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AS 2018 3443

Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar

Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar

vom 17. Oktober 2018

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuld- titel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzres- sourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von nor- malen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienst- leistungen, einschliesslich Verkauf, Vermieten oder Verpfänden solcher Ressourcen.

SR 946.231.157.5 1 SR 946.231

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Massnahmen gegenüber Myanmar. V AS 2018

2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder

unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von: a. in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisa- tionen; b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrol- le der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buch- stabe a oder b befinden. 2 Es ist verboten, den von der Sperrung nach Absatz 1 betroffenen natürlichen Per- sonen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann, nach Rücksprache mit den

zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements, Zahlungen aus gesperr- ten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperr- ter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind; d. Bereitstellung humanitärer Hilfe; oder e. Wahrung schweizerischer Interessen.

Art. 3 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im

Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:

a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien, an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Myanmar; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

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Art. 4 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern

aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Bestandteile, Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Myanmar oder zur Verwendung in Myanmar sind verboten.

2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach

Anhang 2, die zur internen Repression benutzt werden können, nach Myanmar oder zur Verwendung in Myanmar sind verboten. 3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleis- tungen, Vermittlungsdienste oder technische Hilfe im Zusammenhang mit militäri- schen Aktivitäten in Myanmar sowie mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2, ist verboten.

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnah-

men von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für: a. nichtletale militärische Ausrüstung oder nichtletale Güter nach Anhang 2, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Pro- gramme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind; b. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz bestimmt sind; c. Geräte und Material für Minenräumoperationen; d. vorübergehend ausgeführte Schutzkleidung, einschliesslich kugelsichere Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Ver- einten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, Medienvertrete- rinnen und -vertreter oder humanitäres Personal; e. Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen und technischen Hilfen im Zusammenhang mit den Buchstaben a–d.

5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. De-

zember 19962 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19963.

Art. 5 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung,

Technologie und Software nach Anhang 3, die für die Überwachung und das Abhö- ren des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an Personen oder Organisationen in Myanmar oder zur Verwendung in Myanmar sind verboten.

2 SR 946.202 3 SR 514.51

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2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die

Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Installation, der Wartung, der Verwendung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 3 Es ist verboten, für Personen oder Organisationen in Myanmar oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhö- ren des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

4 Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im

Verfahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20164 (GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.

Art. 6 Verbot betreffend doppelt verwendbare Güter

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von

Gütern nach Anhang 2 GKV5, einschliesslich Technologie und Software, nach Myanmar sind verboten, wenn die Güter: a. ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind; oder b. für einen militärischen Endverwender, die Grenzschutzpolizei oder die Streitkräfte Myanmars bestimmt sind. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleis- tungen, Vermittlungsdienste und technische Hilfe, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstel- lung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 ist verboten.

Art. 7 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Es ist verboten, Forderungen der folgenden Personen, Unternehmen und Organisati- onen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung oder nach der Verordnung vom 28. Juni 20066 über Massnahmen gegenüber Myanmar verhindert oder beeinträchtigt wurde: a. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1; b. die Regierung Myanmars; c. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen in Myanmar;

4 SR 946.202.1 5 SR 946.202.1 Anhang 2 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Gü- terlisten. 6 AS 2006 2759, 2008 4549, 2012 2885

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d. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, Unternehmung oder Organisation nach den Buch- staben a–c handeln.

Art. 8 Verbot betreffend Bildungsdienstleistungen 1 Die militärische und paramilitärische Ausbildung von Angehörigen der Streitkräfte und der Grenzschutzpolizei Myanmars sowie die militärische Zusammenarbeit mit ihnen sind untersagt.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Ausbildung oder Zusammenarbeit zur

Stärkung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung des Völkerrechts einschliesslich der internationalen Menschenrechtsnormen in Myan- mar.

3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 9 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 2

und 4–8.

2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sper-

rung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 10 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert

der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 11 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Artikel 2–8 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 10 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und

beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

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4. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 12 Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 1 wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 28. Juni 20067 über Massnahmen gegenüber Myanmar wird aufgehoben.

Art. 14 Übergangsbestimmung Artikel 5 Absätze 1–3 und Artikel 6 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2018 vertraglich vereinbart wurden.

Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2018 um 18 Uhr in Kraft.8

17. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 AS 2006 2759, 2008 4549, 2012 2885

8 Dringliche Veröffentlichung vom 17. Okt. 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Anhang 19 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, 3 Abs. 1, 7 Bst. a und 12)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

9 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aus- senwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

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Anhang 2 (Art. 4 Abs. 2 und 4 Abs. 4 Bst. a)

Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverord-

nung vom 25. Februar 199810 (KMV) und nicht von Anhang 3 GKV11 er- fasst werden.

2 Waffenzielgeräte aller Art, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von den

Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.

3 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte

Fahrzeuge, wie folgt:

3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert

oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;

3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von

Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;

3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von

Barrikaden, einschliesslich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;

3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstel-

lung von Strafgefangenen oder inhaftierten Personen;

3.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mo-

biler Absperrungen;

3.6 Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge, beson-

ders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unru- hen.

4 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV

und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden, wie folgt:

4.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Ex-

plosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Spreng- schnüre, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; ausgenom- men sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;

4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung;

4.3 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt:

a. Amatol, b. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff), c. Nitroglykol,

10 SR 514.511 11 SR 946.202.1 Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse: www.seco.admin.ch > Aus- senwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güter- listen.

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d. Pentaerythrittetranitrat (PETN), e. Pikrylchlorid, f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst

noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:

5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz;

5.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme,

Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

6 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten

für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen sowie besonders entwickelte Software hierfür.

7 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren

als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.

8 Bandstacheldraht.

9 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von

mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 Anhang 5 GKV erfasst werden.

10 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste

aufgeführten Güter.

11 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung

der in dieser Liste aufgeführten Güter.

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Anhang 3 (Art. 5 Abs. 1)

Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1. Ausrüstung

– Ausrüstung für tiefe Paketinspektion – Netzüberwachungsausrüstung, einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung – Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung – Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation – Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren – Sprecherkennungs- und Sprechverarbeitungsausrüstung – Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von: – IMSI (International Mobile Subscriber Identity): Eindeutiger Identifi- zierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte inte- griert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS- Netze ermöglicht. – MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM- Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient. – IMEI (International Mobile Equipment Identity): In der Regel eindeuti- ge Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN- Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zu- meist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen. – TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity): Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird. – Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Mes- sage System), GSM (Global System for Mobile Communications), GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Divi- sion Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks) – Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Con- figuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol) – Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen

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– Ferngesteuerte Forensikausrüstung – Ausrüstung für die semantische Verarbeitung – Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel – Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)

2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der

Ausrüstung nach Ziffer 1

3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der

Ausrüstung nach Ziffer 1 Ausrüstung, Software und Technologie, die unter die Kategorien nach den Ziffern 1–3 fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

4. Ausnahmen

Ausgenommen von den Ziffern 1–3 ist:

4.1 Software, die so konzipiert ist, dass die Benutzerin oder der Benutzer sie

ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels ei- ner der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

1. Barverkauf,

2. Versandverkauf,

3. elektronische Transaktionen,

4. Telefonverkauf;

4.2 Software, die allgemein zugänglich ist.

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