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AS 2009 5933

Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung

Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung)

Änderung vom 11. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die EHB-Verordnung vom 14. September 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2

2 Die Wahlbehörde kann aus wichtigen Gründen jederzeit ein Organ oder einzelne

Mitglieder abberufen.

Art. 11 EHB-Rat

1 Der EHB-Rat setzt sich aus neun fachkundigen Mitgliedern zusammen.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder für vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist

möglich. 3 Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsi- dentin oder den Vizepräsidenten.

4 Der EHB-Rat wahrt die Interessen des Hochschulinstituts. Hat ein Mitglied oder

eine ihm nahestehende Person ein persönliches Interesse an einem Entscheid, so tritt es in den Ausstand. Bei dauerhaften Interessenkonflikten tritt es von seinem Amt zurück.

5 Der Bundesrat bestimmt mit der Ernennung der Mitglieder deren Grundbezüge

sowie die Taggelder und Spesen.

6 Der EHB-Rat:

a. bestimmt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats die Strategie des Hoch- schulinstituts; b. vertritt das Hochschulinstitut gegenüber dem Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartement (Departement) und den Behörden des Bundes; c. bereitet die strategischen Ziele, die jährliche Berichterstattung über die Erreichung der strategischen Ziele und die Jahresrechnung vor;

1 SR 412.106.1

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EHB-Verordnung AS 2009

d. erstellt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht und veröffentlicht diese nach Genehmigung durch den Bundesrat; e. erlässt die Geschäftsordnung; f. regelt die Organisation des Hochschulinstituts und die Zusammensetzung sowie die Aufgaben der Hochschulleitung in einem Organisationsreglement; g. erlässt Ausführungsbestimmungen über das Rechnungswesen unter Vor- behalt der Genehmigung des Bundesrates; h. wählt die Direktorin oder den Direktor, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat; i. ernennt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung auf Antrag der Direk- torin oder des Direktors; j. erfüllt weitere Aufgaben nach Massgabe der Geschäftsordnung. 7 Im Übrigen erfüllt der EHB-Rat die Aufgaben nach den Artikeln 9, 15, 16, 18a, 21, 26, 33 und 34.

Art. 12 Abs. 1bis 1bis Sie oder er wahrt die Interessen des Hochschulinstituts. Hat sie oder er selber oder eine ihr oder ihm nahestehende Person ein persönliches Interesse an einem Entscheid, so tritt sie oder er in den Ausstand.

Art. 13 Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt. Dieser kann die Revisionsstelle abberufen.

2 Die Revisionsstelle erstattet dem EHB-Rat und dem Bundesrat über das Ergebnis

ihrer Prüfung Bericht.

3 Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären

lassen.

4 Im Übrigen gelten:

a. für die Aufgaben der Revisionsstelle und für ihre Unabhängigkeit: sinn- gemäss die Bestimmungen des Aktienrechts über die ordentliche Revision; b. für die Anforderungen an die Revisionsstelle: sinngemäss die Bestimmun- gen des Aktienrechts über Publikumsgesellschaften.

Art. 24 Aufsicht 1 Das Hochschulinstitut untersteht der Aufsicht des Bundesrats. Es verkehrt mit dem Bundesrat über das Departement. 2 Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere aus durch:

a. die Wahl der Mitglieder des EHB-Rats und von dessen Präsidentin oder Prä- sidenten;

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b. die Genehmigung der Wahl der Direktorin oder des Direktors; c. die Wahl der Revisionsstelle; d. die Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung; e. die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele; f. die Entlastung des EHB-Rats.

Art. 25 Strategische Ziele

1 Der Bundesrat setzt dem EHB-Rat strategische Ziele, die das Hochschulinstitut

unter Berücksichtigung der bildungspolitischen Rahmenbedingungen mit seinen Leistungen und in betrieblicher Hinsicht zu erreichen hat. Mit den Zielen werden die Methoden und Kriterien festgelegt, nach denen die Zielerreichung zu überprüfen ist. 2 Die strategischen Ziele sind zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes abgestimmt.

Art. 26 Berichterstattung

1 Der EHB-Rat unterbreitet dem Bundesrat im ersten Halbjahr nach Ablauf des

Geschäftsjahrs folgende Unterlagen: a. seinen Zwischenbericht über die Erreichung der strategischen Ziele; b. seinen Geschäftsbericht; c. den Prüfbericht der Revisionsstelle; d. den Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle, soweit diese im Geschäfts- jahr das Hochschulinstitut überprüft hat. 2 Der Inhalt des Geschäftsberichts richtet sich nach den Artikeln 662–670 OR2, der Revisionsbericht nach Artikel 728b OR.

3 Im letzten Jahr der Leistungsperiode erstellt der EHB-Rat im Hinblick auf die

Erneuerung der strategischen Ziele zuhanden des Bundesrats zusätzlich einen aus- führlichen Bericht über die Erreichung der strategischen Ziele. 4 Das Departement gibt die Unterlagen und Berichte der eidgenössischen Berufsbil- dungskommission zur Kenntnis. Diese verfasst zuhanden des Bundesrats eine Stel- lungnahme.

Art. 30 Abs. 2 2 Das Hochschulinstitut legt überschüssige Gelder beim Bund an. Gelder, die nicht aus dem Finanzierungsbeitrag des Bundes stammen, werden zu einem markt- üblichen Ansatz verzinst.

2 SR 220

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Art. 32 Gewinn und Reserven

1 Der Bundesrat entscheidet jährlich im Rahmen der Genehmigung der Jahresrech-

nung über die Verwendung eines allfälligen Gewinns.

2 Er kann den Gewinn den Reserven zuweisen.

3 Die Reserven werden zum Ausgleich von Verlusten und zur Finanzierung von

Projekten und geplanten Investitionen verwendet.

4 Übersteigen die Reserven während der Periode des Zahlungsrahmens eine für das

Hochschulinstitut angemessene Höhe oder fällt die Notwendigkeit einer Finanzie- rung von Projekten und geplanten Investitionen dahin, so werden die Reserven bei der Festsetzung des Finanzierungsbeitrages des Bundes berücksichtigt.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

11. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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