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AS 2001 110

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien

Änderung vom 27. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Juni 19991 über Massnahmen gegenüber der Bundes- republik Jugoslawien wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung2 ...

Art. 2 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr

1 Gesperrt sind Gelder der in Anhang 2 erwähnten natürlichen Personen.

2 Es ist verboten, Personen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder direkt oder in- direkt zur Verfügung zu stellen. 3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann Zahlungen von Geldern, die unter die Absätze 1 oder 2 fallen, zu humanitären Zwecken gestatten.

Art. 4 Bst. a, b und e Aufgehoben

Art. 6 Meldepflicht

1 Natürliche und juristische Personen wie Banken, Finanzinstitute oder Ver-

sicherungen, welche Gelder halten oder verwalten, von denen auzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unver- züglich melden.

2 Die Meldungen haben die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe

der gesperrten Gelder zu enthalten.

1 SR 946.207

2 Dieser Bestimmung. entspricht Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (SR 101).

110 2000-2551

Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 2001

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

2 Sie gilt bis zum 28. November 2002.

II Der Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 28. November 2000 in Kraft.

27. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 2001

Anhang 2 3 (Art. 2 Abs. 1 )

3 Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke des Anhangs sind bei des Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ), 3003 Bern, erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet (http://www.seco-admin.ch) abrufbar. Verbindlich ist die gedruckte Fassung.