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AS 2018 4557

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan

Änderung vom 30. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 12. August 20151 über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2–4bis 2 Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliess- lich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereit- stellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammen- hang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Republik Südsudan sind verboten.

3 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ist der Verkauf, die

Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr: a. von Rüstungsgütern, anderer damit zusammenhängender Ausrüstung und damit zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung, die aus- schliesslich der Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, ein- schliesslich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei, dienen oder von diesem verwendet werden können; b. von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helmen, die zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen oder des Bundes, Medienvertreterinnen und -vertreter oder humanitäres Personal vorübergehend nach der Republik Südsudan exportiert wird.

4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den

zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten (EDA) und nach Mitteilung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der

1 SR 946.231.169.9

2018-3402 4557

Massnahmen gegenüber Republik Südsudan. V AS 2018

Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von: a. nichtletalem militärischem Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie damit zusammenhängende techni- sche Hilfe und Ausbildung; b. Rüstungsgütern und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der damit im Einklang mit dem Völkerrecht sowie ausschliesslich und unmittelbar beiträgt zum Schutz oder zur Evakuierung seiner Staatsan- gehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat; c. Rüstungsgütern, anderer damit zusammenhängender Ausrüstung und damit zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung, die ausschliesslich der Unterstützung des regionalen Einsatzverbands der afrikanischen Union gegen die «Widerstandsarmee des Herrn» dienen oder von diesem verwen- det werden. 4bis Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheits- rats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für: a. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Rüstungs- gütern, anderer damit zusammenhängender Ausrüstung sowie damit zusam- menhängender technischer Hilfe und Ausbildung zu dem ausschliesslichen Zweck, die Umsetzung des Friedensvertrags zu unterstützen; b. sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung oder die Bereitstellung von Hilfe und Per- sonal.

II Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2018 in Kraft.

30. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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