AS 2012 455
Verordnung des BAG über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan
Verordnung des BAG über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan
Änderung vom 16. Januar 2012
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verordnet:
I Die Verordnung des BAG vom 30. März 20111 über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan wird wie folgt geändert:
Art. 1a Abs. 1
1 Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen die in Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 961/20112 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.
Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 1 Ein Lebensmittel nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es von einer Erklärung nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 961/20113 begleitet wird.
3 Sie muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Vertreterin oder einem
bevollmächtigten Vertreter: a. der zuständigen japanischen Behörde; oder b. einer Stelle, die von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle dieser Behörde steht. 4 Ist der Erklärung ein Analysebericht nach Artikel 3 beizulegen, so muss eine nach Absatz 3 bevollmächtigte Person bestätigen, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 961/2011 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.
1 SR 817.026.2
2 Verordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. Sept. 2011 zum Erlass von
Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 297/2011, ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 10, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1371/2011, ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 41.
3 Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 1.
2012-0083 455
Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan AS 2012
Art. 3 Analysebericht Stammt das Lebensmittel aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka, einschliess- lich der Küstengewässer dieser Präfekturen, so ist der Erklärung ein Analysebericht über die Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 beizufügen.
Art. 6 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz und 2 Bst. b
1 Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:
b. Warenuntersuchungen, einschliesslich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137, und zwar:
2 Die Vollzugsbehörde gibt eine Sendung erst frei, wenn:
b. die Warenuntersuchung ergeben hat, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 961/20114 genannten Höchstwerte nicht überschreitet.
II Diese Änderung tritt am 18. Januar 2012 in Kraft.5
16. Januar 2012 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler
4 Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 1.
5 Diese Änderung wurde am 17. Jan. 2012 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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