AS 2011 13
Bundesgesetz über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen
Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz)
Änderung vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 20081, beschliesst:
I Das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19992 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 7 dritter Satz
7 … Vorbehalten bleibt Artikel 11b Absatz 2.
Art. 10 Abs. 5 5 Wer nach Artikel 9 oder 11a von der Abgabe befreit ist, erhält keinen Anteil am Abgabeertrag nach Absatz 4.
Gliederungstitel vor Art. 11a
2a. Abschnitt: Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken
Art. 11a Grundsatz
1 Fossil-thermische Kraftwerke sind von der Abgabe befreit.
2 Als fossil-thermische Kraftwerke (Kraftwerke) gelten Anlagen, die aus fossilen
Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren. Anlagen der zweiten Kategorie sind erfasst, wenn sie: a. primär auf die Produktion von Strom ausgelegt sind; oder b. primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt sind und eine Gesamtleis- tung von mehr als 100 MW aufweisen.
2008-1996 13
CO2-Gesetz AS 2011
Art. 11b Bewilligungsvoraussetzungen
1 Kraftwerke dürfen nur erstellt und betrieben werden, wenn sich deren Betreiber
dem Bund gegenüber verpflichten: a. die verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich zu kompensieren; und b. das Kraftwerk nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben; der Bun- desrat legt den zu gewährleistenden minimalen Gesamtwirkungsgrad fest.
2 Höchstens 30 Prozent der CO2-Emissionen dürfen durch Emissionsverminderun-
gen im Ausland kompensiert werden.
Art. 11c Kompensationsvertrag
1 Die Einzelheiten der Kompensationsverpflichtung werden in einem Vertrag
zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem Bund geregelt. Der Vertrag kann im Bewilligungsverfahren für Kraftwerke nicht überprüft werden. 2 Hält ein Kraftwerkbetreiber die Verpflichtung nicht ein, so schuldet er eine im Vertrag festgesetzte Konventionalstrafe. Deren Höhe richtet sich nach den geschätz- ten Kosten der nicht erbrachten Kompensationsleistungen.
3 Der Bundesrat kann Investitionen in erneuerbare Energien im Inland als Kompen-
sationsmassnahmen anrechnen.
Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Juni 2010 Nationalrat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abge-
laufen.3
2 Es wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 BBl 2010 4321
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