AS 2016 2993
Mineralölsteuergesetz
Mineralölsteuergesetz (MinöStG)
Änderung vom 18. März 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20151, beschliesst:
I Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19962 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Abs. 1bis und 3 1bis Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren.
3 Aufgehoben
Art. 18 Abs. 1bis und 1ter 1bis Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden. 1ter Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pisten- fahrzeugen.