AS 2015 1245
Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht
Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR)
Änderung vom 21. April 2015
Das Bundesstrafgericht (BStGer) beschliesst:
I Das Organisationsreglement vom 31. August 20101 für das Bundesstrafgericht wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abstimmung 1 Das Gesamtgericht trifft seine Entscheide, Beschlüsse und Wahlen nach den Arti- keln 53 Absätze 3 und 4 sowie 57 StBOG offen.
2 Wahlen werden an den Sitzungen des Gesamtgerichts geheim durchgeführt, wenn
die Mehrheit des Gesamtgerichts dies verlangt.
3 Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist in Ergänzung zu Artikel 53
Absatz 3 StBOG ausgeschlossen bei Wahlen und wenn ein Mitglied des Gesamt- gerichts oder der Generalsekretär oder die Generalsekretärin die mündliche Beratung eines Geschäfts verlangt.
4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen des Ge-
samtgerichts mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll; mit Zustimmung des Präsidiums kann eine andere Person mit der Protokollführung beauftragt werden.
Art. 3a Vorbereitung der Wahlen und der Kammerbestellung
1 Die Verwaltungskommission setzt einen Termin für Bewerbungen hinsichtlich
Zuteilung an die Kammern, Kammerpräsidium, Einsitz in die Verwaltungskommis- sion und Wahlvorschlag an die Bundesversammlung. Der Bewerbung ist der Vor- schlag durch ein anderes Gerichtsmitglied gleichgestellt.
2 Die Bewerbungen werden dem Gesamtgericht sofort bekannt gegeben. Nachträg-
liche Bewerbungen sind bis zur vorbereitenden Richtersitzung nach Absatz 4 mög- lich.
3 Für die Bestellung der Kammern und ihrer Präsidien erarbeitet die Verwaltungs-
kommission einen Vorschlag.
1 SR 173.713.161
2015-1204 1245
Organisationsreglement BStGer AS 2015
4 Die Verwaltungskommission beruft eine vorbereitende Richtersitzung ein zur
freien Aussprache über die Bewerbungen und über ihren Vorschlag. Diesen kann sie zuhanden des Gesamtgerichts bis zehn Tage vor der Wahlsitzung ändern.
5 Für die Kammerbestellung kann jedes Mitglied dem Gesamtgericht bis fünf Tage
vor der Wahlsitzung einen umfassenden Alternativantrag unterbreiten.
Art. 3b Durchführung der Wahlen und der Kammerbestellung 1 Erreicht im ersten Wahldurchgang kein Kandidat und keine Kandidatin das absolu- te Mehr der gültigen Stimmen, so werden so lange weitere Durchgänge angeschlos- sen, bis nur noch zwei Personen übrig bleiben, wobei jeweils die Person, die beim vorangehenden Durchgang die wenigsten Stimmen erhalten hat, ausgeschlossen wird.
2 Für den Ausschluss oder in der Endentscheidung ist bei Stimmengleichheit der
Wahlgang zu wiederholen. Bei gleichem Ergebnis entscheidet das Los oder beide kandidierenden Personen werden der Bundesversammlung vorgeschlagen.
3 Im Falle von Alternativanträgen für die Kammerbestellung wird zuerst derjenige
mit der höchsten Zustimmung ermittelt. Dieser wird dem Vorschlag der Verwal- tungskommission gegenübergestellt.
Art. 5 Abs. 2 Bst. b
2 Die Verwaltungskommission ist ausserdem zuständig für:
b. die Anstellung und Entlassung der Dienstchefs und Dienstchefinnen (Art. 54 Abs. 4 StBOG) auf Antrag des Generalsekretariats;
Art. 10 Abs. 2 Bst. f
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist insbesondere zuständig für:
f. die Anstellung des administrativen Personals gemäss dem, von der Verwal- tungskommission beschlossenen, Stellenplan und die Entlassung des admi- nistrativen Personals, mit Ausnahme der Dienstchefs und Dienstchefinnen.
II Dieses Reglement tritt am 30. April 2015 in Kraft.
21. April 2015 Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Daniel Kipfer Fasciati Die Generalsekretärin: Mascia Gregori Al-Barafi
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