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AS 2018 3939

Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des WTO-Ministerbeschlusses über den Ausfuhrwettbewerb und über die Genehmigung der Änderungen der Verpflichtungsliste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen

Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des WTO-Ministerbeschlusses über den Ausfuhrwettbewerb und über die Genehmigung der Änderungen der Verpflichtungsliste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen

vom 15. Dezember 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20172, beschliesst:

Art. 1

1 Es werden genehmigt:

a. der Ministerbeschluss der Welthandelsorganisation (WTO) vom 19. Dezem- ber 20153 über den Ausfuhrwettbewerb; b. die Änderungen der Verpflichtungsliste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen4.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, der WTO die Annahme der Änderungen zu notifi-

zieren.

Art. 2 Das Bundesgesetz über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsproduk- ten5 in Anhang 1 und die Änderung des Landwirtschaftsgesetzes in Anhang 2 wer- den angenommen.

4 Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein wird in der AS durch Verweis publiziert (Art. 5 PublG, SR 170.512). Sie ist nur in französischer Sprache verfügbar (Art. 14 Abs. 2 Bst. b PublG); sie ist nur in dieser Fassung rechtsverbindlich. Die genannten Änderungen wur- den im BBl 2017 4411 publiziert. Ein Separatdruck der Liste kann bei der Oberzolldirek- tion, Sektion Zolltarif, 3003 Bern, bezogen oder eingesehen werden. 5 SR 632.111.72

2017-0464 3939

Genehmigung und Umsetzung des WTO-Ministerbeschlusses über den AS 2018 Ausfuhrwettbewerb und Genehmigung der Änderungen der Verpflichtungsliste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen. BB

Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Bundesgesetzes in Anhang 1 und der Änderung des Bundesgesetzes in Anhang 2.

Ständerat, 15. Dezember 2017 Nationalrat, 15. Dezember 2017 Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Präsident: Dominique de Buman Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 7. April 2018 unbenützt abge-

laufen.6

2 Das Bundesgesetz und die Änderung des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes

werden in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 auf den 1. Januar 2019 in Kraft ge- setzt.

21. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6 BBl 2017 7931

Genehmigung und Umsetzung des WTO-Ministerbeschlusses über den AS 2018 Ausfuhrwettbewerb und Genehmigung der Änderungen der Verpflichtungsliste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen. BB

Anhang 17 (Art. 2)

7 Das BG vom 15. Dezember 2017 über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirt-

schaftsprodukten ist publiziert in AS 2018 3933.

Genehmigung und Umsetzung des WTO-Ministerbeschlusses über den AS 2018 Ausfuhrwettbewerb und Genehmigung der Änderungen der Verpflichtungsliste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen. BB

Anhang 2 (Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19988 wird wie folgt geändert:

Art. 38 Abs. 2 und 3 2 Die Zulage beträgt 15 Rappen abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.

3 Er kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung

anpassen.

Art. 40 Zulage für Verkehrsmilch

1 Für die Verkehrsmilch kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produ-

zentinnen ausrichten.

2 Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen fest.

3 Die Branchenorganisationen können für die Verwendung der Zulage nach Absatz 1

kollektive Selbsthilfemassnahmen treffen.

Art. 55 Zulage für Getreide

1 Für Getreide kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen

ausrichten. Der Bund kann die Zulage auf Getreide zur menschlichen Ernährung beschränken. 2 Die Zulage richtet sich nach den budgetierten Mitteln und der zu Beiträgen berech- tigenden Menge oder Anbaufläche. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest.

3 Die Branchenorganisationen können für die Verwendung der Zulage nach Absatz 1

kollektive Selbsthilfemassnahmen treffen.

8 SR 910.1

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