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AS 2007 4787

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)

Änderung vom 17. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. November 19991 für das Eidgenössische Justiz- und Poli- zeidepartement wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d, e sowie Abs. 2 1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol oder Fedpol) ist die polizeiliche und inland- nachrichtendienstliche Fachbehörde des Bundes. Es verfolgt durch präventive, repressive und flankierende Massnahmen insbesondere folgende Ziele: d. Schutz der Behörden und Gebäude des Bundes sowie der Personen und Gebäude, für welche völkerrechtliche Schutzpflichten bestehen; e. Pflege und Ausbau der Kontakte mit ausländischen und internationalen Nachrichtendiensten, Sicherheits-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt fedpol folgende Funktionen wahr:

a. Es führt den Inlandnachrichtendienst. b.–h. Bisherige Buchstaben a.–g. i. Es beurteilt die Gefährdung von Personen und Gebäuden, für deren Schutz es zuständig ist, und ordnet die entsprechenden Schutzmassnahmen an.

Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, d–i, Abs. 4, 5 und 11–15

1 Fedpol führt:

a. folgende Zentralstellen:

1. Waffen,

d. die nationale EUROPOL-Kontaktstelle; e. die Alarmzentrale zur Entgegennahme von Meldungen und Alarmen aus den zivilen Gebäuden des Bundes, während sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr; f.–g. Bisherige Buchstaben e.–f.

1 SR 172.213.1

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h. die gemeinsame Koordinationsstelle von Bund und Kantonen zur Bekämp- fung der Internetkriminalität, zum Erkennen von strafbaren Missbräuchen des Internets sowie zur Koordination der Ermittlungsverfahren und zur Durchführung von Analysen der Internetkriminalität (KOBIK); i. das nachrichtendienstliche Lage- und Analysezentrum der Melde- und Ana- lysestelle zur Informationssicherung MELANI.

4 Es nimmt ausländerrechtliche Aufgaben mit Bezug zur inneren Sicherheit wahr.

5 Es erstellt das Anforderungsprofil für die Sicherheitsbeauftragten für den Luftver- kehr, leitet ihre Ausbildung und ist für ihren Einsatz verantwortlich. Es erstellt Risiko- und Bedrohungsanalysen im Zusammenhang mit ihrem Einsatz. 11 Es leitet administrativ die gemeinsamen Zentren für Polizei- und Zollzusammen- arbeit in Genf und Chiasso.

12 Es ist, im Einvernehmen mit dem EDA, für die Entsendung, den Einsatz und die

Führung von Polizeiverbindungsleuten zuständig. Die Weisungsbefugnis der Mis- sionschefin oder des Missionschefs bleibt vorbehalten.

13 Es wirkt mit an der Erhebung und Beurteilung sicherheitsrelevanter Daten bei

Personensicherheitsprüfungen.

14 Es übt die Aufsicht aus über die forensischen DNA-Analyselabors sowie über

Laboratorien, die DNA-Profile im zivilen und administrativen Bereich erstellen.

15 Es leitet und koordiniert im Einvernehmen mit dem EDA und den kantonalen

Behörden Einsätze des schweizerischen Disaster-Victim-Identification-Teams (DVI) im Ausland.

Art. 11 Abs. 1, 4 und 5

1 Fedpol ist zuständig für die Verhängung von Einreiseverboten gegenüber Auslän-

derinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Politisch bedeutsame Fälle sowie Anträge auf Ausweisung aus der Schweiz nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung2 legt es nach Rücksprache mit dem EDA dem Departement vor; dieses kann sie dem Bundesrat zum Entscheid unterbreiten.

4 Es trifft in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zur Verhinderung von

Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. 5 Es ist zuständig für die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propa- gandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt.

2 SR 101

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II

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. November 2007 in

Kraft.

2 Artikel 11 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

17. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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