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AS 2013 1345

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Änderung vom 14. Dezember 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. April 20121, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 104

2. Kapitel: Kantonale Behörden

1. Abschnitt: Organisation und Aufsicht

Art. 104 Sachüberschrift Organisation

Art. 104a Aufsicht

1 Ein unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan prüft jährlich die Ordnungs-

und Rechtmässigkeit der Erhebung der direkten Bundessteuer und der Ablieferung des Bundesanteils. Von der Prüfpflicht ausgenommen ist die materielle Prüfung der Veranlagungen. Das Finanzaufsichtsorgan erstattet der Eidgenössischen Steuer- verwaltung und der Eidgenössischen Finanzkontrolle bis Ende des Jahres, in dem die Staatsrechnung des Bundes abgenommen wird, Bericht.

2 Wird die Prüfung nicht vorgenommen oder erhalten die Eidgenössische Steuer-

verwaltung und die Eidgenössische Finanzkontrolle nicht rechtzeitig Bericht, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement auf Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung und auf Kosten des Kantons ein nach den Vorschriften des Revi- sionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20053 als Revisionsexperte zugelassenes Revisionsunternehmen mit der Prüfung beauftragen.

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