die Dienstorte, für die ein Anspruch auf Ortszuschlag besteht, in 13 Stufen ein. Die Beträge sind im Anhang 1 gemäss Artikel 66 aufgeführt. 3 Ist der Ortszuschlag für den Wohnort höher als derjenige für den Dienstort, so hat der Beamte Anspruch auf den Ortszuschlag für den Wohnort.
Art. 43 (42) Auslandszulage
1 Der Beamte mit Dienstort in der ausländischen Grenzzone hat Anspruch auf eine
Auslandszulage. Diese richtet sich nach Artikel 37 BtG21 und Artikel 45 dieser Ver- ordnung; sie soll überdies den mit dem Aufenthalt des Beamten und seiner Familie im Ausland verbundenen besonderen Auslagen Rechnung tragen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet den Anspruch nach Absatz 1.
Art. 44 (43, 43a, 43b) Sozialzulagen
1 Der Anspruch auf Sozialzulagen ist vom Beamten auf dem Dienstweg geltend zu
machen und nachzuweisen.
2 Massgebend für den Anspruch auf Heirats- oder Geburtszulage ist der Beschäfti-
gungsgrad im Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses. Wird der Beschäftigungsgrad im Monat der Heirat herabgesetzt, so wird die Heiratszulage unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 im Ausmass des Beschäftigungsgrades vor der Herabsetzung ausgerichtet. Wird der Beschäftigungsgrad während der Schwangerschaft herabge- setzt, so wird die Geburtszulage im Ausmass des Beschäftigungsgrades vor der Her- absetzung ausgerichtet.
Art. 45 (43 Abs. 1) Heiratszulage 1 Der Anspruch auf die einmalige Heiratszulage entsteht mit der zivilstandsamtli- chen Trauung. 2 Der bei freiwilliger Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei verschuldeter Ent- lassung vor Vollendung von fünf Dienstjahren zurückzuzahlende Teil der Heiratszu-
21 SR 172.221.10
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lage entspricht für jedes fehlende Dienstjahr bis zu fünf Jahren einem Fünftel; Bruchteile eines Jahres gelten als fehlendes Dienstjahr.
Art. 46 (43 Abs. 3 und 4) Ergänzende Bestimmungen über die Familienzulage
1 Erfüllen beide im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile die Anspruchsvor-
aussetzungen nach Artikel 43 Absatz 3 BtG22, so wird die Familienzulage nur ein- mal ausgerichtet. Die Anspruchsberechtigten vereinbaren, wer von ihnen die Zulage bezieht.
2 Der Beamte hat auch Anspruch auf die Familienzulage, wenn ihm für ein Kind we-
gen des Doppelbezugsverbotes keine Kinderzulage ausgerichtet wird, er diese aber beanspruchen könnte.
3 Die Familienzulage wird nicht gekürzt, wenn aufgrund von Artikel 47 Absatz 3
oder 50 Absatz 1 nur Anspruch auf eine halbe Kinderzulage besteht. Sie wird eben- falls ungekürzt ausgerichtet, wenn der Anspruch auf Kinderzulage während eines Ausbildungsunterbruchs nach Artikel 48 Absatz 2 vorübergehend entfällt. 4 Die Voraussetzung der Invalidität (Art. 43 Abs. 3 Bst. b BtG) gilt als erfüllt, wenn Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht. 5 Entfällt zufolge Ablebens des Kindes der Anspruch auf Kinderzulage, so wird die Familienzulage im Sinne von Artikel 43 Absatz 4 BtG noch für weitere sechs Mona- te ausgerichtet, auch wenn grundsätzlich kein Anspruch mehr besteht. 6 Eine Unterstützungspflicht (Art. 43 Abs. 3 Bst. c BtG) erfüllt, wer gegenüber Ver- wandten in auf- oder absteigender Linie sowie gegenüber Geschwistern wegen Be- dürftigkeit von Gesetzes wegen zu Unterstützungsleistungen verpflichtet ist und re- gelmässig Beiträge leistet. Die Notwendigkeit zur Unterstützung muss von einer zu- ständigen Amtsstelle bestätigt sein.
Art. 47 (43a und 43b Abs. 2 Bst. a) Anspruch auf Kinderzulagen, Grundsätze
1 Der Beamte hat Anspruch auf eine Kinderzulage für folgende Kinder, die sich in
seiner Obhut befinden: a. Kinder, die zu ihm in einem Kindesverhältnis stehen; b. Stief- und Pflegekinder sowie verwandte Kinder, die er zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat.
2 Für Kinder zwischen dem vollendeten 18. und 25. Altersjahr, die erwerbsunfähig
sind oder in Ausbildung stehen, erhält der Beamte die Kinderzulage auch dann, wenn sie sich nicht in seiner Obhut befinden.
3 Der Beamte hat zudem Anspruch auf eine Kinderzulage, wenn er aufgrund einer
gesetzlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht Beiträge an ein Kind leistet, die mindestens das Doppelte der massgebenden Kinderzulage ausmachen. Erreichen seine Beiträge den einfachen, nicht aber den doppelten Betrag der Kinderzulage, so hat er Anspruch auf die halbe Zulage.
22 SR 172.221.10
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Art. 48 (43a Abs. 3 Bst. a) Anspruch auf Kinderzulagen während der Ausbildung
1 Als Ausbildung gelten Beschäftigungen, die der systematischen Vorbereitung auf
eine zukünftige Erwerbstätigkeit dienen und mindestens einen Monat dauern. Dar- unter fallen namentlich: a. Lehr- und Weiterbildungsverhältnisse; b. Schulen und Kurse, sofern das wöchentliche Pensum mindestens zwölf Un- terrichtsstunden beträgt; c. Praktika, die Voraussetzung oder Bestandteil einer Berufsausbildung oder eines Studiums sind.
2 Die Ausbildung gilt als unterbrochen, und der Anspruch auf Zulage entfällt:
a. wenn nach Abschluss einer Ausbildungsstufe die folgende trotz erfüllter Zu- lassungsbedingungen nicht bei der nächsten Gelegenheit angetreten wird; kann die folgende Stufe nicht innerhalb von sechs Monaten angetreten wer- den, so entfällt der Anspruch auf die Zulage ab dem siebenten Monat; b. während der Rekrutenschule, während Beförderungsdiensten und während des Zivildienstes. Besteht unmittelbar vor und nach solchen Dienstabwe- senheiten Anspruch auf eine Kinderzulage, entfällt für je 30 Entschädi- gungstage nach dem Bundesgesetz vom 25. September 195223 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz pro Kalenderjahr eine monatliche Zulage. Bruchteile von 30 Tagen werden nicht berücksichtigt; c. mit dem Beginn des 13. Monats einer krankheits- oder unfallbedingten Aus- setzung der Ausbildung.
3 Erzielt das Kind während der Ausbildung ein Einkommen, kann der Anspruch auf
die Zulage gekürzt werden oder er entfällt. Das massgebende Einkommen richtet sich nach Artikel 51. Erwerbseinkommen während der üblichen Ferien fallen nicht in Betracht. Bei einem als Ausbildung geltenden Unterbruch ist das durchschnittli- che Monatseinkommen für diese Zeit zu berechnen.
Art. 49 (43b Abs. 2) Anspruchskonkurrenz bei Kinderzulagen
1 Machen mehrere Beamte einen Anspruch auf die Kinderzulage für dasselbe Kind
geltend, wird höchstens der Betrag einer vollen Zulage ausgerichtet. Die anspruchs- berechtigten Beamten einigen sich untereinander, wem und in welchem Ausmasse die Zulage ausgerichtet werden soll. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Wahlbehörde.
2 Wird aufgrund einer Kinderzulagenordnung ausserhalb des Beamtenrechts keine
ganze Zulage ausgerichtet, so hat der Beamte Anspruch auf den prozentmässig feh- lenden Teil, höchstens aber im Ausmass des eigenen Beschäftigungsgrades. Vorbe- halten bleibt Artikel 52.
23 SR 834.1
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Art. 50 (43a Abs. 3 Bst. a) Anspruch auf Kinderzulagen bei Erwerbsunfähigkeit 1 Als erwerbsunfähig gilt ein Kind, das von der IV-Kommission für voll erwerbsun- fähig erklärt worden ist.
2 Übersteigt das Einkommen die Grenzbeträge nach Artikel 51 Absatz 1, wird der
Anspruch auf die Zulage gekürzt oder er entfällt.
Art. 51 (43a Abs. 2 und 3 Bst. a) Einkommensgrenzen für Kinderzulagen 1 Erzielt ein Kind zwischen 16 und 18 Jahren, das nicht in Ausbildung ist, oder ein Kind über 18 Jahren, das sich in Ausbildung befindet oder erwerbsunfähig ist, ein monatliches Einkommen, das den Jahresbetrag der massgebenden Kinderzulage übersteigt, so entfällt der Anspruch auf die Zulage. Übersteigt dieses Einkommen zehn Monatsbeträge der Zulage, nicht aber den Jahresbetrag, so besteht Anspruch auf die halbe Zulage.
2 Das monatliche Einkommen wird wie folgt ermittelt:
a. Anzurechnen sind:
1. Bruttolohn einschliesslich Teuerungszulagen und Anteil 13. Monats-
lohn sowie zum voraus zugesicherte Beträge wie Gratifikationen, Natu- ralgaben, Trinkgelder und dergleichen;
2. Beiträge des Arbeitgebers an Unterkunft und Verpflegung;
3. die vom Arbeitgeber gewährte freie Unterkunft und Verpflegung, die
wie folgt anzurechnen ist: Morgenessen: 2 Franken, Mittag-/Nachtessen je: 5 Franken, Übernachten: 4 Franken;
4. Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
5. Krankenlohn und Krankengeld;
6. Invalidenrenten und Taggelder der IV einschliesslich Eingliederungszu-
schlag; b. Abgezogen werden:
1. vertragliche Schul-, Kurs- oder Lehrgelder ohne Prüfungskosten, ver-
teilt auf jene Ausbildungs- und Lehrzeit, für welche sie zu entrichten sind;
2. bei auswärtiger Unterkunft monatlich pauschal 480 Franken für Unter-
kunft und Verpflegung.
3 Bei schwankendem Einkommen wird der Durchschnitt für die Dauer der geleiste-
ten Erwerbstätigkeit ermittelt.
Art. 52 (43b Abs. 1) Anspruchsberechtigung auf eine ganze Kinderzulage bei Teilzeitbeschäftigung Besondere Fälle, die dem teilzeitbeschäftigten Beamten Anspruch auf eine ganze Kinderzulage geben, liegen vor, wenn er nachweist, dass er anderswo keine Kinder-
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zulage geltend machen kann und dass er als Alleinerziehender ein Kind dauernd in Obhut hat: a. für dessen Unterhalt er aufkommt und b. das keinen Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente der AHV/IV oder nach UVG hat.
Art. 53 (43b Abs. 3) Zahlung an Dritte Macht der Beamte die dem Kinde zustehende Zulage nicht geltend oder verwendet er sie nicht für den Unterhalt des Kindes, so kann die Zulage direkt dem Kind, der Obhutsperson oder einer Behörde ausgerichtet werden. Zuständig ist die Wahlbe- hörde.
Art. 54 (43a Abs. 3 Bst. b) Meldepflicht Der Beamte muss der zuständigen Dienststelle jede Änderung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzulage schriftlich melden.
Art. 55 (44 Abs. 1 Bst. a) Spesenvergütungen bei dienstlicher Abwesenheit
1 Bei dienstlichen Einsätzen ausserhalb des Dienst- und Wohnortes werden dem Be-
amten die damit verbundenen Mehrauslagen vergütet.
2 Die Vergütung beträgt unter Vorbehalt von Absatz 8 für:
Beamte Frühstück Hauptmahlzeit Übernachten Nebenauslagen inkl. Frühstück Fr. Fr. Fr. Fr.
alle 7.– 25.– 61.– 12.50 Anspruchsbe- Abreise vor Abreise vor – auswärtige Abwesenheit dingungen 6.30 Uhr 12.45 bzw. Unterkunft, von mehr als und keine Ver- 19.00 Uhr – 50 %, – 5 Std. gütung für oder Rückkehr wenn Übernach- und kein Übernachten nach 13.00 bzw. ten in Dienstge- Anspruch auf
19.30 Uhr bäuden Vergütung für
Hauptmahlzeit – 11 Std. und nur eine Hauptmahlzeit – 15 Std. und kein Über- nachten
3 Decken die Vergütungen nach Absatz 2 die Mehrauslagen nicht vollständig, so
können in begründeten Fällen und gegen Vorlage der Rechnung die restlichen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden. Zuständig für den Entscheid sind der ETH-Rat und die Anstalten.
4 Die für den Anspruch auf die Vergütung für Nebenauslagen massgebenden Abwe-
senheitszeiten zählen am Tag der Rückreise ab 6.30 Uhr.
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5 Trägt der ETH-Rat, eine Anstalt oder ein Dritter (Geschäftspartner) die Kosten der Mahlzeit oder des Übernachtens, so hat der Beamte keinen Anspruch auf die Ver- gütung für die Mahlzeit; anstelle der Vergütung für das Übernachten wird die Ver- gütung für Nebenauslagen ausgerichtet. Die Übernahme der Kosten durch den Bund oder einen Dritten gilt als tatsächlich ausgerichtete Vergütung.
6 Erwachsen dem Beamten am Dienst- oder Wohnort infolge ausserordentlicher Be-
anspruchung, Teilnahme an Beratungen, Sitzungen usw. Mehrauslagen für Mahlzei- ten, so hat er Anspruch auf die entsprechende Vergütung gemäss Absatz 2. Die Zu- ständigkeit richtet sich nach Absatz 3.
7 Der ETH-Rat regelt die Spesenvergütungen im einzelnen. Er legt zudem die Ver-
gütung für die dienstliche Benützung privater Fahrzeuge sowie für Reisen ins Aus- land und die Teilnahme an internationalen Konferenzen fest.
8 Der ETH-Rat regelt den Vergütungsanspruch in Fällen, in denen von Absatz 2 ab-
weichende Vergütungsansätze angezeigt sind, namentlich: a. für länger dauernde Einsätze am nämlichen Ort ausserhalb des Dienst- oder Wohnortes; b. für die Teilnahme und Mitwirkung an Ausbildungskursen; c. für Beamte, die dauernd ausserhalb des Dienstortes oder an einem fahrenden Arbeitsplatz eingesetzt werden; d. für Abwesenheiten im Zusammenhang mit praktischer Ausbildung oder Ar- beitsversuchen; e. für Abwesenheiten, bei denen keine oder nur geringe Mehrauslagen entste- hen;
Art. 56 (44 Abs. 1 Bst. c) Ersatz von Auslagen für den Umzug
1 Wird dem Beamten ein anderer Dienstort angewiesen, so hat er, unter Vorbehalt
von Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 5 BtG24, Anspruch auf Ersatz von Auslagen für den Umzug.
2 Das Mass der Vergütung richtet sich nach den vom Eidgenössischen Finanzdepar-
tement aufgestellten Normen. In deren Rahmen entscheiden der ETH-Rat und die Anstalten im Einzelfall über die Höhe des Ersatzes der Auslagen.
3 Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht, wenn die Änderung des Dienstortes vor-
wiegend in Berücksichtigung der vom Beamten geltend gemachten persönlichen Verhältnisse erfolgt. Immerhin können auch in diesem Fall die Auslagen im Rahmen von Absatz 2 ganz oder teilweise ersetzt werden.
4 Ist der Beamte aus berücksichtigenswerten Gründen gezwungen, seinen bisherigen
Wohnort vorübergehend beizubehalten, so kann ihm für eine begrenzte Zeit ein an- gemessener Beitrag an die damit verbundenen Mehrauslagen bewilligt werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt Weisungen über die Bewilligung des Beitrages.
24 SR 172.221.10
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5 Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt Weisungen, unter welchen Voraus-
setzungen und in welchem Ausmass Auslagen für den Umzug auch beim Dienstein- tritt des Beamten vergütet werden können.
Art. 57 (44 Abs. 1 Bst. b) Vergütung bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit 1 Eine Vergütung bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit wird ausgerichtet, wenn: a. der Beamte den Dienst im der Zeit von 6 bis 6.30 Uhr (einschliesslich) an- tritt; b. der Beamte zwischen 12 und 13 Uhr oder zwischen 18.30 und 19.30 Uhr ununterbrochen Dienst leistet; c. die Pause über Mittag oder am Abend weniger als eine Stunde dauert und ganz oder teilweise in die unter Buchstabe b genannten Zeiten fällt. Die Vergütung beträgt jedesmal 4.50 Franken.
2 Der ETH-Rat umschreibt den Kreis der anspruchsberechtigten Beamten.
3 Kein Anspruch im Sinne von Absatz 1 besteht, wenn:
a. der Beamte Anspruch auf die Spesenvergütung bei dienstlicher Abwesenheit hat; b. der Beamte am Samstag im der Zeit zwischen 18 und 20 Uhr Anspruch auf eine Vergütung für Nachtdienst hat; c. der Beamte im Dienstgebäude wohnt und seine Mahlzeiten in den in Absatz
1 genannten Zeiten mit seiner Familie einnehmen kann.
Art. 58 (44 Abs. 1 Bst. d) Vergütung für Sonntags- und Nachtdienst
1 Die Vergütung für Sonntagsdienst wird für Arbeitsleistungen am Sonntag, an
Neujahr, Auffahrt, am Bundesfeiertag und an Weihnachten sowie an fünf weitern vom Eidgenössischen Finanzdepartement bezeichneten Feiertagen ausgerichtet. Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 3 für jede Arbeitsstunde ein Drittel der auf die Stunde umgerechneten Höchstbesoldung der Klasse, in welcher der Beamte ein- gereiht ist, mindestens jedoch der 4. Klasse. Für die Ermittlung der vergütungsbe- rechtigten Stunden sind die Arbeitszeiten je Dienstschicht zusammenzuzählen und auf volle Stunden aufzurunden.
2 Die Vergütung für Nachtdienst wird für die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, am
Samstag ab 18 Uhr, ausgerichtet. Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 3 für jede Stunde 5.80 Franken. Für die Ermittlung der vergütungsberechtigten Stunden sind die in die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, am Samstag ab 18 Uhr, fallenden Arbeitszei- ten und Pausen je Dienstschicht zusammenzuzählen und auf volle Stunden aufzu- runden. Bei Pausen von mehr als drei Stunden werden nur drei Stunden berücksich- tigt.
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3 Beamten, die im öffentlichen Verkehrsmittel, im Privatfahrzeug oder als Beifahrer ohne Arbeitsleistung in Dienstfahrzeugen Dienstfahrten ausführen, wird in der Regel keine Vergütung ausgerichtet.
4 Den Beamten in industriellen Betrieben wird für Sonntags- und Nachtdienst im
Sinne der Absätze 1 und 2 ein Zuschlag von 50 Prozent der auf die Stunde umge- rechneten Besoldung ausgerichtet. Hievon ausgenommen sind die Beamten der Verwaltungs- und der technischen Dienste.
5 Der ETH-Rat umschreibt den Kreis der anspruchsberechtigten Beamten.
Art. 59 (44 Abs. 1 Bst. e) Vergütung für gleichzeitige Verwendung in verschiedenen Zweigen des Bundesdienstes
1 Wird der Beamte gleichzeitig in verschiedenen Zweigen des Bundesdienstes ver-
wendet und erwächst ihm daraus wesentlich mehr Arbeit und Verantwortung, so hat er dafür Anspruch auf eine Vergütung, deren Höhe nach dem Mass der Anforderun- gen festgesetzt wird. Die Vergütung darf ein Viertel seiner Besoldung nicht über- steigen.
2 Über die Bewilligung der Vergütung entscheidet die Wahlbehörde. Wo der Bun-
desrat Wahlbehörde ist, entscheidet das Departement.
Art. 60 (44 Abs. 1 Bst. f) Vergütung für Überzeitarbeit und ausserordentliche Dienstleistungen 1 Die Vergütung für angeordnete Überzeitarbeit (Art. 12) beträgt je Stunde 125 Pro- zent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung. Beamte, die höher als in der 23. Besoldungsklasse eingereiht sind, dürfen Überzeitarbeit nur durch Freizeit aus- gleichen.
2 Einmalige und wiederkehrende Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistun-
gen werden von der Wahlbehörde festgesetzt. 3 Bei Übungseinsätzen der Betriebsfeuerwehr, die ausserhalb der Arbeitszeit statt- finden, können bis zu acht Stunden pro Jahr und Beamten durch Ausrichtung eines Soldes abgegolten werden. Der ETH-Rat entscheidet über die Höhe des Soldes.
Art. 61 (44 Abs. 1 Bst. g) Vergütung für Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt
1 Wird der Beamte im einem höher eingereihten Amt verwendet, so hat er Anspruch
auf eine Vergütung. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Beschäftigung im höhe- ren Amt zum Pflichtenkreis des Beamten gehört oder wenn sie an den Beamten kei- ne wesentlich höheren Anforderungen stellt oder der Ausbildung des Beamten dient.
2 Die tägliche Vergütung für Verwendung in einem höher eingereihten Amt beträgt
für jeden Arbeitstag in der Regel 1/250 der ausserordentlichen Besoldungserhöhung, die nach Artikel 40 Absatz 1 für die Beförderung in dieses Amt in Betracht kommt.
3 Über den Anspruch und das Mass der Vergütung entscheidet die Wahlbehörde.
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Art. 62 (44 Abs. 2) Prämien und Belohnungen
1 Prämien und Belohnungen können namentlich bewilligt werden für:
a. brauchbare Vorschläge über technische oder wirtschaftliche Verbesserungen in der Verwaltung oder im Betrieb; b. Verhütung von dienstlichen Unfällen oder Schäden; c. Entdeckung missbräuchlicher Benützung eidgenössischer Betriebe und An- stalten.
2 Dem Beamten können Leistungsprämien für Arbeiten mit Vorgaben ausgerichtet
werden. Der Beamte behält jedoch mindestens den Anspruch auf die seinem Amt entsprechende Besoldung; der Ortszuschlag sowie die Zulagen werden unabhängig hievon ausgerichtet. Die Leistungsprämie wird auch während der Ferien, nicht aber bei Dienstaussetzungen aus andern Gründen oder zeitweiligen Arbeiten, für die kei- ne Leistungsprämie ausgesetzt ist, ausgerichtet.
3 Über die Gewährung von Prämien und Belohnungen und ihr Mass entscheidet die
Wahlbehörde.
Art. 63 Auszahlung der 13. Monatsbesoldung
1 Der 13. Teil der Besoldung wird wie folgt ausbezahlt:
a. der Anspruch für die Monate Januar bis November: im November, b. der Anspruch für den Monat Dezember: im Dezember. Wer vor dem Monat November aus dem Bundesdienst ausscheidet, erhält den An- spruch anteilmässig mit der letzten Monatsbesoldung ausbezahlt.
2 Dienstein- und -austritt sowie Besoldungsänderungen und -kürzungen im Laufe
des Jahres werden bei der Ermittlung des Anspruches berücksichtigt.
3 Bei Besoldungskürzung wegen Dienstaussetzung infolge Krankheit oder Unfalls
wird der Anspruch aufgrund der ungekürzten Besoldung ermittelt. Bei Besoldungs- kürzung oder -entzug gemäss Artikel 69 Absatz 5 sind jedoch die gekürzten Bezüge massgebend.
Art. 64 Anspruch auf Ortszuschlag sowie Zulagen bei teilweiser Invalidität Der Beamte, dessen Besoldung aufgrund von Artikel 45 Absatz 4 BtG25 festgesetzt ist, erhält den ungekürzten Ortszuschlag, einschliesslich der Zulage in den ausländi- schen Grenzzonen, und die ungekürzten Sozialzulagen.
Art. 65 Auszahlung der Besoldung, des Ortszuschlags sowie der Zulagen Die Bezüge werden auf ein Konto des Beamten oder auf dessen Begehren in anderer Weise bargeldlos ausbezahlt.
25 SR 172.221.10
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Art. 66 Bekanntgabe der Bezüge Der Teuerungsausgleich wird jährlich in die massgebenden Bezüge eingebaut. Das Eidgenössische Finanzdepartement veröffentlicht die aktuellen Ansätze (inkl. Teue- rungsausgleich) in geeigneter Weise.
Art. 67 (45 Abs. 2 bis) Nichtgewährung der realen und der ordentlichen Besoldungserhöhung 1 Die reale Erhöhung der Beträge nach Artikel 36 Absatz 4 BtG26 sowie die ordentli- che Besoldungserhöhung nach Artikel 40 BtG werden dem Beamten nicht gewährt, dessen Leistungen ungenügend sind.
2 Zuständig ist die Wahlbehörde.
3 Die zuständige Stelle führt das Verfahren nach dem VwVG27 durch und eröffnet
dem Beamten die Verfügung schriftlich unter Angabe der Gründe und des Rechts- mittels.
4 Mit der Verfügung werden dem Beamten die ganze reale beziehungsweise die gan-
ze ordentliche Besoldungserhöhung nicht gewährt.
5 Die Verfügung regelt die Nichtgewährung einer ordentlichen Besoldungserhöhung
nach Artikel 40 BtG beziehungsweise der realen Erhöhung nach Artikel 36 Absatz 4 BtG. Jede weitere Nichtgewährung muss neu verfügt werden.
Art. 68 (44 Abs. 1bis) Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen
1 Die Wahlbehörde kann einmalige oder über eine längere Zeitdauer erbrachte her-
vorragende persönliche Leistungen eines Beamten oder einer Gruppe auszeichnen.
2 Die Auszeichnungen sind jährlich auf einen engen Bezügerkreis zu beschränken.
Es können sowohl Einzelpersonen als auch Gruppen ausgezeichnet werden. Die Auszeichnungen betragen pro Person bei Barprämien mindestens 500 und höchs- tens 5000 Franken; bei Spontanprämien (Naturalien) dürfen sie einen Wert von
200 Franken nicht übersteigen.
3 Der Bundesrat legt jährlich mit dem Voranschlag den Umfang der für diesen
Zweck zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel fest. In der Regel leiten sich diese ab aus der Summe der Besoldungen nach Artikel 36 BtG28 für das plafonierte Personal. Vorbehalten bleibt die Genehmigung des Kredits durch die eidgenös- sischen Räte.
4 Bei der Gewährung einer Auszeichnung können andere Besoldungs-, Führungs-
und Entwicklungsmassnahmen, wie namentlich ordentliche und ausserordentliche Besoldungserhöhungen, Vergütungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f BtG, Bildungsurlaub usw., angemessen berücksichtigt werden.
5 Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten.
26 SR 172.221.10 27 SR 172.021 28 SR 172.221.10
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Art. 69 (45 Abs. 5 Bst. a und b) Besoldungsanspruch bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls
1 Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls hat der Beamte unter Vorbe-
halt der Absätze 2–7 Anspruch auf Besoldung, Ortszuschlag, Auslands- sowie Fa- milien- und Kinderzulagen. Werden die in der Verordnung vom 12. September
195829 über den ärztlichen Dienst in der allgemeinen Bundesverwaltung vorge-
schriebenen Meldepflichten nicht erfüllt, so kann die Besoldung nach erfolgloser Mahnung gekürzt oder entzogen werden.
2 Dauert die Dienstaussetzung länger als ein Jahr, so wird die Besoldung um die
Hälfte gekürzt; die Summe aus gekürzter Besoldung, ungekürztem Ortszuschlag so- wie ungekürzten Auslands-, Familien- und Kinderzulagen darf nicht geringer sein als die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung oder als die Leistungen, auf die der Beamte bei Invalidität nach den Artikeln 39–41 der PKB-Statuten An- spruch hätte. Eine wenigstens hälftige Wiederaufnahme des Dienstes während min- destens drei Monaten unterbricht die Dienstaussetzung; eine geringere Dienstlei- stung unterbricht die Dienstaussetzung nur, wenn die erneute Dienstaussetzung nach ärztlichem Zeugnis nicht die nämliche Ursache hat. 3 Die Kürzung nach Absatz 2 unterbleibt, wenn der Beamte den Dienst infolge eines Berufsunfalles (Art. 7 Abs. 1 UVG) oder einer einem solchen gleichzusetzenden Be- rufskrankheit (Art. 9 UVG) aussetzt. Sie kann wegen anderer berücksichtigenswerter Gründe unterbleiben.
4 Wird der Dienst wenigstens zur Hälfte wieder aufgenommen, so wird die unge-
kürzte Besoldung ausgerichtet; in den übrigen Fällen wird der Besoldungsanteil, für den eine Dienstleistung nicht erbracht wird, gemäss Absatz 2 gekürzt.
5 Der Anspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn der Beamte die Krankheit
oder den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst ei- ner aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat. Der Anspruch kann bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens gekürzt oder verweigert wer- den. Massgebend sind die Grundsätze der Artikel 37 und 39 UVG und Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 30 über die Militärversicherung.
6 Auf den Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 werden Taggeldleistungen der Mili-
tärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. Die Renten und Taggelder der IV (inklusive Eingliederungszuschlag) werden soweit angerechnet, als diese zusammen mit der Besoldung, einschliesslich der angerechneten Leistung der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung und der Fürsorgeleistungen nach Artikel 62 den ungekürzten Anspruch nach Absatz 1 übersteigen. Bei einer Ehepaar-IV-Rente wird nur der Anspruch des Beamten, höchstens aber die Hälfte der Ehepaar-Rente ange- rechnet.
7 Der Anspruch ist nach den Grundsätzen des jeweiligen Versicherungsträgers zu
kürzen, wenn sich der Beamte auf Kosten der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der IV in einer Heilanstalt
29 SR 172.221.19 30 SR 833.1
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aufhält. Bei Aufenthalt auf Kosten des Bundes ist Artikel 17 Absatz 2 UVG massge- bend. Der Anspruch ist ferner im Ausmass der Beiträge zu kürzen, die der Beamte infolge der Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obli- gatorischen Unfallversicherung oder der IV nicht an die AHV/IV/EO/ALV und SUVA zu entrichten hat. Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt dazu Richt- linien.
8 Zuständig für Kürzung oder Entzug des Anspruchs ist die Wahlbehörde.
Art. 70 (45 Abs. 5 Bst. a) Besoldungsanspruch bei Dienstaussetzung wegen obligatorischen Dienstes
1 Bei Dienstaussetzungen wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zi-
vildienstes hat der Beamte unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 Anspruch auf die ungekürzten Bezüge.
2 Löst der Beamte das Dienstverhältnis freiwillig auf oder wird es vom Bund auf-
grund eines Verschuldens des Beamten aufgelöst, so hat der Beamte einen Viertel der in den zwölf Monaten vor dem Austritt aufgrund von Absatz 1 bezogenen Be- soldung, des Ortszuschlags sowie der Auslandszulage zurückzuzahlen, sofern er nicht fünf Jahre im Dienst des Bundes gestanden hat. Für jedes vollendete Dienst- jahr wird auf einen Fünftel der Rückzahlung verzichtet. Die während Wiederho- lungs- oder Ergänzungskursen bezogenen Leistungen nach Absatz 1 sind nicht zu- rückzuzahlen.
3 Leistet der Beamte den Dienst freiwillig, muss er eine im obligatorischen oder
freiwilligen Dienst auferlegte Arreststrafe ausserhalb des Dienstes verbüssen oder würde der ETH-Rat oder die Anstalten durch die Auszahlung der vollen Besoldung missbräuchlich in Anspruch genommen, so kann der Anspruch auf Besoldung ge- kürzt oder entzogen werden. Zuständig für die Kürzung oder den Entzug ist die Wahlbehörde.
4 Bei Erkrankung oder Unfall im obligatorischen Dienst richtet sich der Anspruch
nach Artikel 69. 5 Dienstleistungen in den Schutzorganisationen des Zivilschutzes sind dem Militär- dienst gleichgestellt.
Art. 71 (45) Anrechnung von Leistungen der Militärversicherung, der SUVA, der IV und von Fürsorgeleistungen des Bundes bei Berufsunfällen auf die Besoldung
1 Hat der Beamte Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung, auf Invaliden-
renten der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung, auf Leis- tungen der IV oder auf Fürsorgeleistungen nach Artikel 76, so werden sie nach den Absätzen 2–6 auf seine Besoldung angerechnet.
2 Auf die Besoldung werden Leistungen nach Absatz 1 nicht angerechnet, wenn der
Beamte nach wie vor in der Lage ist, sein bisheriges oder ein anderes, gleichwertiges Amt uneingeschränkt auszuüben und wenn sein Invaliditätsgrad nicht mehr als 15 Prozent beträgt. Bei höherem Invaliditätsgrad wird dem Beamten die Leistung bis
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15 Prozent nicht, ab 15 Prozent zur Hälfte angerechnet. Die Anrechnung kann aus-
nahmsweise, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, ermässigt oder erhöht werden.
3 Auf die Besoldung werden Leistungen nach Absatz 1 angerechnet, wenn der Be-
amte sein bisheriges oder ein neu zugewiesenes Amt nur noch mit Einschränkungen auszuüben vermag. Die Anrechnung richtet sich nach dem Ausmass der verminder- ten Arbeitsleistung. Auf die Anrechnung wird in gleichem Umfang verzichtet, wie die Besoldung herabgesetzt wurde oder Besoldungserhöhungen ausbleiben, die si- cher in Aussicht gestanden haben.
4 Auf die Anrechnung nach Absatz 3 wird ganz oder teilweise verzichtet, wenn das
schädigende Ereignis für den Beamten persönliche Nachteile oder Mehrauslagen zur Folge hat, die durch einen überlassenen Anteil an den Leistungen nach Absatz 1 noch nicht abgegolten sind.
5 Die Bestimmungen der Absätze 2–4 gelten sinngemäss auch für Rentenansprüche
nach Absatz 1, die vor dem Eintritt in den Bundesdienst entstanden sind, nicht aber für vorher bezogene Abfindungen.
6 Fürsorgeleistungen des Bundes nach Artikel 76 dürfen zusammen mit der Besol-
dung den massgebenden Verdienst nach Artikel 76 Absatz 3 nicht überschreiten. 7 Über die Anrechnung nach Absatz 2 letzter Satz und den Absätzen 3–6 entscheidet die Wahlbehörde.
Art. 72 (49) Dienstaltersgeschenk
1 Die für die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes massgebende Dienstzeit um-
fasst die gesamte Zeit, die der Beamte in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einer vom Bund übernommenen Einrichtung oder in einem der Aufsicht des Bundes un- terstehenden Dienstverhältnis verbracht hat. Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die Einzelheiten. 2 Für die Bemessung des Dienstaltersgeschenkes fallen Ortszuschlag, Auslands-, Fa- milien- und Kinderzulagen ausser Betracht. 3 Das Dienstaltersgeschenk wird bei Fälligkeit oder mit der Besoldung für den Mo- nat ausbezahlt, in dem der Beamte die massgebende Dienstzeit vollendet.
4 Das Dienstaltersgeschenk wird nach Rücksprache mit dem Beamten in Form eines
Geldbetrages oder von bezahltem Urlaub gewährt; es sind auch Mischformen mög- lich.
5 Dem Beamten kann bei 25 und bei 40 Dienstjahren auf seinen Wunsch an Stelle
des Geldbetrages oder des Urlaubes nach Absatz 4 ein Gegenstand mit Widmung überreicht werden.
6 Der Kreis der Hinterlassenen bestimmt sich nach Artikel 73 Absatz 1.
7 Die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks kann dem Beamten, dessen Leistung
oder Verhalten ungenügend sind, mit Verfügung ganz oder teilweise verweigert werden.
8 Zuständig für die Entscheide nach diesem Artikel ist die Wahlbehörde.
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Art. 73 (47) Besoldungsnachgenuss 1 Als Hinterbliebene im Sinne von Artikel 47 BtG31 gelten der Ehegatte, Blutsver- wandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Adoptiveltern und Adoptivkin- der, Stiefeltern und Stiefkinder sowie andere Personen, die mit dem Beamten durch ein Pflegeverhältnis verbunden gewesen sind. Die Bezugsberechtigten werden im Einzelfall von der Wahlbehörde bezeichnet.
2 Erhalten der Beamte oder seine Hinterbliebenen von der Pensionskasse oder von
der AHV an Stelle der Rente eine Abfindung, so ist Artikel 47 Absatz 3 BtG sinn- gemäss anzuwenden.
3 Gesuche um Bewilligung eines Besoldungsnachgenusses nach Artikel 47 Absatz 2
BtG sind bei der Amtsstelle einzureichen, wo der Beamte zuletzt im Dienst gestan- den hat.
4 Über die Bewilligung eines Besoldungsnachgenusses nach Absatz 3 entscheidet
die Wahlbehörde.
4. Abschnitt: Ferien und Urlaub
Art. 74 (50) Ferien
1 Der Beamte hat je Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:
a. 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das 20. Altersjahr voll- endet; b. 4 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 21. Altersjahr vollendet; c. 5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 50. Altersjahr vollendet; d. 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 60. Altersjahr vollendet. 2 Die Ferien sind derart anzusetzen, dass der Dienstgang nicht beeinträchtigt wird und die Erholung gewährleistet bleibt.
3 Die Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der
Anspruch entsteht.
4 Die Ferien dürfen nur in besonderen Fällen in bar abgegolten werden.
5 Bei Diensteintritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Dienstzeit zu bemessen.
6 Die Ferien sind im Verhältnis zur Dauer der Dienstabwesenheit zu kürzen, wenn
der Beamte den Dienst während eines Kalenderjahres zusammen länger aussetzt als:
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a. 90 Tage infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischen Dienst. Bei der Berechnung der Kürzung der Ferien fallen die ersten 90 Abwesenheitstage ausser Betracht; b. 30 Tage oder einen Kalendermonat infolge von unbezahltem Urlaub (Art. 75 Abs. 3). 7 Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die Einzelheiten insbesondere über:
a. die Zuständigkeit zur Zuteilung der Ferien; b. die Aufteilung, den Vorbezug oder den Übertrag der Ferien; c. den Unterbruch der Ferien; d. den Verfall der Ferien; e. die Barabgeltung der Ferien; f. die Berechnung des Ferienanspruchs bei Diensteintritt, -austritt und Dienst- abwesenheit; g. den Ferienanspruch und -bezug für Teilzeitbeschäftigte; h. die Verrechnung zuviel bezogener Ferientage mit der Besoldung.
Art. 75 (45 Abs. 5, 50 Abs. 2) Urlaub
1 Muss der Beamte aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall oder obligatorischem
Dienst die Arbeit aussetzen, so hat er rechtzeitig um bezahlten, teilweise bezahlten oder unbezahlten Urlaub nachzusuchen. Der Urlaub ist unter angemessener Berück- sichtigung des Grundes zu bewilligen, wenn und soweit es der Dienst gestattet.
2 Ganz oder teilweise bezahlter Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen oder einem
Kalendermonat jährlich wird nur bewilligt, wenn der ETH-Rat oder die Anstalten ein wesentliches Interesse am Urlaub haben.
3 Die Beamtin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von:
a. vier Monaten, wenn am Tag der Niederkunft das zweite Dienstjahr vollendet ist; b. zwei Monaten in allen übrigen Fällen. Auf Wunsch kann die Beamtin höchstens einen Monat des Urlaubs unmittelbar vor der Niederkunft beziehen.
4 Zusammenhängender unbezahlter Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen oder ei-
nem Kalendermonat innerhalb eines Kalenderjahres gilt nicht als Dienstzeit. Aus- nahmen sind zulässig, wenn der Urlaub offensichtlich im Interesse des ETH-Rates oder der Anstalten liegt.
5 Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnet die näheren Voraussetzungen für
die Gewährung von Urlaub.
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6 Zuständig für die Entscheide nach diesem Artikel ist die Wahlbehörde. Ganz oder teilweise bezahlter Urlaub von mehr als einem Jahr kann nur im Einvernehmen mit dem ETH-Rat bewilligt werden.
7 Die Verordnung vom 31. März 199332 über den Einsatz von Bundesbeamten in in-
ternationalen Organisationen bleibt vorbehalten.
5. Abschnitt: Beamtenfürsorge
Art. 76 (48 Abs. 6) Fürsorge bei Berufs- und Nichtberufsunfällen 1 Bei Körperverletzung, Invalidität oder Tod als Folge eines Berufsunfalles (Art. 7 Abs. 1 UVG) oder bei Schädigung infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellen- den Berufskrankheit (Art. 9 UVG) entsteht Anspruch auf folgende Leistungen: a. für den Invaliden – bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben 100 Prozent des nach Absatz 3 massgebenden Verdienstes; – bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad nach UVG entsprechende Anteil; b. für den überlebenden Ehegatten und die Waisen eine aufgrund der Arti- kel 35–37 der PKB-Statuten und des nach Absatz 3 massgebenden Verdien- stes berechnete Rente; die Vollwaisenrenten betragen indessen für ein Kind
35 Prozent und für zwei Kinder 50 Prozent des massgebenden Verdienstes.
Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so kann er die Abfindung nach Artikel 34 Absatz 3 der PKB-Statuten verlangen; c. für Bestattungskosten 2500 Franken;
2 Die Anrechnung von Versicherungsleistungen ist wie folgt geregelt:
a. Auf Ansprüche nach Absatz 1 werden Renten und Taggelder der Militärver- sicherung, der SUVA bzw. einer andern obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. b. IV-Renten sowie Taggelder der IV (inkl. Eingliederungszuschlag) werden nur soweit angerechnet, als sie zusammen mit den Ansprüchen nach Ab- satz 1 den mutmasslich entgangenen Jahresverdienst übersteigen. Nicht an- gerechnet wird der Teil der Kinderrente, der die Kinderzulage übersteigt. Bei einer Ehepaar-IV-Rente wird nur der Anspruch des Beamten, höchstens aber die Hälfte der Ehepaar-Rente angerechnet. c. Die AHV-Renten werden nur soweit angerechnet, als sie zusammen mit den Ansprüchen nach Absatz 1 den massgebenden Jahresverdienst übersteigen. Nicht angerechnet wird der Teil der Waisenrente, der die Kinderzulage über- steigt.
32 SR 172.221.104.3
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d. Erzielte Einkommen aus teilweise oder ganz wiederhergestellter Arbeits- fähigkeit werden sinngemäss nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der PKB-Statuten angerechnet. 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt Vorschriften darüber, was als mass- gebender Verdienst und entgangener mutmasslicher Jahresverdienst zu gelten hat. 4 Hat der Verunfallte oder haben seine Hinterbliebenen den Unfall absichtlich her- beigeführt, so besteht kein Anspruch auf die in diesem Artikel bezeichneten Leis- tungen. Hat der Verunfallte oder haben seine Hinterbliebenen den Unfall grobfahr- lässig herbeigeführt, so werden die in diesem Artikel bezeichneten Leistungen in ei- nem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
5 Der ETH-Rat und die Anstalten versichern die Beamten bei der SUVA gegen die
Folgen von Nichtberufsunfällen (NBU). Die Beamten tragen zwei Drittel, der ETH- Rat und die Anstalten tragen einen Drittel der NBU-Prämien.
6 Jede Abtretung oder Verpfändung von Leistungen der Verwaltung nach diesem
Artikel ist ungültig.
7 Zuständig für die Entscheide nach diesem Artikel ist die Wahlbehörde.
Art. 77 (56) Freiwillige Leistungen an Beamte, die aus eigenem Verschulden nicht wiedergewählt oder entlassen werden
1 Gesuche um Gewährung von Leistungen nach Artikel 56 BtG33 sind dem ETH-Rat
einzureichen. 2 Der ETH-Rat setzt die Leistungen fest und entscheidet auch darüber, ob eine wie- derkehrende Leistung wegen veränderter Verhältnisse neu festzusetzen oder einzu- stellen ist. Er ordnet die Auszahlung der Leistungen und das Meldewesen.
6. Abschnitt:
Umgestaltung und Auflösung des Dienstverhältnisses
Art. 78 (52) Vorläufige Dienstenthebung Die vorläufige Enthebung des Beamten vom Dienst wird von der Wahlbehörde ver- fügt. Die Ansprüche auf Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen, bzw. deren ganzer oder teilweiser Entzug, sind im Einvernehmen mit dem ETH-Rat zu regeln.
Art. 79 (53) Übertritt zu einer Amtsstelle oder Auflösung des Dienstverhältnisses auf Verlangen des Beamten Will der Beamte zu einer Amtsstelle innerhalb der allgemeinen Bundesverwaltung übertreten, erübrigt sich eine Kündigung. Erfolgt der Übertritt in den Bereich einer andern Wahlbehörde, so vereinbaren beide Wahlbehörden den Zeitpunkt des Dien-
33 SR 172.221.10
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stantritts im neuen Amt im Einvernehmen mit dem Beamten. Der Übertritt ist späte- stens innert der in Artikel 53 BtG34 genannten Fristen zu bewilligen.
Art. 80 (54) Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Aufhebung des Amtes Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung wegen Auflösung des Dienstver- hältnisses bei Aufhebung des Amtes ist der ETH-Rat.
Art. 81 (55) Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen
1 Will die Wahlbehörde das Dienstverhältnis aus einem wichtigen Grund vor Ablauf
der Amtsdauer umgestalten oder auflösen, so ist dem Beamten Gelegenheit zu ge- ben, sich über den Tatbestand und gegebenenfalls die Frage des Verschuldens zu äussern.
2 Wird das Dienstverhältnis aus einem wichtigen Grund vor Ablauf der Amtsdauer
aufgelöst und der Beamte nicht in anderer Eigenschaft weiter beschäftigt, so hat ihm die Wahlbehörde schriftlich mitzuteilen, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne der PKB-Statuten als Entlassung aus eigenem Verschulden gelte.
Art. 82 (57) Nichtwiederwahl Will die Wahlbehörde das Dienstverhältnis nicht erneuern, so hat sie schriftlich mit- zuteilen, ob die Massnahme im Sinne der PKB-Statuten als Nichtwiederwahl aus ei- genem Verschulden des Beamten gelte.
7. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 83 Erstinstanzlich zuständige Behörden
1 Für Verfügungen auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses ist der ETH-Rat nach
den Zuständigkeitsregelungen im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 zuständig.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Zuständigkeit der er-
stinstanzlichen Disziplinarbehörden (Art. 31). 3 In Streitigkeiten mit der Pensionskasse über Leistungen, Beiträge und andere An- sprüche aus der Personalvorsorge entscheidet erstinstanzlich das kantonale Versi- cherungsgericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder am schweizerischen Dienstort des Beamten (Art. 73 des BG vom 25. Juni 198235 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG; Art. 19 PKB-Statuten).
34 SR 172.221.10 35 SR 831.40
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Art. 84 Erstinstanzliches Verfahren 1 Die erstinstanzlich zuständige Behörde verfährt nach den allgemeinen Bestimmun- gen über das Verwaltungsverfahren (Art. 7–43 VwVG36).
2 Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen über das erstinstanzliche Ver-
fahren, insbesondere das Disziplinarverfahren (Art. 32 ff.), das Verfahren für die Wiederwahl und das Verfahren für Verfügungen aufgrund einer Stellenbewertung oder einer verwaltungsärztlichen Begutachtung.
Art. 85 Beschwerdeverfahren Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Artikeln 58 und 59 BtG37 sowie nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 86 Verjährung
1 Vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten gegen den ETH-Rat oder die An-
stalten aus dem Dienstverhältnis verjähren, wenn der Beamte innerhalb eines Jahres, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, seiner Verwaltungseinheit (Art. 58 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG38) zuhanden der für die Verfügung zuständigen Behörde kein schriftliches und begründetes Begehren einreicht, spätestens jedoch fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
2 Vermögensrechtliche Ansprüche des ETH-Rates oder der Anstalten gegen den Be-
amten aus dem Dienstverhältnis verjähren, wenn die zuständige Behörde nicht in- nerhalb eines Jahres, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, darüber verfügt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs; leitet sich der An- spruch aus einer strafbaren Handlung her, für die das Strafrecht eine längere Verjäh- rungsfrist vorsieht, so gilt diese Frist.
3 Die Verjährung für Ansprüche aus der Haftung für Schaden bestimmt sich nach
dem Bundesrecht über die Verantwortlichkeit (Art. 20, 21 und 23 des Verantwort- lichkeitsgesetzes39), für Ansprüche gegenüber der Pensionskasse nach dem Bundes- gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 41 BVG40; Art. 11 Abs. 4 PKB-Statuten).
8. Abschnitt:
Personalausschüsse, Verwaltungsärztlicher Dienst
Art. 87 (67) Personalausschüsse Die Einführung von Personalausschüssen beim ETH-Rat bleibt besonderen Be- schlüssen des Bundesrates vorbehalten.
36 SR 172.021 37 SR 172.221.10 38 SR 172.010 39 SR 170.32 40 SR 831.40
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Art. 88 (68) Verwaltungsärztlicher Dienst Die Einrichtung des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung, die Aufgaben und Befugnisse der ärztlichen Organe und der Amtsstellen des Bundes sowie die Obliegenheiten des Beamten bei Dienstabwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall werden in einer besondern Verordnung des Bundesrates geregelt.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 89 Leistungen des Bundes für Berufs- und Nichtberufsunfälle, die sich vor dem 1. Ja- nuar 1984 ereignet haben, oder für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht verfügt. Entsprechende Rechte des Beamten bleiben auch nach dem 1. Januar 1984 gewahrt.
Art. 90
1 Der ETH-Rat erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften.
2 Bis zum Erlass der Ausführungsvorschriften bleiben für den ETH-Bereich die Be-
stimmungen anwendbar, die in Ausführung der Beamtenordnung vom 10. November
195941 von den zuständigen Bundesbehörden für die allgemeine Bundesverwaltung
erlassen werden.
Art. 91
1 Die Besoldungen nach Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 16. Dezember 199442
über Sparmassnahmen im Lohnbereich des Bundes werden wie folgt gekürzt: a. um 1 Prozent bei Jahreseinkommen von über 168 802 Franken; b. um 0,5 Prozent bei Jahreseinkommen zwischen 115 962 und 168 801 Fran- ken. 2 Der Ortszuschlag nach Artikel 42 wird ab Stufe 6 um ein Stufenbetreffnis (370 Fr.) gekürzt. Für die Pensionskasse gelten die ungekürzten Betreffnisse.
3 Die Anfangsbesoldungen nach Artikel 39 sind in der Regel 10 Prozent unter dem
Mindestbetrag der massgebenden Besoldungsklasse festzulegen.
4 Die Betreffnisse der ordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absätze
1–3 und der ausserordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 41 Absatz 1 wer- den per 31. Dezember 1998 um 25 Prozent gekürzt. 5 Überzeit darf in allen Besoldungsklassen nur durch Freizeit ausgeglichen werden. Eine Vergütung nach Artikel 60 Absatz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen und nur für Beamte bis zur 23. Besoldungsklasse mit Zustimmung des ETH-Rates ausgerichtet werden.
41 SR 172.221.101 42 SR 172.221.107
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6 Der Anspruch auf eine Vergütung für die Stellvertretung in einem höher einge-
reihten Amt nach Artikel 61 Absatz 1 besteht nur, wenn die Stellvertretung: a. nicht Bestandteil des Pflichtenkreises ist und nicht bereits bei der Funk- tionsbewertung berücksichtigt wurde; und b. ununterbrochen während mehr als fünf Arbeitstagen vollumfänglich wahr- genommen wird. Die Vergütung nach Artikel 61 Absatz 2 wird erst ab dem sechsten Arbeitstag in der Stellvertretungsfunktion ausgerichtet; massgebend ist die ungekürzte ausserordent- liche Besoldungserhöhung nach Artikel 41 Absatz 1.
Art. 92 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
13. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10747 Der Bundeskanzler: François Couchepin
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Anhang Änderung bisherigen Rechts
1. Beamtenordnung (1) vom 10. November 1959 43
Streichung von Ausdrücken:
1 In den Artikeln 1 Absatz 2, 8a Absatz 1 und 76 Absatz 1 Buchstabe p wird der
Satzteil «des ETH-Rates» gestrichen.
2 Im Artikel 1 Absatz 3 wird der Begriff «ETH-Rat» gestrichen.
3 In den Artikeln 3, 4a Absatz 2 und 3, 8 Absatz 2, 9 Absatz 5, 10 Absatz 3, 15 Ab- satz 5, 17 Absatz 3, 20 Absatz 2, 23 Absatz 3, 47 Absatz 8, 49 Absatz 2 und 4, 49a Absatz 2, 50 Absatz 4, sowie 70 Absatz 1 Buchstabe c wird der Satzteil «der ETH- Rat» bzw. «Der ETH-Rat» gestrichen.
4 In den Artikeln 4a Absatz 1, 8a Absatz 2 Buchstabe b und 67 Absatz 1 wird der
Satzteil «und der ETH-Rat» gestrichen.
5 Im Artikel 47 Absatz 3 wird der Satzteil «die Anstalten des ETH-Bereiches» ge-
strichen.
6 Im Artikel 75 Absatz 2 wird der Satzteil «dem ETH-Rat» gestrichen.
7 Im Artikel 78 Absatz 1 wird der Satzteil «und beim ETH-Rat» gestrichen.
Art. 1 Abs. 1 vierter Strich, Art. 4 Abs. 3, Art. 27 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 2 Bst. a bis Aufgehoben
2. Verordnung vom 15. Dezember 198844 über die Einreihung der Ämter der Be-
amten
Art. 5 Bst. e Klassifikationsstellen sind: e. der ETH-Rat für Stellen der Besoldungsklassen 1–31 sowie der Überklassen.
Art. 7 Abs. 2, zweiter Satz Aufgehoben
43 SR 172.221.101 44 SR 172.221.111.1
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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