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AS 2001 3048

Verordnung über die Kassenkommission der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Verordnung über die Kassenkommission der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (Kassenkommissionsverordnung PUBLICA)

vom 29. August 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20001 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz), verordnet:

1. Kapitel: Zusammensetzung

Art. 1 Mitglieder

1 Die Kassenkommission besteht aus 16 Mitgliedern. Sie ist paritätisch zusammen-

gesetzt.

2 Die Mitglieder der Kassenkommission dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis zu

PUBLICA stehen.

Art. 2 Vertretung der Arbeitgeber

1 Der Bundesrat ernennt auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartementes sechs

Personen zur Vertretung des Arbeitgebers nach Artikel 3 Buchstabe a des PKB- Gesetzes. Das Eidgenössische Finanzdepartement hört vorgängig die Generalsekre- tärenkonferenz an. 2 Mindestens zwei Mitglieder müssen französischer oder italienischer Muttersprache sein; jedes Geschlecht muss durch mindestens zwei Personen vertreten werden.

3 Die dezentralisierten Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit

(Art. 3 Bst. c PKB-Gesetz) und die angeschlossenen Organisationen (Art. 3 Bst. d PKB-Gesetz) bestimmen je eine gemeinsame Vertretung und melden diese an PUBLICA. 4 Sind die beiden Vertreter oder Vertreterinnen nach Absatz 3 bis zum Wahltag für die Vertretung der aktiven versicherten Personen nicht gemeldet, bestimmt sie der Bundesrat.

SR 172.222.032 1 SR 172.222.0

3048 2001-1510

Kassenkommission der Pensionskasse des Bundes PUBLICA AS 2001

Art. 3 Vertretung der aktiven versicherten Personen 1 Für die Wahl der Vertretung der aktiven versicherten Personen werden drei Wahl- kreise gebildet.

2 Je einen Wahlkreis bilden:

a. die Bundesverwaltung, die Parlamentsdienste, die Eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen sowie die Eidgenössischen Gerichte nach Arti- kel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, e und f des PKB-Gesetzes (Wahlkreis I), b. die dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 Buch- stabe d des PKB-Gesetzes (Wahlkreis II) und c. die angeschlossenen Organisationen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des PKB-Gesetzes (Wahlkreis III).

3 Im Wahlkreis I werden sechs Personen gewählt, in den Wahlkreisen II und III je

eine Person.

4 Die freiwillig versicherten Personen sind im Wahlkreis I wahlberechtigt.

Art. 4 Amtsperiode Die Amtsperiode der Kassenkommission beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der ersten Amtsperiode sind die Mitglieder höchstens zweimal wieder wählbar. Angebrochene Amtsperioden werden nicht angerechnet.

2. Kapitel: Wahl der Vertretung der aktiven versicherten Personen

1. Abschnitt: Wahlberechtigung

Art. 5

1 Aktiv wahlberechtigt sind die Personen, die 30 Tage vor dem Wahltag bei den

Arbeitgebern nach Artikel 3 Buchstaben a, c und d des PKB-Gesetzes aktive Versi- cherte sind und das 18. Altersjahr vollendet haben. 2 Passiv wahlberechtigt sind alle aktiv wahlberechtigten Personen sowie die Rentner und Rentnerinnen, die das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

3 Im Wahlkreis I können höchstens zwei Personen, die nicht bei PUBLICA versi-

chert sind, als externe Vertretung der Verbände des Bundespersonals in die Kassen- kommission gewählt werden.

4 Die Mitglieder der Kassenkommission können ihr Amt nur solange ausüben, als

sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen.

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2. Abschnitt: Wahlverfahren

Art. 6 Wahlbüro

1 Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen in die Kassenkommission

wird ein Wahlbüro gebildet. Es besteht aus sieben Personen und setzt sich wie folgt zusammen: a. fünf Personen aus dem Wahlkreis I; b. eine Person aus dem Wahlkreis II; c. eine Person aus dem Wahlkreis III.

2 Die Mitglieder des Wahlbüros werden von den Arbeitgebern, im Wahlkreis I vom

Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements bestimmt.

3 Personen, die für die Kassenkommission kandidieren, können nicht Mitglied des

Wahlbüros sein. 4 Das Wahlbüro konstituiert sich selbst. Es wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten oder eine Präsidentin.

5 Das Wahlbüro kann externe Berater und Hilfspersonen beiziehen.

Art. 7 Festsetzung des Wahltermins und Fristen

1 Das Wahlbüro gibt nach Absprache mit den Arbeitgebern mindestens zwei Monate

vor der Wahl das Datum für den Wahltermin bekannt. Die ordentlichen Wiederwah- len finden im letzten Quartal der Amtsperiode statt.

2 Dem Wahlbüro können bis spätestens 40 Tage vor dem Wahltermin Wahlvor-

schlagslisten eingereicht werden.

Art. 8 Wahlvorschlagslisten

1 Die Arbeitgeber fordern die aktiven versicherten Personen in ihrem Wahlkreise

sowie die Personalverbände in geeigneter Form auf, dem Wahlbüro ihre Wahlvor- schläge einzureichen.

2 Auf einer Wahlvorschlagsliste des Wahlkreises I dürfen höchstens neun Kandi-

datinnen und Kandidaten aufgeführt sein; auf einer Wahlvorschlagsliste der beiden übrigen Wahlkreise höchstens zwei. Mitglieder der Kassenkommission, die sich der Wiederwahl stellen, sind als Bisherige zu bezeichnen. 3 Eine Wahlvorschlagsliste muss auf dem offiziellen Formular eingereicht sein. Im Wahlkreis I muss sie von mindestens 200 aktiv wahlberechtigten Personen eigen- händig unterzeichnet sein; im Wahlkreis II genügen 100 und im Wahlkreis III 50 Unterschriften. Jede aktiv wahlberechtigte Person darf nur eine Liste und auf der gleichen Liste nur einmal unterzeichnen. Sie kann ihre Unterschrift nach Einrei- chung der Liste nicht mehr zurückziehen. 4 Der ersten unterzeichnenden Person auf der Liste wird der Listeneingang schrift- lich bestätigt. Die drei Erstunterzeichnenden jeder Liste gelten als Ansprechperso- nen und vertreten die übrigen aufgeführten Unterzeichnenden.

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Art. 9 Inhalt der Wahlvorschlagslisten

1 Auf der Liste sind folgende Angaben über die Kandidatinnen und Kandidaten auf-

zuführen: a. Name, Vorname und Geschlecht; b. Muttersprache; c. Geburtsjahr; d. bei aktiven versicherten Personen: das Amt oder der Arbeitgeber; bei Rent- nerinnen und Rentnern: das ehemalige Amt oder der ehemalige Arbeitgeber; bei nicht aktiven versicherten Personen: der Personalverband; e. die berufliche Funktion. 2 Eine Kandidatin oder ein Kandidat darf nur in einem Wahlkreis und nur auf einer Wahlliste kandidieren. 3 Enthält eine Liste mehr Namen als gemäss Artikel 8 Absatz 2 zulässig sind, wer- den die letztaufgeführten Namen bis auf die zulässige Zahl gestrichen.

4 Jede vorgeschlagene Person muss schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvor-

schlag annimmt. Fehlt diese Bestätigung, wird ihr Name von der Wahlvorschlags- liste gestrichen.

Art. 10 Wahllisten

1 Das Wahlbüro prüft die Wahlvorschlagslisten und nummeriert sie in der Reihen-

folge ihres Eingangs. Listen, die den Vorschriften widersprechen, werden zurück- gewiesen. 2 Jeder Kandidatin und jedem Kandidaten wird eine vierstellige Zahl (individuelle Nummer) zugeteilt.

3 Gestützt

auf die eingereichten und geprüften Wahlvorschlagslisten erstellt das Wahlbüro vorgedruckte Wahllisten mit den folgenden Angaben: a. eine Listenbezeichnung; b. eine individuelle Nummer; c. die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1; d. den Termin für die Wahlabgabe.

Art. 11 Stille Wahl

1 Das Wahlbüro verzichtet auf eine Wahl und erklärt die vorgeschlagenen Kandida-

tinnen und Kandidaten als in stiller Wahl gewählt, wenn in einem Wahlkreis nicht mehr wählbare Mitglieder vorgeschlagen werden, als Sitze zu vergeben sind. 2 Auf eine Wahl wird ebenfalls verzichtet, wenn nur eine Wahlvorschlagsliste ein- gereicht wurde. Enthält diese mehr Namen als im Wahlkreis Mitglieder der Kassen- kommission zu wählen sind, gelten als gewählt:

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a. die Personen in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsliste bis genügend Mit- glieder im Wahlkreis gewählt sind; b. im Wahlkreis I ist zusätzlich Artikel 16 Absatz 2 zu berücksichtigen.

Art. 12 Wahlregister 1 Die Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstaben a, c und d des PKB-Gesetzes erstellen in Zusammenarbeit mit dem Wahlbüro bis spätestens 30 Tage vor der Wahl ein Wahlregister zur Prüfung der Wahlfähigkeit und der Wahlberechtigung.

2 Das Wahlregister enthält für jede Person folgende Angaben:

a. Namen und Vornamen; b. Geburtsdatum; c. Privatadresse oder für im Ausland eingesetzte aktive versicherte Personen der Arbeitsort.

3 Das Wahlregister muss vom zuständigen Sachbearbeiter oder der zuständigen

Sachbearbeiterin datiert und unterschrieben werden.

Art. 13 Versand des Wahlmaterials

1 Die Wahlunterlagen werden spätestens 25 Tage vor dem Wahltermin an die Wahl-

berechtigten versandt.

2 Die Wahlunterlagen umfassen:

a. eine neutrale Wahlliste ohne Nummerierung und ohne Namensangaben; b. die vorgedruckten Wahllisten; c. einen Wahlrechtsausweis; d. einen neutralen Umschlag für die Wahllisten; e. ein frankiertes Antwortcouvert; f. eine Anleitung für die Wahl.

3 Wer bis zehn Tage vor dem Wahltermin nicht im Besitz des Wahlmaterials ist,

kann dieses beim Wahlbüro anfordern.

Art. 14 Wahl

1 Die Wahl erfolgt geheim und auf dem Korrespondenzweg mit dem hierfür zur Ver-

fügung gestellten Wahlmaterial. 2 Sie erfolgt ausschliesslich per Post mit dem offiziellen dafür vorgesehenen Ant- wortcouvert. Im Antwortcouvert müssen enthalten sein: a. der eigenhändig unterschriebene Wahlrechtsausweis (Art. 13 Abs. 2 Bst. c) und b. der verschlossene neutrale Umschlag (Art. 13 Abs. 2 Bst. d) mit einer vor- gedruckten oder der neutralen Wahlliste (Art. 13 Abs. 2 Bst. a oder b).

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3 Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Wahlliste abgeben. Sie darf auf vor-

gedruckten Wahllisten einzelne Kandidatinnen und Kandidaten streichen und hand- schriftlich durch solche anderer Listen ersetzen. Der Name einer Person darf nur einmal auf der Wahlliste stehen.

4 Die Antwortcouverts müssen spätestens am Wahltag der schweizerischen Post oder

rechtzeitig einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Antwortcouverts, die später als zwei Arbeitstage nach dem Wahltermin beim Wahl- büro eintreffen, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.

3. Abschnitt: Ermittlung der Wahlergebnisse

Art. 15 Auszählung Das Wahlbüro öffnet die Antwortcouverts und die Wahlumschläge am Tag nach dem Wahltag und zählt sie getrennt nach unveränderten und veränderten Listen aus.

Art. 16 Ungültigkeit

1 Abgegebene Wahllisten sind ungültig, wenn:

a. nicht das offizielle Wahlmaterial verwendet wurde; b. nicht der vom Wahlbüro zur Verfügung gestellte Wahlumschlag benutzt wurde; c. der Wahlrechtsausweis oder die eigenhändige Unterschrift darauf fehlt; d. der Antwortumschlag der Post offen übergeben wurde; e. in einem Antwortumschlag mehr als eine Wahlliste abgegeben wurde; f. das Ausfüllen oder die Abänderung einer Wahlliste nicht handschriftlich erfolgte; g. die Wahlliste ehrverletzende Bemerkungen enthält.

2 Ungültige Wahllisten werden protokolliert und die entsprechenden Unterlagen

werden gesondert aufbewahrt. Sie werden bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt.

3 Eine einzelne Stimme auf der Wahlliste ist ungültig, wenn:

a. eine Person genannt wird, die nicht vorgeschlagen ist; b. der Name einer Person weiter oben auf der Wahlliste bereits einmal genannt wurde; c. der Name nicht eindeutig oder unleserlich ist; d. auf der Wahlliste mehr gültige Namen stehen, als im nach Artikel 8 Absatz 2 kandidieren können; in diesem Fall werden die letztgenannten Namen bis auf die zulässige Zahl gestrichen.

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Art. 17 Gewählte Personen

1 Als Vertretung der aktiven versicherten Personenaus dem Wahlkreis I gelten

diejenigen sechs Kandidatinnen und Kandidaten als gewählt, welche am meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. 2 Sind unter den Gewählten nach Absatz 1 nicht mindestens zwei Personen französi- scher oder italienischer Muttersprache und ist nicht jedes Geschlecht mit mindestens zwei Personen vertreten, so gelten in Abweichung von Absatz 1 diejenigen Personen als gewählt, die mit den meisten Stimmen diese Voraussetzungen erfüllen. Sie ersetzen die gewählten Personen nach Absatz 1, die am wenigsten Stimmen erhalten haben und die erforderlichen Anforderungen nicht erfüllen. 3 Als Vertretung der aktiven versicherten Personen aus den Wahlkreisen II und III gilt jeweils die Person als gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

4 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Art. 18 Wahlprotokoll 1 Das Wahlbüro erstellt ein Wahlprotokoll, das von allen Mitgliedern des Büros zu unterschreiben ist. 2 Es stellt das Wahlergebnis fest und benachrichtigt unverzüglich die Gewählten und Nichtgewählten sowie die Arbeitgeber. 3 Die Arbeitgeber informieren die aktiven versicherten Personen bis spätestens eine Woche nach dem Wahltermin in geeigneter Form über den Wahlausgang. PUBLICA informiert die Rentnerinnen und Rentner sowie die freiwillig versicherten Personen innert derselben Frist über den Wahlausgang.

4. Abschnitt: Nachrücken beim Ausscheiden von Mitgliedern

Art. 19 1 Scheidet ein Mitglied, das die aktiven versicherten Personen vertritt, aus der Kas- senkommission aus, rückt diejenige Person nach, welche auf derselben Liste wie das ausscheidende Mitglied die meisten Stimmen erhalten hat. Steht auf dieser Liste keine Person mehr zur Verfügung, rückt diejenige Person nach, welche im selben Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten hat.

2 Das nachrückende Mitglied kann die Wahl ablehnen. Es wird bei einer späteren

Vakanz nicht mehr berücksichtigt.

3 Wurde die Kassenkommission in stiller Wahl gewählt (Art. 11) und enthält die

Wahlvorschlagsliste keine Kandidatinnen oder Kandidaten mehr, die nach Arti- kel 11 Absatz 2 nicht als gewählt bezeichnet werden können, rückt die erste Person nach, welche die Wahlvorschlagsliste des ausscheidenden Mitglieds unterzeichnet.

4 Das Ausscheiden und das Nachrücken eines Mitglieds ist im Protokoll der nächs-

ten Sitzung der Kassenkommission festzuhalten.

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5 Scheidet ein Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt, aus der Kassenkommission aus, so bestimmt der Arbeitgeber nach Artikel 2 ein Ersatzmitglied.

3. Kapitel: Organisation und Aufgaben der Kassenkommission

1. Abschnitt: Konstituierung und Beschlussfassung

Art. 20 Konstituierung

1 Die Kassenkommission konstituiert sich selbst. Sie wählt aus ihrer Mitte den

Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin (Präsidium). 2 Das Präsidium muss aus je einer Vertretung der Arbeitgeber und der aktiven versi- cherten Personen bestehen. Das Präsidentenamt wechselt im Turnus von zwei Jahren zwischen beiden Vertretungen.

3 Die Kassenkommission bezeichnet die zeichnungsberechtigten Personen sowie die

Zeichnungsart.

Art. 21 Beschlussfassung

1 Die Kassenkommission ist beschlussfähig, wenn aus der Vertretung der Arbeit-

geber sowie der aktiven versicherten Personen je mindestens fünf Personen an der Sitzung anwesend sind.

2 Die Kassenkommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesen-

den.

3 Bei Stimmengleichheit ist kein Entscheid zustande gekommen. Das Geschäft ist

gegebenenfalls der Kassenkommission an einer nächsten Sitzung erneut vorzulegen. 4 Beschlussfassungen auf dem Zirkulationsweg sind zulässig. Anträge, über die auf dem Zirkulationsweg beschlossen werden soll, müssen allen Mitgliedern zugestellt werden. Die auf dem Zirkulationsweg unterbreiteten Anträge bedürfen zur Gutheis- sung der schriftlichen Zustimmung von 11 Mitgliedern der Kassenkommission. Kommt nach einmaliger Zirkulation dieses Quorum nicht zustande, so wird der betreffende Gegenstand an der nächsten Sitzung behandelt. 5 Die Stimmen für die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg müssen schriftlich abgegeben werden. Als schriftlich gelten in diesem Zusammenhang auch digital in Form von e-mails abgegebene Stimmen. Bei der Zustellung des Antrages ist immer ausdrücklich darauf hinzuweisen, ob für die Gültigkeit von e-mails eine digitale Sig- natur verlangt wird oder ein einfaches e-mail genügt. 6 Über die Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen. Zirkulationsbeschlüsse sind allen Mitgliedern unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen und ins Pro- tokoll der darauffolgenden Sitzung aufzunehmen.

Art. 22 Sekretariat Das Sekretariat der Kassenkommission wird von PUBLICA geführt.

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2. Abschnitt: Aufgaben

Art. 23 Funktion

1 Die Kassenkommission ist das strategische Führungsorgan von PUBLICA. Ihr

obliegt die Aufsicht und die Kontrolle über die Geschäftsführung von PUBLICA.

2 Sie genehmigt die Unternehmenspolitik und die Aufbauorganisation von PUB-

LICA.

Art. 24 Finanzielle Befugnisse Die Kassenkommission: a. erlässt die Anlagerichtlinien; b. genehmigt das Budget und die Jahresrechnung; c. entscheidet über die Verzinsung des Sondersparkontos; d. entscheidet über den Zinssatz des Altersguthabens nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 20012 über die Versicherung im Ergänzungs- plan der Pensionskasse des Bundes; e. entscheidet über die Verwendung der freien Mittel; f. beantragt dem Bundesrat Sanierungsmassnahmen nach Artikel 16 des PKB- Gesetzes; g. entscheidet auf Antrag der Direktion über das Vorliegen von Härtefällen im Zusammenhang mit der Kürzung von Leistungen wegen Überentschädigung sowie über Rückforderungen.

Art. 25 Weitere Befugnisse Die Kassenkommission: a. kann Ausschüsse einsetzen; sie legt deren Aufgaben und Entschädigung fest; die Mitglieder der Ausschüsse müssen nicht der Kassenkommission ange- hören; b. kann externe Fachleute beiziehen und deren Entschädigung festlegen; c. genehmigt das von der Direktion erlassene Reglement zur Bearbeitung von Personendaten über die Versicherten und ihre Angehörige, die für den Voll- zug des PKB-Gesetzes notwendig sind; d. führt die Teilliquidationen nach den Statuten der Pensionskasse des Bundes PUBLICA vom 29. August 20013 durch.

2 SR 172.222.034.2 3 SR 172.222.034.3

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Art. 26 Entschädigung 1 Für die Vorbereitung und Mitwirkung an den Sitzungen erhalten pro Geschäftsjahr als Pauschalentschädigung: a. der Präsident oder die Präsidentin: 7500 Franken; b. der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin: 6000 Franken; c. die übrigen Mitglieder der Kassenkommission: 5000 Franken.

2 Die Pauschalentschädigung ist persönlich.

3 Scheidet ein Mitglied während des Geschäftsjahres aus der Kassenkommission

aus, und ersetzt ein Ersatzmitglied ein ausscheidendes Mitglied der Kassenkommis- sion, so reduziert sich der Anspruch auf die Pauschalentschädigung je anteilsmässig.

Art. 27 Schweigepflicht Die den Mitgliedern der Kassenkommission gemäss Artikel 86 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge obliegende Schweigepflicht bleibt über die Amtszeit hinaus bestehen.

Art. 28 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 2001 in Kraft.

2 Artikel 24 Buchstabe d tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

29. August 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11598 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 SR 831.40

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