AS 2008 6141
Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen
Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (Tabakverordnung, TabV)
Änderung vom 26. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Tabakverordnung vom 27. Oktober 20041 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 3
2. Abschnitt: Tabakersatzstoffe und verbotene Erzeugnisse
Art. 3 Tabakersatzstoffe
1 Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen:
a. müssen den Anforderungen für Tabakerzeugnisse, die zum Rauchen bestimmt sind, sinngemäss entsprechen; b. dürfen nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise die Gesundheit gefähr- den; und c. dürfen keine psychotropen Wirkungen haben.
2 Dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) muss vor dem Inverkehrbringen des
Erzeugnisses Folgendes zugestellt werden: a. Angaben über Zusammensetzung und Verwendungszweck des Erzeugnisses; b. Angaben über Teer- und Kohlenmonoxidgehalt des Erzeugnisses; c. Nachweis, dass das Erzeugnis kein Nikotin enthält; d. Nachweis, dass das Erzeugnis nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise die Gesundheit gefährdet und keine psychotropen Wirkungen hat; e. Entwurf der Packung; f. Warenmuster.
1 SR 817.06
2008-2508 6141
Tabakverordnung AS 2008
Art. 4 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 6
3. Abschnitt: Herstellung
Gliederungstitel vor Art. 11
4. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 11 Einleitungssatz Packungen von Tabakerzeugnissen und von Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen müssen bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten folgende Angaben aufweisen:
Art. 11a Sachbezeichnung für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen Packungen von Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen müssen folgende Sach- bezeichnung aufweisen: a. auf Deutsch: «Produkte auf pflanzlicher Basis, ohne Tabak»; b. auf Französisch: «Produits à base de plantes, sans tabac»; c. auf Italienisch: « Prodotti a base di erbe, senza tabacco».
Art. 12 Abs. 7
7 Jede Packung von Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen muss die Warnhinweise
nach den Absätzen 2 und 3, ausgenommen den Warnhinweis nach Absatz 3 Buch- stabe g «Rauchen macht sehr schnell abhängig», tragen.
Art. 13 Ort, Form und Sprache der Angaben 1 Die Angaben nach den Artikeln 11 und 11a müssen an gut sichtbarer Stelle und in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift auf die Packungen aufgedruckt werden. Bei anderen Erzeugnissen als Zigaretten dürfen sie mit nicht entfernbaren Aufkle- bern angebracht werden.
2 Die Angaben nach Artikel 11 Buchstaben a–d und 11a müssen in mindestens einer
Amtssprache, die Angaben nach Artikel 11 Buchstaben e und f in allen Amts- sprachen, in der Reihenfolge Deutsch, Französisch, Italienisch, angebracht werden.
Tabakverordnung AS 2008
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
26. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Tabakverordnung AS 2008