AS 2019 4325
Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln
Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM)
Änderung vom 20. November 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 21. August 20131 über die Unterstützung ziviler oder ausser- dienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird «Führungsstab der Armee» durch «Kommando Operatio-
nen» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. 2 Im ganzen Erlass wird «Territorialregion» durch «Territorialdivision» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 2 Abs. 4
4 Unterstützungsleistungen im Rahmen der fachtechnischen Ausbildung sind auch
zulässig, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 Buchstabe a nicht erfüllt sind für: a. die Rettungs- und Genietruppen im Bereich der Ausbildungsobjekte; b. die Luftwaffe im Bereich des Luftrettungsdienstes der Armee.
Art. 4 Abs. 5 Bst. d und e sowie 6
5 Dringliche Gesuche von Behörden um Unterstützung durch die Luftwaffe sind
möglichst frühzeitig direkt der Luftwaffe einzureichen, wenn mit dem Begehren einer der folgenden Zwecke verfolgt wird: d. Grossbrandbekämpfung aus der Luft;
1 SR 513.74
2019-1206 4325
Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten AS 2019 mit militärischen Mitteln. V
e. nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung nach dem Nachrichten- dienstgesetz vom 25. September 20152.
6 Gesuche von kantonalen Behörden um Unterstützung in der Kampfmittelbeseiti-
gung sind direkt bei der Blindgängermeldezentrale der Armee (BMZ) einzureichen.
Art. 5 Abs. 1 und 5
1 Die Territorialdivisionen und die BMZ unterbreiten die Gesuche dem Kommando
Operationen mit Antrag.
5 Für Bewilligungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c kann die Gruppe Verteidi-
gung ein vereinfachtes Entscheidverfahren vorsehen.
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 3 Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1 und 5 1 Der Gesuchsteller verpflichtet sich mit der Einreichung des Gesuchs um Unterstüt- zung: a. den Bund für sämtliche Haftungsleistungen gegenüber Dritten schadlos zu halten; b. auf jegliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegenüber dem Bund zu verzichten.
5 Die Pflicht zur Schadloshaltung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Haft-
pflichtschäden, die durch Luftfahrzeuge des Bundes verursacht werden.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
20. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 SR 121
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