AS 2007 2231
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Änderung vom 2. Mai 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenver- kehrs wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3
3 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer
Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG)2 oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gegrün- det worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Haupt- niederlassung im Gebiet der EG oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EG oder EFTA zugelassen waren.
Art. 3 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 3 und 3bis Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und Grenzgängerbewilligung EG/EFTA (Art. 6, 7, 12, 13, 20, 24, 28 und 32 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6, 7, 11, 12,
19 und 23 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
3 Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA für Staatsangehörige von Belgien, Däne-
mark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, der Niederlande und des Vereinigten
1 SR 142.203 2 Alle 25 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sofern nicht anders bezeichnet.
2007-0344 2231
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2007
Königreichs (alte EG-Mitgliedstaaten)3 sowie von Malta, Zypern und der EFTA- Staaten gilt für die ganze Schweiz. 3bis Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA für Staatsangehörige der neuen EG-Mit- gliedstaaten gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen4 der Schweiz. Eine vorüber- gehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen kann vom Beschäftigungskanton bewilligt werden.
Art. 8 Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Anhang I i.V. mit Art. 10 Abs. 2a Freizügigkeitsabkommen)
Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten eine Zusicherung nach den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Januar 19655 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellen- antritt beantragen.
4. Abschnitt:
Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (neue EG-Mitgliedstaaten)
Art. 10 Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen)
Eine Anrechnung an die im Freizügigkeitsabkommen festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn der oder die Staatsangehörige eines neuen EG-Mitgliedstaates: a. nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat; b. innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist ist.
Art. 11 Höchstzahlen Das Bundesamt für Migration (BFM) teilt die in Artikel 10 des Freizügigkeits- abkommens für die Staatsangehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten festgelegten Höchstzahlen auf.
3 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens
(21. Juni 1999).
4 Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen
Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498, 0.631.256.913.63, 0.631.256.916.33. 5 SR 142.261
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Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 2–4 Ausnahmen von den Höchstzahlen (Art. 10 Abs. 3a und 4a sowie Art. 13 Freizügigkeitsabkommen)
2 Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA, die Staatsangehörigen der neuen EG-Mit-
gliedstaaten gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Anhang I des Freizügig- keitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
3 Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten, die als Doktorandinnen und
Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizeri- schen Universität, Hoch- oder Fachhochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufswechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.
4 Liechtensteinische Landesbürger sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
Art. 38 Sachüberschrift und Abs. 2–3bis Übergangsregelung (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und 26–34 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)
2 Aufgehoben
3 Für Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der inlän- dischen Arbeitskräfte, der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen, den auf- steigenden Kontingenten, der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehrrecht sowie den Grenzzonen bis spätestens am 30. April 2011 anwendbar. 3bis Für Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz als Grenzgänger eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind die im Freizügigkeits- abkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den Grenz- zonen bis spätestens am 30. April 2011 anwendbar.
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.
2. Mai 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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