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AS 2015 1245

Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht

Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR)

Änderung vom 21. April 2015

Das Bundesstrafgericht (BStGer) beschliesst:

I Das Organisationsreglement vom 31. August 20101 für das Bundesstrafgericht wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abstimmung 1 Das Gesamtgericht trifft seine Entscheide, Beschlüsse und Wahlen nach den Arti- keln 53 Absätze 3 und 4 sowie 57 StBOG offen.

2 Wahlen werden an den Sitzungen des Gesamtgerichts geheim durchgeführt, wenn

die Mehrheit des Gesamtgerichts dies verlangt.

3 Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist in Ergänzung zu Artikel 53

Absatz 3 StBOG ausgeschlossen bei Wahlen und wenn ein Mitglied des Gesamt- gerichts oder der Generalsekretär oder die Generalsekretärin die mündliche Beratung eines Geschäfts verlangt.

4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen des Ge-

samtgerichts mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll; mit Zustimmung des Präsidiums kann eine andere Person mit der Protokollführung beauftragt werden.

Art. 3a Vorbereitung der Wahlen und der Kammerbestellung

1 Die Verwaltungskommission setzt einen Termin für Bewerbungen hinsichtlich

Zuteilung an die Kammern, Kammerpräsidium, Einsitz in die Verwaltungskommis- sion und Wahlvorschlag an die Bundesversammlung. Der Bewerbung ist der Vor- schlag durch ein anderes Gerichtsmitglied gleichgestellt.

2 Die Bewerbungen werden dem Gesamtgericht sofort bekannt gegeben. Nachträg-

liche Bewerbungen sind bis zur vorbereitenden Richtersitzung nach Absatz 4 mög- lich.

3 Für die Bestellung der Kammern und ihrer Präsidien erarbeitet die Verwaltungs-

kommission einen Vorschlag.

1 SR 173.713.161

2015-1204 1245

Organisationsreglement BStGer AS 2015

4 Die Verwaltungskommission beruft eine vorbereitende Richtersitzung ein zur

freien Aussprache über die Bewerbungen und über ihren Vorschlag. Diesen kann sie zuhanden des Gesamtgerichts bis zehn Tage vor der Wahlsitzung ändern.

5 Für die Kammerbestellung kann jedes Mitglied dem Gesamtgericht bis fünf Tage

vor der Wahlsitzung einen umfassenden Alternativantrag unterbreiten.

Art. 3b Durchführung der Wahlen und der Kammerbestellung 1 Erreicht im ersten Wahldurchgang kein Kandidat und keine Kandidatin das absolu- te Mehr der gültigen Stimmen, so werden so lange weitere Durchgänge angeschlos- sen, bis nur noch zwei Personen übrig bleiben, wobei jeweils die Person, die beim vorangehenden Durchgang die wenigsten Stimmen erhalten hat, ausgeschlossen wird.

2 Für den Ausschluss oder in der Endentscheidung ist bei Stimmengleichheit der

Wahlgang zu wiederholen. Bei gleichem Ergebnis entscheidet das Los oder beide kandidierenden Personen werden der Bundesversammlung vorgeschlagen.

3 Im Falle von Alternativanträgen für die Kammerbestellung wird zuerst derjenige

mit der höchsten Zustimmung ermittelt. Dieser wird dem Vorschlag der Verwal- tungskommission gegenübergestellt.

Art. 5 Abs. 2 Bst. b

2 Die Verwaltungskommission ist ausserdem zuständig für:

b. die Anstellung und Entlassung der Dienstchefs und Dienstchefinnen (Art. 54 Abs. 4 StBOG) auf Antrag des Generalsekretariats;

Art. 10 Abs. 2 Bst. f

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist insbesondere zuständig für:

f. die Anstellung des administrativen Personals gemäss dem, von der Verwal- tungskommission beschlossenen, Stellenplan und die Entlassung des admi- nistrativen Personals, mit Ausnahme der Dienstchefs und Dienstchefinnen.

II Dieses Reglement tritt am 30. April 2015 in Kraft.

21. April 2015 Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Daniel Kipfer Fasciati Die Generalsekretärin: Mascia Gregori Al-Barafi

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