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AS 2014 4441

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Änderung vom 28. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 1 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen

1 Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkom-

mens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.

Art. 19a Sachüberschrift und Abs. 1 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens

1 Für Ausländerinnen und Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen

erbringen, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn: a. die Dienstleistung im Rahmen des FZA4 oder des EFTA-Übereinkommens5 erbracht wird; und b. der Aufenthalt mehr als 90 Tage beziehungsweise, wenn die Voraussetzun- gen von Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.

2014-1820 4441

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2014

Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen

1 Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des FZA6 oder

des EFTA-Übereinkommens7 erfasst werden, können die Kantone Aufenthaltsbewil- ligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.

Art. 20a Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens Für Ausländerinnen und Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchst- zahlen nach Anhang 2 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn: a. die Dienstleistung im Rahmen des FZA8 oder des EFTA-Übereinkommens9 erbracht wird; und b. der Aufenthalt mehr als 90 Tage beziehungsweise, wenn die Voraussetzun- gen von Artikel 19a Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.

Art. 87 Abs. 2

2 Die Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie die Bearbeitung der

zugehörigen Personendaten richten sich nach der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten. Die Finger- abdrücke werden zwei Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung gelöscht.

II Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

28. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 SR 0.142.112.681 7 SR 0.632.31 8 SR 0.142.112.681 9 SR 0.632.31

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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2014

Anhang 1 (Art. 19 und 19a)

Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen

1. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 19 werden insgesamt auf 4000 festgesetzt: a. Höchstzahlen für die Kantone: 2000 Zürich 403 Schaffhausen 19 Bern 252 Appenzell A.Rh. 11 Luzern 88 Appenzell I.Rh. 3 Uri 8 St. Gallen 121 Schwyz 28 Graubünden 51 Obwalden 7 Aargau 136 Nidwalden 9 Thurgau 52 Glarus 9 Tessin 91 Zug 36 Waadt 158 Freiburg 52 Wallis 65 Solothurn 59 Neuenburg 45 Basel-Stadt 84 Genf 133 Basel-Landschaft 63 Jura 17 b. Höchstzahl für den Bund: 2000

2. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember

2015.

3. Die durch die Änderung vom 29. November 201310 dieser Verordnung freigege-

benen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Ziff. 1 Bst. b) angerechnet.

4. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Arti-

kel 19a werden insgesamt auf 2000 festgesetzt: 1. Januar–31. März 1. April–30. Juni 1. Juli–30. September 1. Oktober–31. Dezember

500 500 500 500

5. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember

2015 und werden quartalsweise freigegeben.

6. Die durch die Änderung vom 29. November 2013 dieser Verordnung freigegebe-

nen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen.

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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2014

Anhang 2 (Art. 20 und 20a)

Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen

1. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 20

werden insgesamt auf 2500 festgesetzt: a. Höchstzahlen für die Kantone: 1250 Zürich 252 Schaffhausen 12 Bern 157 Appenzell A.Rh. 7 Luzern 55 Appenzell I.Rh. 2 Uri 5 St. Gallen 76 Schwyz 18 Graubünden 32 Obwalden 5 Aargau 85 Nidwalden 6 Thurgau 32 Glarus 6 Tessin 57 Zug 23 Waadt 98 Freiburg 32 Wallis 40 Solothurn 37 Neuenburg 28 Basel-Stadt 52 Genf 83 Basel-Landschaft 39 Jura 11 b. Höchstzahl für den Bund: 1250

2. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember

2015.

3. Die durch die Änderung vom 29. November 201311 dieser Verordnung freigege-

benen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Ziff. 1 Bst. b) angerechnet.

4. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 20a

werden insgesamt auf 250 festgesetzt: 1. Januar–31. März 1. April–30. Juni 1. Juli–30. September 1. Oktober–31. Dezember

62 62 63 63

5. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember

2015 und werden quartalsweise freigegeben.

6. Die durch die Änderung vom 29. November 2013 dieser Verordnung freigegebe-

nen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen.

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