AS 2004 687
Bundesbeschluss über das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Slowenien
Bundesbeschluss über das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Slowenien
vom 14. März 1996
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 17. Januar 19962 zur Aussenwirtschaftspolitik 95/1+2 enthaltene Botschaft, beschliesst:
Art. 1
1 Die folgenden Abkommen werden genehmigt:
a. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Slowenien; b. Verständigungsprotokoll betreffend das Abkommen zwischen den EFTA- Staaten und der Republik Slowenien; c. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Abmachungen im Agrarbereich.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen, das Verständigungsprotokoll und
die Vereinbarung zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Nationalrat, 13. März 1996 Ständerat, 14. März 1996 Der Präsident: Leuba Der Präsident: Schoch Der Protokollführer: Duvillard Der Sekretär: Lanz
1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (SR 101).
2 BBl 1996 I 668
2004-0054 687
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Slowenien. BB AS 2004