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Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Änderung vom 6. Oktober 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 20001, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung3, ...
Art. 4a Wahl des Versicherers für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Es sind beim selben Versicherer versichert: a. die auf Grund der Erwerbstätigkeit in der Schweiz versicherungspflichtige Person und deren versicherungspflichtige Familienangehörige, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen; b. die auf Grund des Bezugs einer schweizerischen Rente versicherungspflich- tige Person, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnt, und deren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhafte versicherungspflichtige Familienangehörige; c. die auf Grund des Bezugs einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosen- versicherung versicherungspflichtige Person und deren versicherungspflich- tige Familienangehörige, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen.
3 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
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Krankenversicherung. BG AS 2002
Art. 6a Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
1 Die Kantone informieren über die Versicherungspflicht:
a. die auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz versicherungspflichti- gen Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen; b. die auf Grund des Bezugs einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosen- versicherung versicherungspflichtigen Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen; c. die auf Grund des Bezugs einer schweizerischen Rente versicherungspflich- tigen Personen, die ihren Wohnort von der Schweiz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verlegen.
2 Mit den Informationen nach Absatz 1 gelten auch die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft wohnhaften Familienangehörigen als informiert.
3 Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungs-
pflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu. Sie entscheidet über Anträge um Befreiung von der Versicherungspflicht. Artikel 18 Absätze 2bis und 2ter bleiben vorbehalten.
4 Die Versicherer geben der zuständigen kantonalen Behörde die für die Kontrolle
der Einhaltung der Versicherungspflicht notwendigen Daten bekannt.
Art. 18 Abs. 2bis–2sexies und 5bis 2bis Die gemeinsame Einrichtung entscheidet über Anträge um Befreiung von der Versicherungspflicht von Rentnern und Rentnerinnen sowie deren Familienange- hörigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen. 2ter Sie weist Rentner und Rentnerinnen sowie deren Familienangehörigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und die ihrer Versiche- rungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu. 2quater Sie unterstützt die Kantone bei der Durchführung der Prämienverbilligung nach Artikel 65a für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen. 2quinquies Sie führt die Prämienverbilligung nach Artikel 66a durch.
2sexies Die gemeinsame Einrichtung kann von den Kantonen gegen Entschädigung weitere Vollzugsaufgaben übernehmen. 5bis Der Bund übernimmt die Finanzierung der Aufgaben nach den Absätzen 2bis – 2quinquies.
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Art. 61a Prämienerhebung für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Die Prämien der Familienangehörigen einer auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, des Bezugs einer schweizerischen Rente oder einer Leistung der schweize- rischen Arbeitslosenversicherung versicherten Person werden bei dieser Person erhoben.
Art. 65a Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen Die Kantone gewähren folgenden Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, Prämienverbilligungen: a. den Grenzgängern und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörigen; b. den Familienangehörigen von Kurz- und Jahresaufenthaltern und -aufenthal- terinnen und von Niedergelassenen; c. den Bezügern und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörigen.
Art. 66 Abs. 1 und 3
1 Der Bund gewährt den Kantonen jährlich Beiträge zur Verbilligung der Prämien
im Sinne der Artikel 65 und 65a.
3 Der Bundesrat setzt die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach
deren Wohnbevölkerung und Finanzkraft sowie nach der Anzahl der Versicherten nach Artikel 65a Buchstabe a fest.
Art. 66a Prämienverbilligung durch den Bund für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen
1 Der Bund gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnis-
sen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen; die Verbilligung wird auch ihren in der Schweiz versicherten Familienangehörigen gewährt.
2 Die Finanzierung der Beiträge zur Prämienverbilligung an die Versicherten nach
Absatz 1 erfolgt durch den Bund.
3 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Art. 90a Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis, 2ter und 2quinquies erlassenen Ver- fügungen der gemeinsamen Einrichtung kann Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen erhoben werden; deren Entscheide können mit
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einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden.
II
Übergangsbestimmung Die Kantone können nötigenfalls die zur Ausführung des Artikels 65a notwendigen Bestimmungen vorläufig durch Verordnung erlassen.
III
Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 6. Oktober 2000 Nationalrat, 6. Oktober 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 25. Januar 2001 unbenützt abge-
laufen.4
2 Es wird auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt.
24. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
11008
4 BBl 2000 5122
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