AS 2009 6361
AS 2009 6361
Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
Änderung vom 18. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs.1 und 3
1 Die Ausfuhr von Waren nach Anhang 2 muss den Normen entsprechen, die in der
Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Anhang 2 festgehalten oder anerkannt sind. Sie untersteht der Konformitätskontrolle.
3 Das Bundesamt kann den Anhang 2 dem jeweiligen geltenden Stand der Ver-
ordnung der Europäischen Gemeinschaft anpassen und die betroffenen Waren bezeichnen.
Art. 18a Freigabe des Zollkontingents Obstgehölze
1 Das Zollkontingent Nummer 104 (Obstgehölze) nach Anhang 3 der Freihandels-
verordnung 1 vom 18. Juni 20082 wird in mehreren Tranchen zeitlich gestaffelt frei- gegeben. Das Bundesamt kann den Beginn der Perioden ändern, damit dieser nicht auf einen staatlich anerkannten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt.
2 Das Zollkontingent wird in folgenden Teilmengen für die Einfuhr freigegeben:
Zollkontingentsteilmenge Periode für die Einfuhr zum Kontingentszollansatz