AS 2014 1105
Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
vom 27. September 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 20111, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer
1bis Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiter- bildung einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.
Art. 26 Abs. 1 Bst. c und d
1 Als Berufskosten werden abgezogen:
c. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j bleibt vorbehalten. d. Aufgehoben
Art. 27 Abs. 2 Bst. e
2 Dazu gehören insbesondere:
e. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
Art. 33 Abs. 1 Bst. j
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
j. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 000 Franken, sofern:
2009-2693 1105
Steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und AS 2014 Weiterbildungskosten. BG
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungs-
kosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Art. 34 Bst. b Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere: b. Aufgehoben
Art. 59 Abs. 1 Bst. e
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
e. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 7 Abs. 1
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Ein-
künfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschu- lungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar. Bei Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vortei- len aus Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stamm- kapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen (qualifizierte Beteiligungen), können die Kantone die wirtschaftliche Doppelbelastung von Kör- perschaften und Anteilsinhabern mildern.
Art. 9 Abs. 1 und 2 Bst. o
1 Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwen-
digen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet.
2 Allgemeine Abzüge sind:
o. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
3 SR 642.14
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2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungs-
kosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Art. 10 Abs. 1 Bst. f
1 Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abge-
zogen: f. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
Art. 25 Abs. 1 Bst. e
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
e. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
Art. 72r Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 27. September 2013
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 27. September 2013 dem geänderten Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe o an.
2 Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe o direkt Anwen-
dung, wenn ihm das kantonale Recht widerspricht. In diesem Fall erlässt die Kan- tonsregierung die erforderlichen vorläufigen Vorschriften.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 27. September 2013 Nationalrat, 27. September 2013 Der Präsident: Filippo Lombardi Die Präsidentin: Maya Graf Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2014 unbenützt abge-
laufen.4
2 Es wird auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.5
16. April 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 BBl 2013 7385
5 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 15. April 2014 im vereinfachten
Verfahren gefällt.