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AS 2018 973

Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969

Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969

SR 0.747.305.412; AS 1982 1326

Änderungen der Anlagen des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969

Angenommen durch die Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) vom 4. Dezember 2013 In Kraft getreten am 28. Februar 2017

Übersetzung

2018-0383 973

Internationales Schiffsvermessungs-Übereink. von 1969 AS 2018

I Anlage I

Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen von Schiffen

Regel 2 Begriffsbestimmung der in den Anlagen verwendeten Ausdrücke Die folgenden Begriffsbestimmungen werden nach der Begriffsbestimmung 8 ange- fügt: «9) Audit Der Ausdruck Audit bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentier- tes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwer- ten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind. 10) Auditsystem Der Ausdruck Auditsystem bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichti- gung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtete Auditsys- tem der Mitgliedstaaten der IMO1. 11) Anwendungscode Der Ausdruck Anwendungscode bezeichnet den von der Organisation mit Ent- schliessung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der Instrumente der IMO (III-Code). 12) Auditnorm Der Ausdruck Auditnorm bezeichnet den Anwendungscode.»

1 Siehe Rahmenpapier und Vorgehensweise zum Auditsystem der Mitgliedstaaten der IMO (Resolution A.1067(28)).

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Internationales Schiffsvermessungs-Übereink. von 1969 AS 2018

II Anlage II Betrifft nur den italienischen Text.

III Nach Anlage II wird eine neue Anlage III angefügt. «Anlage III

Überprüfung der Einhaltung dieses Übereinkommens

Regel 8 Anwendung Die Vertragsregierungen wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.

Regel 9 Überprüfung der Anwendung