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AS 2011 13

Bundesgesetz über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen

Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz)

Änderung vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 20081, beschliesst:

I Das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19992 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 7 dritter Satz

7 … Vorbehalten bleibt Artikel 11b Absatz 2.

Art. 10 Abs. 5 5 Wer nach Artikel 9 oder 11a von der Abgabe befreit ist, erhält keinen Anteil am Abgabeertrag nach Absatz 4.

Gliederungstitel vor Art. 11a

2a. Abschnitt: Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken

Art. 11a Grundsatz

1 Fossil-thermische Kraftwerke sind von der Abgabe befreit.

2 Als fossil-thermische Kraftwerke (Kraftwerke) gelten Anlagen, die aus fossilen

Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren. Anlagen der zweiten Kategorie sind erfasst, wenn sie: a. primär auf die Produktion von Strom ausgelegt sind; oder b. primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt sind und eine Gesamtleis- tung von mehr als 100 MW aufweisen.

2008-1996 13

CO2-Gesetz AS 2011

Art. 11b Bewilligungsvoraussetzungen

1 Kraftwerke dürfen nur erstellt und betrieben werden, wenn sich deren Betreiber

dem Bund gegenüber verpflichten: a. die verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich zu kompensieren; und b. das Kraftwerk nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben; der Bun- desrat legt den zu gewährleistenden minimalen Gesamtwirkungsgrad fest.

2 Höchstens 30 Prozent der CO2-Emissionen dürfen durch Emissionsverminderun-

gen im Ausland kompensiert werden.

Art. 11c Kompensationsvertrag

1 Die Einzelheiten der Kompensationsverpflichtung werden in einem Vertrag

zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem Bund geregelt. Der Vertrag kann im Bewilligungsverfahren für Kraftwerke nicht überprüft werden. 2 Hält ein Kraftwerkbetreiber die Verpflichtung nicht ein, so schuldet er eine im Vertrag festgesetzte Konventionalstrafe. Deren Höhe richtet sich nach den geschätz- ten Kosten der nicht erbrachten Kompensationsleistungen.

3 Der Bundesrat kann Investitionen in erneuerbare Energien im Inland als Kompen-

sationsmassnahmen anrechnen.

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Juni 2010 Nationalrat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abge-

laufen.3

2 Es wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 BBl 2010 4321

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