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AS 2002 3540

Abkommen vom 6. Dezember 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Luftverkehr

Abkommen vom 6. Dezember 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Luftverkehr Änderung des Abkommens1

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 27. Juli 1993/13. Februar 1997 In Kraft getreten am 13. Februar 1997

Übersetzung2

Art. 1 Begriffe

1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs bedeuten:

a) der Ausdruck «Übereinkommen» das am 7. Dezember 19443 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivil- luftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind; b) die vormaligen unter den Buchstaben a) bis f) aufgeführten Absätze werden neu zu den Buchstaben b) bis g) in der nämlichen alphabetischen Reihen- folge.

Art. 6bis Sicherheit der Luftfahrt

1. Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und

Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeich- net am 14. September 19634 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19705 in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkom- mens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil- luftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19716 in Montreal, den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolles zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar

1 SR 0.748.127.197.89; AS 1981 1843

2 Übersetzung des englischen Originaltextes.

3 SR 0.748.0 4 SR 0.748.710.1 5 SR 0.748.710.2 6 SR 0.748.710.3

3540 2002-0683

Luftverkehr. Abkommen mit Vietnam AS 2002

19887 in Montreal, sowie aller weiteren mehrseitigen Übereinkommen über die

Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Parteien beitreten. 2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderli- che Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luft- fahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Ein- richtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Überein-

stimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeug- halter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Überein- stimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeug- halter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertrags- partei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sonder- sicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden. 5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrecht- liche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatz- ungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweck- mässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.

6. Im Falle, dass eine der Vertragsparteien von den Bestimmungen dieses Artikels

abweicht, kann die andere Vertragspartei von dieser sofortige Verhandlungen ver- langen.

Art. 17 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Meinungsverschiedenheiten, die sich zwi-

schen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens ergeben, in erster Linie auf dem Verhandlungsweg zu lösen.

7 SR 0.748.710.31

Luftverkehr. Abkommen mit Vietnam AS 2002

2. Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungsweg nicht zu einer Lösung,

können sie die Meinungsverschiedenheiten jeder Person oder Organisation unter- breiten; falls diese keine Lösung finden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag einer der Vertragsparteien einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetz- ten Schiedsgericht unterbreitet, wobei jede Vertragspartei einen Schiedsrichter ernennt und die zwei so ausgewählten Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter bezeichnen. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Erhalts durch eine der Vertragsparteien der durch die von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg gemachten Mitteilung, dass diese eine Schlichtung der Meinungsverschiedenheit verlangt. Der dritte Schiedsrichter wird innerhalb einer zusätzlichen Frist von sechzig Tagen (60) bezeichnet. Falls eine der Vertragsparteien nicht innerhalb der festgelegten Frist einen Schiedsrichter ernennt, oder falls der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der festgelegten Frist bezeichnet wird, kann jede der Vertragsparteien den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation einladen, je nach Bedarf einen oder mehrere Schiedsrichter zu bezeichnen. In jedem Fall muss der dritte Schiedsrichter ein Angehöriger eines Drittstaates sein und amtet als Präsident des Schiedsgerichtes. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem nach Absatz 2 dieses Artikels gefällten Entscheid zu unterziehen.

4. Wenn und solange sich eine der Vertragsparteien nicht einem Entscheid unter-

zieht, der nach Absatz 2 dieses Artikels gefällt wurde, kann die andere Vertragspar- tei jegliches Recht oder Vorrecht, das der schuldigen Vertragspartei aufgrund dieses Abkommens gewährt wurde, beschränken, aussetzen oder zurückziehen.

5. Jede Vertragspartei kommt für die Ausgaben und die Entschädigung seines

Schiedsrichters auf; die Entlöhnung des dritten Schiedsrichters sowie seine und die aus der Tätigkeit des Schiedsgerichts sich ergebenden Auslagen werden zu gleichen Teilen zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt.

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