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AS 2010 2219

Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV)

Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV)

Änderung vom 26. Mai 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 19341 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst b, g und i Das Zentralamt besorgt alle Geschäfte, welche die Überwachung des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren mit sich bringt. Insbesondere obliegen ihm: b. Überwachung der Geschäftsführung der Kontrollämter und der beeidigten Handelsprüfer (Art. 18, 19, 33 und 34); Genehmigung der Voranschläge und Jahresrechnungen der Kontrollämter (Art. 19 Abs. 3); g. Erteilung und Entzug der Schmelzbewilligungen (Art. 165, i. Registrierung und Aufbewahrung der durch die Kontrollämter, die beeidigten Handelsprüfer und die Inhaber der Schmelzbe- willigung eingesandten Dokumente und des übrigen Schrift- verkehrs;

Art. 21 Abs. 1

1 Bewerber für das eidgenössische Edelmetallprüferdiplom müssen

mindestens 20 Jahre alt sein und über einen guten Leumund verfügen. Der gute Leumund ist durch einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister zu belegen.

Art. 28 Abs. 2 und 3

2 Es ist ihnen untersagt, amtliche Prüfungen und Punzierungen von

Edelmetallwaren vorzunehmen.

1 SR 941.311

2009-3157 2219

Edelmetallkontrollverordnung AS 2010

3 Für den Erwerb einer Schmelzbewilligung sind die Vorschriften der

Artikel 165–165c anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 35 Zweiter Abschnitt: Begriffe und Bestimmungen über die Warenkategorien und den Feingehalt

Abfälle Als Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder ihrer Legie- rungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes gelten: a. Feilspäne, Drehspäne, Abschnitte, Polier-, Versilberungs-, Vergoldungs-, Verplatinierungs- und Verpalladierungsabfälle, Aschen, Kehricht, ausser Gebrauch gesetzte unbearbeitete und vorgearbeitete Stücke, Abfälle von Barren, von Platten, von Draht und von Rondellen sowie Abfälle aus der Plaquéfa- brikation; b. die aus der Zahntechnik herrührenden Edelmetallabfälle; c. Edelmetallabfälle und -rückstände aus allen anderen Indust- rien und Gewerben.

Art. 49 Plaquéwaren 1 Plaquéwaren können wie folgt bezeichnet werden:

a. mit dem Wort «Plaqué», begleitet von der Angabe der Fabri- kationsart, wobei verwendet werden:

1. «L» für «laminé» (aufgewalzt),

2. «G» für «galvanisch»; und

b. mit einer Verantwortlichkeitsmarke.

2 Die Bezeichnung kann durch den Namen des Überzugmetalls, der

Angabe der Schichtdicke in Mikrometern und dem ausgeschriebenen oder abgekürzten Wort «Mikron» ergänzt werden.

3 Die Bezeichnungen dürfen auf einem nicht plattierten Teil ange-

bracht werden, wenn sie sich aus technischen oder ästhetischen Grün- den nicht auf dem plattierten Teil anbringen lassen.

4 Goldplattierte Uhrgehäuse und Ergänzungsteile können zudem wie

folgt bezeichnet werden: a. mit zwei Buchstaben, die die Art des Überzugs bezeichnen, wobei folgende Buchstaben verwendet werden:

1. «GR» für die Walzplattierung,

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2. «GP» für alle anderen Arten von Plaqué,

3. «GC» für «coiffe or»;

b. mit Ziffern, die die Dicke des Überzugs in Mikrometern ange- ben; und c. mit einer Verantwortlichkeitsmarke.

5 Das Zentralamt erlässt Vorschriften bezüglich der Zulassung anderer

Bezeichnungen und der Bezeichnung von teilweise plattierten Waren.

Art. 52 Fournituren und 1 Lose Bestandteile (Fournituren) sowie Halbfabrikate können mit der Halbfabrikate Feingehaltsangabe und einer Verantwortlichkeitsmarke versehen werden. Wer die Produkte zusammensetzt oder fertigstellt, ist dafür verantwortlich, dass Bezeichnung und Zusammensetzung der Waren übereinstimmen.

2 Halbfabrikate sind zur Warenherstellung bestimmte Produkte wie

Platten, Drähte, Rohre, Profile und vorgearbeitete Stücke in einem gesetzlichen Feingehalt.

Siebenter Abschnitt (Art. 142–161) Aufgehoben

Art. 165 II. Schmelzbe- Die Schmelzbewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu beantra- willigung

1. Antrag

gen.

2. Persönliche Der gute Leumund nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 des Gesetzes ist

Voraussetzung durch einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister zu belegen.

3. Belege 1 Einzelpersonen fügen ihrem Gesuch bei:

a. eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt durch die kommu- nale Behörde; b. einen Auszug der Eintragung im Schweizerischen Handels- register; c. einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister; und d. eine Bestätigung der zuständigen kommunalen oder kantona- len Behörden, aus der hervorgeht, dass die der Edelmetall- schmelzung dienenden Einrichtungen und Lokalitäten den Umwelt- und Brandschutzauflagen entsprechen.

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2 Handelsgesellschaftenund Genossenschaften sowie die schweize-

rischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften fügen ihrem Gesuch bei: a. einen Auszug der Eintragung im Schweizerischen Handels- register; b. einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister für die leitenden Personen und die Personen, welche die Geschäfte mit dem Schmelzgut und den Schmelzprodukten besorgen; und c. eine Bestätigung der zuständigen kommunalen oder kantona- len Behörden, aus der hervorgeht, dass die der Edelmetall- schmelzung dienenden Einrichtungen und Lokalitäten den Umwelt- und Brandschutzauflagen entsprechen.

4. Entscheidung 1 Das Zentralamt vergewissert sich, dass die Voraussetzungen für die über das Gesuch Ausstellung einer Schmelzbewilligung erfüllt sind. Es kann Kontroll- ämter mit entsprechenden Erhebungen beauftragen.

2 Sinddie Voraussetzungen erfüllt, so stellt das Zentralamt die

Schmelzbewilligung aus.

Art. 166

5. Erneuerung Für die Erneuerung der Bewilligung kann das Zentralamt dieselben

der Bewilligung Nachweise und Belege verlangen wie für die Erteilung.

6. Entzug der 1 Fällt eine der in Artikel 25 des Gesetzes genannten Voraussetzungen Bewilligung für die Erteilung einer Schmelzbewilligung dahin oder hat der Inhaber die ihm nach den Artikeln 168–168c obliegenden Verpflichtungen wiederholt verletzt, so entzieht ihm das Zentralamt die Schmelzbewil- ligung.

2 Die Kontrollämter sind verpflichtet, derartige Tatsachen unverzüg-

lich dem Zentralamt mitzuteilen, unter Beilegung allfälliger Beweis- mittel wie Urkunden und Angaben von Zeugen.

3 Das Zentralamt gibt dem Inhaber der Bewilligung von den Entzie-

hungsgründen schriftlich Kenntnis und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung.

4 Nach dem Eingang der Vernehmlassung ordnet es die erforderlichen

Untersuchungsmassnahmen an und trifft hierauf seinen Entscheid. Es teilt dem Inhaber der Bewilligung den Entscheid schriftlich mit.

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7. Publikation Bei der Bekanntmachung der Erteilung und des Entzugs einer

Schmelzbewilligung im Schweizerischen Handelsamtsblatt müssen die Person des Bewilligungsinhabers sowie bei Handelsgesellschaften und Genossenschaften die leitenden Organe und die Geschäftslokali- täten genau angegeben werden.

Art. 167 Aufgehoben

Art. 168 IV. Ausübung 1 Der Inhaber einer Schmelzbewilligung hat bei der Ausübung seiner der Bewilligung

1. Allgemeine

geschäftlichen Tätigkeit die Vorschriften des Gesetzes, die zugehöri- Pflichten gen Ausführungsbestimmungen sowie die speziellen Weisungen des Zentralamtes strengstens zu befolgen und alles zu vermeiden, was einer Widerhandlung durch Dritte Vorschub leisten könnte.

2 Er ist verpflichtet, auf Firmenschildern, Briefköpfen, in Zeitungs-

inseraten sowie auf dem Internet auf die Tatsache der erhaltenen Schmelzbewilligung hinzuweisen.

2. Annahme von 1 Der Inhaber einer Schmelzbewilligung darf Schmelzgut nur von

Schmelzgut Personen entgegennehmen, die sich über deren rechtmässigen Erwerb ausweisen können.

2 Esmuss die Identität des Kunden anhand eines beweiskräftigen

Dokumentes wie Pass oder Identitätskarte überprüfen.

3 Bestehen über die Herkunft der Ware Zweifel oder stammen die

Angebote von Unbekannten, so ist der Inhaber der Schmelzbewilli- gung verpflichtet, die Herkunft des Schmelzgutes besonders sorgfältig abzuklären.

4 Hinsichtlich der Verpflichtung des Inhabers einer Schmelzbewilli-

gung, von ihm wahrgenommene Widerhandlungen gegen kantonale Strafgesetze zur Anzeige zu bringen, gelten die kantonalen Vorschrif- ten. Wahrgenommene Widerhandlungen gegen bundesrechtliche Bestimmungen sind dem Zentralamt, dem zuständigen Kontrollamt oder der nächstgelegenen Zollstelle anzuzeigen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19972 Anwendung.

2 SR 955.0

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5 Liegt der Verdacht vor, dass die angebotenen Waren auf unrecht-

mässige Weise erworben wurden, so sind unverzüglich die zustän- digen Polizeibehörden zu benachrichtigen und deren Weisungen einzuholen.

3. Organisatori- 1 Der Inhaber der Bewilligung trifft in seinem Betrieb die erforder- sche Massnah- men lichen organisatorischen Massnahmen, um das Schmelzen von Schmelzgut unrechtmässiger Herkunft zu verhindern. Er wacht dar- über, dass Kontrollen durchgeführt werden, und sorgt für eine ange- messene interne Überwachung und eine zweckmässige Ausbildung des Personals.

2 Besteht in Anwendung von Artikel 168a Absatz 3 die Pflicht, die

Herkunft der Ware näher abzuklären, so ist die Ware durch den Bewil- ligungsinhaber bis zur Klärung des Falles in unverändertem Zustand aufzubewahren.

3 DieDokumente über den Geschäftsverkehr mit Schmelzgut und

Schmelzprodukten müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden.

V. Buchführung 1 Der Inhaber einer Schmelzbewilligung muss über seine Ankäufe von Schmelzgut und Schmelzprodukten Buch führen.

2 Die Buchführung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse des Kunden; b. die in Artikel 168a Absatz 2 vorgeschriebenen Identifika- tionsnachweise; c. das Datum der Warenannahme; d. die genaue Beschreibung der Ware, allenfalls deren Zusam- mensetzung, sowie für Schmelzprodukte deren Bezeichnung; e. das Gewicht bei der Warenannahme; f. das Gewicht nach der Schmelzung; g. die Erledigung des Geschäftes.

3 Die Bestimmungen von Artikel 33 sind ebenfalls für Handelsprüfer

anwendbar, die Inhaber der Schmelzbewilligung sind.

4 Die Verpflichtung zur kaufmännischen Buchführung nach den

Vorschriften des Obligationenrechts3 wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

3 SR 220

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VI. Aufsicht 1 Das Zentralamt führt ein Register der Inhaber von Schmelzbewilli- gungen und veröffentlicht dessen Inhalt periodisch.

2 Das Zentralamt überwacht die Betriebe der Inhaber von Schmelz-

bewilligungen. Es kann diese Aufgabe Kontrollämtern übertragen.

3 Den Kontrollorganen ist Einsicht in die Geschäftsdokumente, die

Handelsbuchhaltung und die Warenlager zu gewähren.

Art. 169 Marginalie VII. Schmelzer- zeichen

Art. 171 Marginalie VIII. Individuel- le Schmelz- bewilligung

1. Bewilligung

Art. 172 Marginalie

2. Individuelles

Schmelzer- zeichen

Art. 173 Marginalie IX. Feingehalts- bestimmung von Schmelz- produkten

1. Erfordernis

Art. 174 Abs. 1

1 Die Prüfung hat den wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes

festzustellen (Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes).

Art. 178

4. Anerkennung 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von

ausländischer Feingehaltsbe- Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn stimmungen sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.

2 Als Bankedelmetalle gelten:

a. Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von

995 Tausendsteln; und

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b. Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von

999 Tausendsteln;

c. Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimal- feingehalt von 999,5 Tausendsteln.

3 Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und

Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetall- marktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.

4 Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwäm-

me ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.

5 DasZentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-

Schmelzer.

Art. 179 Marginalie und Abs. 1 I. Erstattung 1 Inhaber von Schmelzbewilligungen sowie beeidigte Handelsprüfer von Anzeigen bei Vergehen sind verpflichtet, jede von ihnen wahrgenommene Widerhandlung 1. Durch Inhaber gegen Vorschriften des Gesetzes beim nächstgelegenen Kontrollamt von Schmelz- bewilligungen zur Anzeige zu bringen. sowie Handels- prüfer

Art. 180 Abs. 2

2 Die von Inhabern einer Schmelzbewilligung und von beeidigten

Handelsprüfern eingereichten Anzeigen werden durch das Kontroll- amt überprüft, tunlichst ergänzt und dem Zentralamt übermittelt.

Art. 183 Abs. 2

2 Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen Kontrollämter und Han-

delsprüfer, die zugleich Schmelzbewilligungen besitzen, soweit Hand- lungen in Frage stehen, die sich auf die Vornahme von Schmelzungen auf fremde Rechnung beziehen, ebenso wenig gegen Handlungen von Inhabern einer Schmelzbewilligung. Streitigkeiten sind in diesen Fällen von den zuständigen Zivilgerichten im Wege des Zivilprozes- ses auszutragen.

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II

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. August 20054 über die Gebühren für die Edelmetall- kontrolle wird wie folgt geändert

Art. 1 Bst. b Diese Verordnung regelt die Gebühren: b. für die Vornahme von Feingehaltsbestimmungen durch die Handelsprüfer nach Artikel 41 EMKG.

Art. 14 Sachüberschrift, Einleitungssatz sowie Bst. a und e Bewilligungen Für Bewilligungen gelten folgende Gebührenansätze:

Fr.

a. aufgehoben e. einmalige Gebühr für die Erteilung der Berufsausübungs- bewilligung als Handelsprüfer 630.–

Art. 16 Änderung einer Bewilligungs- oder Markeneintragung Für Änderungen oder Löschungen von Bewilligungen (Art. 14) und von Verantwort- lichkeitsmarken (Art. 15) wird keine Gebühr erhoben.

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

26. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 941.319

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