AS 2010 3207
Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes
Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV)
Änderung vom 30. Juni 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1
1 Als INTERN werden Informationen klassifiziert:
a. deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen Nachteil zufügen kann; und b. die weder als GEHEIM noch als VERTRAULICH klassifiziert werden müs- sen.
Art. 8 Die Generalsekretärenkonferenz legt in einem Klassifizierungskatalog fest, wie gewisse häufig anfallende schutzwürdige Informationen des Bundes zu klassifizie- ren sind.
Art. 18 Abs. 2 und 3
2 Die Generalsekretärenkonferenz erlässt Bearbeitungsvorschriften.
3 Sie regelt die vereinfachte Handhabung im Bereich von Informationen der Nach-
richtendienste und der Polizei nach deren Bedürfnissen; dabei wahrt er einen hinrei- chenden Informationsschutz nach dieser Verordnung.
Art. 20 Koordinationsausschuss für den Informationsschutz im Bund
1 Die Informationsschutzbeauftragten der Departemente und der Bundeskanzlei
bilden den Koordinationsausschuss für den Informationsschutz im Bund (Koordina- tionsausschuss).
1 SR 510.411
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Informationsschutzverordnung AS 2010
2 Der Koordinationsausschuss hat die folgenden Aufgaben:
a. Er bereitet zuhanden der Generalsekretärenkonferenz den Klassifizierungs- katalog, die Bearbeitungsvorschriften und die Regelung für die vereinfachte Handhabung im Bereich von Informationen der Nachrichtendienste und der Polizei vor. b. Er sorgt für einen einheitlichen Vollzug des Informationsschutzes im Bund. c. Er koordiniert seine Tätigkeiten mit dem Ausschuss Informatiksicherheit. d. Er stellt die Information der Generalsekretärenkonferenz sicher. e. Er erstattet dem Sicherheitsausschuss des Bundesrats jährlich Bericht. f. Er kann weitere Dienststellen beibeziehen.
3 Er gibt sich und der Koordinationsstelle im Einvernehmen mit den Departementen
und der Bundeskanzlei ein Geschäftsreglement.
Art. 20a Koordinationsstelle für den Informationsschutz im Bund
1 Der Koordinationsausschuss wird unterstützt von der Koordinationsstelle. Diese
hat die folgenden Aufgaben: a. Sie führt das Sekretariat des Koordinationsausschusses. b. Sie ist zentrale Ansprechstelle für Kontakte mit inländischen, ausländischen und internationalen Stellen im Bereich des Informationsschutzes. c. Sie unterstützt die Informationsschutzbeauftragten der Departemente und der Bundeskanzlei in deren Bereich. d. Sie erstellt die notwendigen Ausbildungshilfsmittel. e. Sie kann die in völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Sicherheitsinspek- tionen und im Einvernehmen mit den Departementen und der Bundeskanzlei weitere Kontrollen durchführen. 2 Die Koordinationsstelle ist der Informations- und Objektsicherheit im Eidgenös- sischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport administrativ zugeordnet.
Art. 24 Abs. 2
2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.
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II Diese Änderung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
30. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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