AS 2015 4105
Personalverordnung des Bundesgerichts
Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBger)
Änderung vom 19. Oktober 2015
Das Schweizerische Bundesgericht verordnet:
I Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 2–5 2 Bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 26 wird der Lohn jährlich wie folgt erhöht:
a. 0,5 Prozent bei genügenden Leistungen; b. 2,5 Prozent bei guten Leistungen; c. 4 Prozent bei sehr guten Leistungen.
3 Über dem Höchstbetrag der Lohnklasse 26 wird der Lohn jährlich bis zum Höchst-
betrag der Lohnklasse 29 wie folgt erhöht: a. 1,5 Prozent bei guten Leistungen; b. 3 Prozent bei sehr guten Leistungen.
4 Über dem Höchstbetrag der Lohnklasse 29 wird der Lohn jährlich bis zum Höchst-
betrag der Lohnklasse 31 wie folgt erhöht: a. 1 Prozent bei guten Leistungen; b. 2 Prozent bei sehr guten Leistungen. 5 Über dem Höchstbetrag der Lohnklasse 31 wird der Lohn jährlich wie folgt erhöht:
a. 0,5 Prozent bei guten Leistungen; b. 1 Prozent bei sehr guten Leistungen.
Art. 46 Abs. 1 und 2
1 Nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres sowie nach je fünf weiteren Anstel-
lungsjahren kann eine Treueprämie ausgerichtet werden.
1 SR 172.220.114
2015-2808 4105
Personalverordnung des Bundesgerichts AS 2015
2 Die Treueprämie entspricht:
a. nach dem 10. und dem 15. Anstellungsjahr je einem halben Monatslohn; b. nach dem 20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren einem Monatslohn.
II Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft: a. Artikel 25 am 1. Dezember 2015; b. Artikel 46 am 1. Januar 2016.
19. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Gilbert Kolly Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin
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