AS 2002 681
Verordnung über das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom
Verordnung über das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom
Änderung vom 27. März 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. April 19911 über das eidgenössische Lebensmittelchemi- kerdiplom wird wie folgt geändert:
Titel Betrifft nur den französischen Text.
Art. 5 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 11 Abs. 4
4 Das Bundesamt bietet den Bewerbern die Möglichkeit, in der Facheinheit Lebens-
mittelsicherheit ein Praktikum zu absolvieren.
Art. 14 Abs. 1 und 2
1 Die praktische Prüfung umfasst bis zu vier Aufgaben, davon mindestens eine aus
dem Gebiet der Gebrauchsgegenstände. Sie beinhaltet die folgenden Bereiche: a. Konzeption und Planung von Betriebs- und Lebensmittelkontrollen anhand konkreter Aufgabenstellungen; b. Inspektion einschliesslich Probenahme und Beurteilung der Selbstkontrolle; analytische Untersuchungen von Proben einschliesslich einer Beurteilung der Qualität der Untersuchungsergebnisse; c. lebensmittelrechtliche Beurteilung der Untersuchungsergebnisse.
2 Sie muss in einem kantonalen Labor unter der Aufsicht des zuständigen Kantons-
chemikers durchgeführt werden. Sie dauert vier Wochen. Die Prüfungskommission nimmt im Verlauf der ersten zwei Wochen eine Zwischenbesprechung vor, welche in erster Linie die Lösung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a zum Gegenstand hat.
1 SR 817.92
2000-1083 681
Eidgenössisches Lebensmittelchemikerdiplom AS 2002
Art. 20 Abs. 1 1 Für jede praktische Prüfungsaufgabe und jedes theoretische Prüfungsgebiet gibt es eine Fachnote. Bei jeder praktischen Prüfungsaufgabe werden die Bereiche nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b einfach, der Bereich nach Artikel 14 Buch- stabe c doppelt gewichtet. Es gilt die Notenskala nach Artikel 9 Absatz 2. Exami- nator und Koexaminator erteilen die Note gemeinsam.
Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz
2 ... Für die Abnahme der Ergänzungsprüfungen und der Prüfungen in Lebensmit-
telmikrobiologie und Lebensmitteltoxikologie ziehen sie in der Regel Hochschuldo- zenten als Sachverständige bei.
II
Übergangsbestimmung Wer die Ausbildung als eidgenössischer Lebensmittelchemiker vor dem 1. Mai 2002 begonnen hat, kann die Ausbildung nach bisherigem Recht fortsetzen und abschlies- sen.
III Diese Änderung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
27. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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