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AS 2006 4213

Bundesgesetz über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege

Bundesgesetz über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege

vom 23. Juni 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 188–191c der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20062, beschliesst:

I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20053

Art. 25a Infrastruktur

1 Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundes-

gericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesgerichts angemessen zu berücksichtigen. 2 Das Bundesgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbständig.

3 Das Bundesgericht und der Bundesrat regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit

zwischen dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement in einer Vereinbarung. Darin kann die Zuweisung der Zuständigkeiten gemäss den vorheri- gen Absätzen in einzelnen Punkten anders geregelt werden.

Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organi- sation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleis- tung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausfüh- rungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.

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Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege AS 2006

2 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organi- sation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleis- tung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausfüh- rungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. 3 Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Aus- führungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, ein- schliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.

4 Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausfüh-

rungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1–3 notwendig ist.

Art. 132 Abs. 3 und 4

3 Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundes-

richterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember

19434 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 19845 über die Erhöhung der Zahl

der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.

4 Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundes-

richterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.

2. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 20026

Art. 23a Infrastruktur

1 Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundes-

strafgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesstrafgerichts angemessen zu berücksichtigen.

2 Das Bundesstrafgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im

Bereich der Logistik selbständig.

3 Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesstrafgericht und

dem Eidgenössischen Finanzdepartement gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 20057 sinngemäss; vorbehalten bleibt der Abschluss

4 BS 3 531 5 AS 1984 748, 1992 339, 1993 879 6 SR 173.71 7 SR 173.110; AS 2006 1205

Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege AS 2006

einer anders lautenden Vereinbarung zwischen dem Bundesstrafgericht und dem Bundesrat.

3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20058

Art. 27a Infrastruktur

1 Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundes-

verwaltungsgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesverwaltungsgerichts angemessen zu berücksichtigen.

2 Das Bundesverwaltungsgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistun-

gen im Bereich der Logistik selbständig.

3 Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesverwaltungs-

gericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement gilt die Vereinbarung zwi- schen dem Bundesgericht und dem Bundesrat gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20059 sinngemäss; vorbehalten bleibt der Abschluss einer anders lautenden Vereinbarung zwischen dem Bundesverwaltungs- gericht und dem Bundesrat.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Ständerat, 23. Juni 2006 Nationalrat, 23. Juni 2006 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2006 unbenützt abge-

laufen.10

2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. Januar 2007 in Kraft.

31. Oktober 2006 Bundeskanzlei

8 SR 173.32; AS 2006 2197 9 SR 173.110; AS 2006 1205

10 BBl 2006 5799

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