AS 2008 5
Bundesbeschluss über die Kompensation der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Gaskombikraftwerken
Bundesbeschluss über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken
vom 23. März 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst:
Art. 1
1 Projektierte oder im Bewilligungsverfahren stehende Kraftwerke mit Gas- und
Dampfturbinen (Gaskombikraftwerke) dürfen nur bewilligt werden, wenn sie die von ihnen verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich kompensieren.
2 Sie dürfen höchstens 30 Prozent ihrer CO2-Emissionen durch Emissionsvermin-
derungen im Ausland kompensieren. Der Bundesrat kann den Auslandanteil auf höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn und solange die Versorgung mit Elektrizität im Inland dies unmittelbar erfordert.
Art. 2
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Dieser Beschluss bleibt in Kraft, bis die Kompensation der CO2-Emissionen von
Gaskombikraftwerken im CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19992 geregelt ist, längstens aber bis zum 31. Dezember 2008.
Nationalrat, 23. März 2007 Ständerat, 23. März 2007 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
SR 641.72