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AS 2014 1105

Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten

Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten

vom 27. September 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 20111, beschliesst:

I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer

1bis Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiter- bildung einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.

Art. 26 Abs. 1 Bst. c und d

1 Als Berufskosten werden abgezogen:

c. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j bleibt vorbehalten. d. Aufgehoben

Art. 27 Abs. 2 Bst. e

2 Dazu gehören insbesondere:

e. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.

Art. 33 Abs. 1 Bst. j

1 Von den Einkünften werden abgezogen:

j. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 000 Franken, sofern:

2009-2693 1105

Steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und AS 2014 Weiterbildungskosten. BG

1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder

2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungs-

kosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Art. 34 Bst. b Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere: b. Aufgehoben

Art. 59 Abs. 1 Bst. e

1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

e. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 7 Abs. 1

1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Ein-

künfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschu- lungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar. Bei Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vortei- len aus Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stamm- kapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen (qualifizierte Beteiligungen), können die Kantone die wirtschaftliche Doppelbelastung von Kör- perschaften und Anteilsinhabern mildern.

Art. 9 Abs. 1 und 2 Bst. o

1 Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwen-

digen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet.

2 Allgemeine Abzüge sind:

o. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, sofern:

1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder

3 SR 642.14

Steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und AS 2014 Weiterbildungskosten. BG

2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungs-

kosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Art. 10 Abs. 1 Bst. f

1 Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abge-

zogen: f. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.

Art. 25 Abs. 1 Bst. e

1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

e. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.

Art. 72r Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 27. September 2013

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Änderung vom 27. September 2013 dem geänderten Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe o an.

2 Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe o direkt Anwen-

dung, wenn ihm das kantonale Recht widerspricht. In diesem Fall erlässt die Kan- tonsregierung die erforderlichen vorläufigen Vorschriften.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 27. September 2013 Nationalrat, 27. September 2013 Der Präsident: Filippo Lombardi Die Präsidentin: Maya Graf Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2014 unbenützt abge-

laufen.4

2 Es wird auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.5

16. April 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 BBl 2013 7385

5 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 15. April 2014 im vereinfachten

Verfahren gefällt.