AS 2014 2603
Eisenbahn-Netzzugangsverordnung
Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV)
Änderung vom 13. August 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 9a Absätze 3 und 6, 9b Absatz 4 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG),
Art. 11b Sachüberschrift Streckensperrungen für Bauarbeiten
Art. 14 Betriebsstörungen 1 Die Infrastrukturbetreiberin hat im Falle von Betriebsstörungen ein Weisungsrecht gegenüber den Eisenbahnverkehrsunternehmen. Infrastrukturbetreiberin und Eisen- bahnverkehrsunternehmen sind zur Behebung der Störung und zur Aufrechterhal- tung des öffentlichen Verkehrs zur gegenseitigen Information und zu gegenseitigen Hilfeleistungen mit Personal und Material verpflichtet. 2 Führt die Störung voraussichtlich zu einer mehrtägigen Streckensperrung, so legt die Infrastrukturbetreiberin nach Rücksprache mit den betroffenen Eisenbahn- verkehrsunternehmen die Ausweichstrecken, die Trassen und den Ersatzverkehr (Notfahrplan) fest. Sie publiziert den Notfahrplan in geeigneter Weise.
3 Der Notfahrplan stellt die bestmögliche Auslastung der vorhandenen Kapazität
sicher. Im Notfahrplan ausgewiesene Anschlüsse des Personenverkehrs sind zu gewährleisten. 4 Führt die Störung voraussichtlich zu einer Streckensperrung, die länger als 30 Tage dauert, so ermittelt die Infrastrukturbetreiberin den Verkehrsanteil der Eisenbahn- verkehrsunternehmen am Güterverkehr auf der von der Sperrung betroffenen Stre- cke und auf der Ausweichstrecke. Sie teilt die Trassen auf der Ausweichstrecke jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Massgabe seines Verkehrsanteils auf der von der Sperrung betroffenen Strecke und der Ausweichstrecke zu. Sie kann
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Eisenbahn-Netzzugangsverordnung AS 2014
dem Personen- und dem Güterverkehr bereits zugeteilte Trassen entziehen, wenn dies der bestmöglichen Auslastung der Kapazität dient. 5 Führt die Ausweichstrecke über die Netze mehrerer Infrastrukturbetreiberinnen, so setzen diese einen gemeinsamen Notfallstab ein, der die Aufgaben nach den Absätzen 2–4 wahrnimmt.
Art. 19b Abs. 3bis 3bis Wird die Frist zur Einreichung der Gesuche nicht eingehalten, so entfällt der Anspruch auf den Lärmbonus.
II Diese Verordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft.
13. August 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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