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AS 2005 1095

Verordnung über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer

Verordnung über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer

Änderung vom 16. Februar 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 16. November 19941 über das eidgenössische Patent für Inge- nieur-Geometerinnen und -Geometer wird wie folgt geändert:

Art. 3 Einleitungssatz Der Nachweis der theoretischen Vorbildung wird durch das Bestehen einer theoreti- schen Prüfung auf universitärer Stufe in den folgenden Fachgebieten geleistet:

Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz 1… Die Eidgenössische Prüfungskommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (Prüfungskommission) kann in einzelnen Fächern Stoffinhalte und Ver- tiefung festlegen.

Art. 13 Prüfungsgebühr

1 Es wird eine Prüfungsgebühr von 180 Franken pro Fachgebiet erhoben. Die

gesamte Prüfungsgebühr darf 1800 Franken nicht übersteigen.

2 Die Prüfungsgebühr muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungstellung

bezahlt werden. Das Sekretariat der Prüfungskommission ist für das Inkasso zustän- dig.

Art. 25 Prüfungsgebühr

1 Es wird eine Prüfungsgebühr von 450 Franken pro Themenkreis erhoben.

2 Die Prüfungsgebühr muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungstellung

bezahlt werden. Das Sekretariat der Prüfungskommission ist für das Inkasso zustän- dig.

1 SR 211.432.261

2004-2745 1095

Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer AS 2005

II Diese Änderung tritt am 1. März 2005 in Kraft.

16. Februar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz