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AS 2016 1049

Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO)

Änderung vom 6. November 2015 Vom Bundesrat genehmigt am 4. März 2016

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum verordnet:

I Die Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. a Die Gebühren sind in Schweizerfranken zu bezahlen: a. durch Einzahlung oder Überweisung auf ein dafür vorgesehenes Konto des IGE;

Art. 5 Abs. 1

1 Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Angaben enthalten,

die den Zweck der Zahlung ohne Weiteres erkennen lassen. Anstelle einer Beschrei- bung der Gebühr kann der Code gemäss Anhang angegeben werden.

Art. 6 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 6a Zahlung mittels Belastungsermächtigung

1 Bei Zahlung mittels einer vom IGE zugelassenen Zahlungsart auf der Grundlage

einer Belastungsermächtigung wie mittels Kreditkarte oder Lastschrift gilt als Zah- lungseingang der Eingang der auf die konkrete Gebühr bezogenen Belastungs- ermächtigung beim IGE. Betrifft die Ermächtigung eine Gebühr, die das IGE noch

1 SR 232.148

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Gebührenordnung des IGE AS 2016

nicht in Rechnung gestellt hat, so gilt der Zeitpunkt der Rechnungsstellung als Tag des Zahlungseingangs.

2 Die Zahlung ist nur gültig, wenn der Betrag, gegebenenfalls abzüglich der vom

Finanzdienstleister erhobenen Kommission, einem Konto des IGE gutgeschrieben wird.

3 Wird das IGE nach einer Beanstandung der einzahlenden Person verpflichtet, die

Gebühr ganz oder teilweise dem Finanzdienstleister zurückzuerstatten, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Räumt das IGE der zahlungspflichtigen Person eine weitere Frist zur Zahlung der Gebühr ein, so kann es eine besondere Bearbeitungs- gebühr verlangen; diese beträgt 10 Prozent des geschuldeten Betrages, mindestens aber 50 Franken.

4 Das IGE kann verlangen, dass Belastungsermächtigungen elektronisch einzurei-

chen sind. Es veröffentlicht die technischen Einzelheiten in geeigneter Weise.

Art. 7 Abs. 1 und 3 1 Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Das IGE nimmt keine Teilzahlungen entgegen; wo es der Billigkeit entspricht, kann es geringfügige Fehlbeträge ohne Rechtsnachteil für die zahlungspflichtige Person unberücksichtigt lassen.

3 Aufgehoben

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

6. November 2015 Im Namen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Die Direktorin: Catherine Chammartin Der Präsident des Institutsrates: Felix Hunziker-Blum

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Gebührenordnung des IGE AS 2016

Anhang (Art. 2 Abs. 1) I. Gebühren für Marken Artikel Gegenstand Code Fr.

Art. 28 Abs. 3 MSchG2 Hinterlegungsgebühr 1000 550.– Art. 18 Abs. 1 MSchV3 Art. 18 Abs. 2 MSchV Klassengebühr 1100 100.– Art. 18a MSchV Gebühr für die beschleunigte Durchfüh- rung der Prüfung 1200 400.– Art. 31 Abs. 2 MSchG Widerspruchsgebühr 1300 800.– Art. 10 Abs. 2 MSchG Verlängerungsgebühr 1400 700.– Art. 26 Abs. 4 MSchV Art. 26 Abs. 5 MSchV – zusätzliche Gebühr 1450 50.– Art. 17a MSchV Weiterbehandlungsgebühr 1500 100.– Art. 45 Abs. 2 MSchG Nationale Gebühr für ein Gesuch Art. 47 Abs. 4 MSchV um internationale Registrierung 1600 100.– Art. 45 Abs. 2 MSchG Individuelle Gebühr für die Benennung Art. 8 Abs. 7 MMP4 der Schweiz – für drei Klassen 1700 450.– – für jede weitere Klasse 1730 50.– für die Erneuerung 1760 500.–

2 SR 232.11

3 Markenschutzverordnung vom 23. Dez. 1992 (SR 232.111)

4 Prot. vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abk. über die internationale Registrierung von Marken (SR 0.232.112.4)

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II. Gebühren für Design Artikel Gegenstand Code Fr.

Art. 17 Abs. 1 DesV5 Eintragungsgebühr Art. 19 Abs. 2 DesG6 – Grundgebühr für die erste Schutz- Art. 17 Abs. 2 DesV periode (1.–5. Jahr) Bst. a – für ein einzeln hinterlegtes De- 3000 200.– sign oder das erste Design einer Sammel- hinterlegung – für jedes weitere Design einer 3100 100.– Sammelhinterlegung höchstens jedoch 3200 700.– Art. 17 Abs. 2 DesV – Veröffentlichungsgebühr für jede zu- 3300 20.– Bst. b sätzliche Abbildung ab der zweiten Art. 21 Abs. 3 DesV Schutzverlängerungsgebühr – für die zweite Schutzperiode (6.–10. Jahr), die dritte Schutzperiode (11.–15. Jahr), die vierte Schutz- periode (16.–20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21.–25. Jahr) je: – für ein einzeln hinterlegtes De- 3400 200.– sign oder das erste Design einer Sammel- hinterlegung – für jedes weitere Design einer 3500 100.– Sammelhinterlegung höchstens jedoch 3600 700.– Art. 21 Abs. 3 DesV – Zuschlagsgebühr bei Zahlung nach 3650 50.– Ablauf der Schutzperiode Art. 31 Abs. 2 DesG Weiterbehandlungsgebühr 3700 100.–

5 Designverordnung vom 8. März 2002 (SR 232.121)

6 SR 232.12

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III. Gebühren für Erfindungspatente Artikel Gegenstand Code Fr.

Art. 138 Abs. 1 Bst. c PatG7 Anmeldegebühr 2000 200.– Art. 17a Abs. 1 Bst. a PatV8 Art. 49 Abs. 1 PatV Art. 118 Abs. 1 Bst. a PatV Art. 124 Abs. 1 Bst. c PatV Art. 17a Abs. 1 Bst. b PatV Anspruchsgebühr vom elften 2030 50.– Art. 31a PatV Patentanspruch an, für jeden Art. 53a Abs. 1 PatV Patentanspruch Art. 61a Abs. 2 PatV Art. 53 Abs. 1 PatV Recherchengebühr 2060 500.– Art. 57 Abs. 2 PatV Art. 59 Abs. 2 PatV Art. 17a Abs. 1 Bst. c PatV Prüfungsgebühr 2100 500.– Art. 61a PatV Art. 63 Abs. 2 PatV Gebühr für die beschleunigte Durch- 2150 200.– führung der Sachprüfung Art. 73 Abs. 2 PatV Einspruchsgebühr 2200 800.– Art. 17a Abs. 1 Bst. e PatV Jahresgebühr Art. 18 PatV Art. 18a Abs. 3 PatV Art. 118 Abs. 2 PatV Art. 118a PatV – für das 4. Jahr nach der Anmel- 2340 100.– dung – für das 5. Jahr nach der Anmel- 2350 150.– dung – für das 6. Jahr nach der Anmel- 2360 200.– dung – für das 7. Jahr nach der Anmel- 2370 250.– dung – für das 8. Jahr nach der Anmel- 2380 300.– dung – für das 9. Jahr nach der Anmel- 2390 350.– dung – für das 10. Jahr nach der Anmel- 2400 400.– dung – für das 11. Jahr nach der Anmel- 2410 450.– dung

7 SR 232.14 8 SR 232.141

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Gebührenordnung des IGE AS 2016

Artikel Gegenstand Code Fr.

– für das 12. Jahr nach der Anmel- 2420 500.– dung – für das 13. Jahr nach der Anmel- 2430 550.– dung – für das 14. Jahr nach der Anmel- 2440 600.– dung – für das 15. Jahr nach der Anmel- 2450 650.– dung – für das 16. Jahr nach der Anmel- 2460 700.– dung – für das 17. Jahr nach der Anmel- 2470 750.– dung – für das 18. Jahr nach der Anmel- 2480 800.– dung – für das 19. Jahr nach der Anmel- 2490 850.– dung – für das 20. Jahr nach der Anmel- 2500 900.– dung Art. 18 Abs. 3 PatV Zuschlag 2550 50.– Art. 46a Abs. 2 PatG Weiterbehandlungsgebühr 2600 100.– Art. 15 Abs. 2 PatV Wiedereinsetzungsgebühr 2650 500.– Art. 96 Abs. 3 PatV Gebühr für die Behandlung einer 2700 500.– Erklärung teilweisen Verzichts Art. 133 Abs. 2 PatG Übermittlungsgebühr 2800 100.– Art. 121 Abs. 1 PatV Art. 140h Abs. 1 PatG Anmeldegebühr für ergänzende 2900 2500.– Schutzzertifikate Art. 140h Abs. 1 PatG Jahresgebühren für ergänzende 2910 Art. 127l PatV Schutzzertifikate – für das 1. Jahr 950.– – für das 2. Jahr 1000.– – für das 3. Jahr 1050.– – für das 4. Jahr 1100.– – für das 5. Jahr 1150.– Art. 127l Abs. 3 PatV – Zuschlag 2950 50.–

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IIIa. Gebühren nach dem Patentanwaltsgesetz Artikel Gegenstand Code Fr.

Art. 12 Abs. 1 PAG9 Gebühr für die Eintragung in 5000 200.– Art. 19 Abs. 1 PAG das Patentanwaltsregister

IV. Gebühren für Topographien Artikel Gegenstand Code Fr.

Art. 14 Abs. 2 ToG10 Anmeldegebühr 4500 450.–

V. Verschiedene Kanzleigebühren Gegenstand Code Fr.

Beglaubigungen durch Bundeskanzlei 5100 Kosten Kopien sowie Behandlung besonderer Anträge und Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 2, nach Zeitaufwand – pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten 5200 15.– Zuschlag bei dringlichen Aufträgen 5300 bis zu 50 % der geschuldeten Gebühr

Va. Gebühren im Bereich Urheberrecht Artikel Gegenstand Code Fr.

Art. 13 Abs. 1 IGEG Gebühren für Verfügungen im Zusam- menhang mit der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften – pro angebrochene Zeiteinheit 4000 15.– von 5 Minuten Beizug externer Experten 4100 Kosten

9 SR 935.62 10 SR 231.2

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