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AS 2020 4969

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)

Änderung vom 19. Juni 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 20171, beschliesst:

I Das Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19082 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Versicherer» durch «Versicherungsunternehmen» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Abschluss des Vertrags

Art. 2a Widerrufsrecht 1 Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrags oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, wider- rufen.

2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versiche-

rungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat.

3 Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten

Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf dem Versicherungsunterneh- men mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt.

2017-0901 4969

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4 Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei kollektiven Personenver-

sicherungen, vorläufigen Deckungszusagen und Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.

5 Solange geschädigte Dritte trotz eines Widerrufs gutgläubig Ansprü-

che gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen können, schuldet der Versicherungsnehmer die Prämie und kann das Versicherungsunternehmen den geschädigten Dritten die Unwirksam- keit des Vertrags nicht entgegenhalten.

Art. 2b Wirkung 1 Der Widerruf bewirkt, dass der Antrag zum Vertragsabschluss oder des Widerrufs die Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers von Anfang an unwirksam ist. Bei anteilgebundenen Lebensversicherungen muss der zum Zeitpunkt des Widerrufs geltende Wert zurückerstattet werden.

2 Die Parteien müssen bereits empfangene Leistungen zurückerstatten.

3 Der Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherungsunternehmen

keine weitere Entschädigung. Wo es der Billigkeit entspricht, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die Kosten für besondere Abklärungen, die dieses in guten Treuen im Hinblick auf den Vertragsabschluss vorgenommen hat, teilweise oder ganz zu erstatten.

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Abschnitt: Aufklärungspflichten

Art. 3 Randtitel (Betrifft nur den französischen Text), Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, f, hj sowie 3

1 Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor

Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss informieren über: b. den Umfang des Versicherungsschutzes und darüber, ob es sich um eine Summen- oder um eine Schadenversicherung handelt; f. die Rückkaufs- und Umwandlungswerte sowie die mit einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung im Falle des Rückkaufs verbundenen wesentlichen Kostenarten; h. das Widerrufsrecht nach Artikel 2a sowie über Form und Frist des Widerrufs; i. eine Frist für das Einreichen der Schadenanzeige nach Arti- kel 38 Absatz 1;

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j. die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes insbesondere in den Fällen, in denen das befürchtete Ereignis während der Laufzeit des Vertrags, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt.

3 Schliesst ein Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer eine

kollektive Personenversicherung ab, so ist er verpflichtet, die Arbeit- nehmer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie dessen Änderungen und Auflösung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu informieren. Das Versiche- rungsunternehmen stellt dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

Art. 3a Verletzung 1 Hat das Versicherungsunternehmen die Informationspflicht nach der Informations pflicht Artikel 3 verletzt, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsunternehmen wirksam.

2 Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versiche-

rungsnehmer von der Pflichtverletzung und den Informationen nach Artikel 3 Kenntnis erhalten hat, jedenfalls spätestens zwei Jahre nach der Pflichtverletzung.

Art. 4 Randtitel sowie Abs. 1 und 3 Anzeigepflicht 1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines a. Im Allgemei- Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der nen Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.

3 Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsun-

ternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.

Art. 5 Abs. 1 Randtitel und 2 b. Bei Stellver- tretung

c. Bei 2 Bei Fremdversicherungen (Art. 16) sind auch diejenigen erheblichen der Fremd- versicherung Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem versicherten Dritten selbst oder seinem Zwischenbeauftragten bekannt sind oder bekannt sein müssen, es sei denn, der Vertrag wird ohne Wissen dieser Personen abge- schlossen oder die rechtzeitige Benachrichtigung des Antragstellers ist nicht möglich.

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Art. 6 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3

1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss

Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen. ...

2 Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versiche-

rungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.

3 Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so

erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beein- flusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.

Gliederungstitel vor Art. 9

3. Abschnitt: Inhalt und Verbindlichkeit des Vertrags

Art. 9 Vorläufige 1 Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunter- Deckungszusage nehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungs- schutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informati- onspflicht des Versicherungsunternehmens.

2 Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist.

3 Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit

unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Sie endet auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen.

4 Vorläufige Deckungszusagen sind vom Versicherungsunternehmen

schriftlich zu bestätigen.

Art. 10 Rückwärts- 1 Die Wirkungen des Vertrags können auf einen Zeitpunkt vor dessen versicherung Abschluss zurückbezogen werden, sofern ein versicherbares Interesse besteht.

2 Eine Rückwärtsversicherung ist nichtig, wenn lediglich der Versi-

cherungsnehmer oder der Versicherte wusste oder wissen musste, dass ein befürchtetes Ereignis bereits eingetreten ist.

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Art. 11 Police 1 Das Versicherungsunternehmen stellt dem Versicherungsnehmer a. Inhalt eine Police aus, welche die Rechte und Pflichten der Parteien festhält.

2 Es muss dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Kopie der im

Antrag enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragstellers, auf deren Grundlage die Versicherung abgeschlossen wurde, ausstellen.

Art. 12 Aufgehoben

Art. 16 Gegenstand der 1 Gegenstand der Versicherung ist ein versicherbares Interesse des Versicherung Versicherungsnehmers (Versicherung für eigene Rechnung) oder eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung). Sie kann sich auf die Person, auf Sachen oder auf das übrige Vermögen des Versiche- rungsnehmers (Eigenversicherung) oder eines Dritten (Fremdversiche- rung) beziehen.

2 Im Zweifel wird angenommen, dass der Versicherungsnehmer den

Vertrag für eigene Rechnung abgeschlossen hat.

3 Bei der Versicherung für fremde Rechnung kann das Versicherungs-

unternehmen Einreden, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, auch gegenüber dem Dritten erheben.

Art. 17 und 18 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 19

4. Abschnitt: Prämie

Art. 19 Randtitel und Abs. 2 Fälligkeit

2 Aufgehoben

Art. 20 Randtitel, Abs. 1 und 2 Mahnpflicht 1 Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag einge- des Versicherers; Verzugsfolgen räumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Andro- hung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern,

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binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.

2 Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung

mündlich erfolgen.

Art. 21 Vertragsver- 1 Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach hältnis nach eingetretenem Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich Verzuge eingefordert, so wird angenommen, dass das Versicherungsunterneh- men, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.

2 Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen eingefordert oder

nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.

Art. 22 und 23 Aufgehoben

Art. 24 Randtitel und Abs. 2 Teilbarkeit 2 Dieauf die laufende Versicherungsperiode entfallene Prämie ist ganz geschuldet, wenn das Versicherungsunternehmen zufolge des Wegfalls des Risikos die Versicherungsleistung erbracht hat.

Gliederungstitel vor Art. 28

5. Abschnitt: Änderung des Vertrags

Art. 28 Abs. 2

2 Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung

einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, deren Umfang die Parteien bei der Beantwortung der Fragen nach Artikel 4 Absatz 1 festgestellt haben.

Art. 28a Gefahrs- 1 Bei einer wesentlichen Gefahrsminderung ist der Versicherungs- minderung nehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen schriftlich, oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen oder eine Prämienreduktion zu verlangen.

2 Lehnt das Versicherungsunternehmen eine Prämienreduktion ab oder

ist der Versicherungsnehmer mit der angebotenen Reduktion nicht einverstanden, so ist dieser berechtigt, den Vertrag innert vier Wochen

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seit Zugang der Stellungnahme des Versicherungsunternehmens mit einer Frist von vier Wochen schriftlich, oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.

3 Die Prämienreduktion wird mit dem Zugang der Mitteilung nach

Absatz 1 beim Versicherungsunternehmen wirksam.

Gliederungstitel vor Art. 35a

6. Abschnitt: Beendigung des Vertrags

Art. 35a Ordentliche 1 Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart Kündigung wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt werden.

2 Die Parteien können vereinbaren, dass der Vertrag schon vor Ablauf

des dritten Jahres kündbar ist. Die Kündigungsfristen müssen für beide Parteien gleich sein.

3 Die Lebensversicherung ist vom ordentlichen Kündigungsrecht

ausgenommen.

4 In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2

Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Septem- ber 20143) stehen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündi- gungsrecht im Schadenfall (Art. 42 Abs. 1 des vorliegenden Gesetzes) nur dem Versicherungsnehmer zu. In der kollektiven Taggeldversiche- rung stehen diese Rechte beiden Parteien zu.

Art. 35b Ausserordent- 1 Aus wichtigem Grund kann der Vertrag jederzeit schriftlich oder in liche Kündigung einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekün- digt werden.

2 Als wichtiger Grund gilt namentlich:

a. eine nicht voraussehbare Änderung der rechtlichen Vorgaben, welche die Erfüllung des Vertrags verunmöglicht; b. jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Person nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist.

3 SR 832.12

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Art. 35c Hängige 1 Vertragsbestimmungen, welche ein Versicherungsunternehmen Versicherungs- fälle berechtigen, bei Beendigung des Vertrags nach Eintritt des befürchte- ten Ereignisses bestehende periodische Leistungsverpflichtungen als Folge von Krankheit oder Unfall bezüglich Dauer oder Umfang ein- seitig zu beschränken oder aufzuheben, sind nichtig.

2 Vorbehalten bleibt die Weiterversicherung der Leistungsverpflich-

tungen gemäss Absatz 1 bezüglich Dauer oder Umfang durch ein anderes Versicherungsunternehmen bei einem Versicherungswechsel.

Art. 36 Abs. 1 und 2

1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu

kündigen, wenn das am Vertrag beteiligte Versicherungsunternehmen nicht über die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. De- zember 20044 (VAG) notwendige Bewilligung zur Versicherungstä- tigkeit verfügt oder ihm diese entzogen worden ist.

2 Aufgehoben

Art. 37 Abs. 1 zweiter Satz und 2

1 ... Artikel 55 VAG5 bleibt vorbehalten.

2 Der Versicherungsnehmer kann die Forderung nach Artikel 36

Absatz 3 geltend machen.

Gliederungstitel vor Art. 38

7. Abschnitt: Eintritt des befürchteten Ereignisses

Art. 38a Rettungspflicht 1 Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, nach Eintritt des befürch- teten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Er muss, wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, über die zu ergreifenden Massnahmen die Weisung des Versicherungsunternehmens einholen und befolgen.

2 Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten in nicht zu entschuldi-

gender Weise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen berech- tigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener Obliegenheiten vermindert hätte.

4 SR 961.01 5 SR 961.01

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Art. 38b Veränderungs- 1 Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Anspruchsberechtigte ohne verbot Zustimmung des Versicherungsunternehmens an den beschädigten Gegenständen keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Schadensursache oder des Schadens erschweren oder vereiteln könnte, es sei denn die Veränderung erscheint zum Zweck der Scha- densminderung oder im öffentlichen Interesse als geboten.

2 Handelt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht in betrügerischer

Absicht zuwider, so ist das Versicherungsunternehmen an den Vertrag nicht gebunden.

Art. 38c Schadenminde- 1 Das Versicherungsunternehmen ist gehalten, dem Anspruchsberech- rungskosten tigten die zum Zwecke der Schadensminderung (Art. 38a Abs. 1) nicht offenbar unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch dann zu vergüten, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind, oder wenn diese Kosten und der Schadenersatz zusammen den Betrag der Versicherungssumme übersteigen.

2 Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht, so trägt das

Versicherungsunternehmen die Kosten in dem Verhältnisse, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwerte steht.

Art. 41a Abschlagszah- 1 Bestreitet das Versicherungsunternehmen seine Leistungspflicht, so lungen kann die anspruchsberechtigte Person nach Ablauf der in Artikel 41 Absatz 1 genannten Frist Abschlagszahlungen bis zur Höhe des unbe- strittenen Betrags verlangen.

2 Gleiches gilt, wenn nicht geklärt ist, wie die Versicherungsleistung

auf mehrere Anspruchsberechtigte aufgeteilt werden soll.

Gliederungstitel vor Art. 43

8. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 44 Abs. 1

1 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, für alle Mitteilun-

gen, die ihm nach Massgabe des Vertrags oder dieses Gesetzes ge- macht werden müssen, mindestens eine inländische Meldestelle zu bezeichnen und dem Versicherungsnehmer sowie dem Anspruchsbe- rechtigten, der seine Rechte beim Versicherungsunternehmen schrift- lich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermög- licht, angemeldet hat, zur Kenntnis zu bringen.

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Art. 45 Randtitel und Abs. 1 Vertragsver- 1 Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der An- letzung spruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn: a. die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder b. der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung kei- nen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschul- deten Leistungen gehabt hat.

Art. 46 Abs. 1 erster Satz und 3

1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter

Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. ...

3 Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-

Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.

Art. 46a Konkurs des 1 Wird über den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet, so bleibt Versicherungs- nehmers der Vertrag bestehen und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfül- lung verpflichtet. Artikel 81 und die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beendigung des Vertrags bleiben vorbehalten.

2 Ansprüche und Leistungen aus der Versicherung von unpfändbaren

Vermögenswerten nach Artikel 92 des Bundesgesetzes vom 11. April

18896 über Schuldbetreibung und Konkurs fallen nicht in die Kon-

kursmasse.

Art. 46b Mehrfachversi- 1 Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit cherung bei mehr als einem Versicherungsunternehmen dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Mehrfachversicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies allen Versicherungsunternehmen ohne Verzug schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zur Kenntnis zu bringen.

2 Hat der Versicherungsnehmer beim Abschluss des später abge-

schlossenen Vertrags keine Kenntnis vom Entstehen einer Mehrfach- versicherung, so kann er diesen Vertrag innert vier Wochen seit der

6 SR 281.1

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Entdeckung der Mehrfachversicherung schriftlich oder in einer ande- ren Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen.

3 Hat der Versicherungsnehmer diese Anzeige absichtlich unterlassen

oder die Mehrfachversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so sind die Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden.

4 JedesVersicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte

Gegenleistung Anspruch.

Art. 46c Ersatzpflicht 1 Bei Mehrfachversicherung haftet jedes Versicherungsunternehmen bei Mehrfach- versicherung für den Schaden in dem Verhältnis, in dem seine Versicherungssum- me zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht.

2 Ist eines der Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig geworden,

so haften, unter Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 38c Absatz 2 dieses Gesetzes, die übrigen Versicherungsunternehmen in dem Ver- hältnis, in dem die von ihnen versicherten Summen zueinander stehen, bis auf die Höhe ihrer Versicherungssumme für den Anteil des zah- lungsunfähigen Versicherungsunternehmens. Die Forderung, die dem Anspruchsberechtigten gegen dieses Versicherungsunternehmen zusteht, geht auf die Versicherungsunternehmen, die Ersatz geleistet haben, über.

3 Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so darf der Anspruchsbe-

rechtigte keine Versicherung zuungunsten der übrigen Versicherungs- unternehmen aufheben oder abändern.

Gliederungstitel vor Art. 48

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt: Sachversicherung

Art. 48, 49 und 50 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 51a Versicherungs- 1 Soweit der Vertrag oder dieses Gesetz (Art. 38c) nichts anderes summe; Ersatz- pflicht bei Unter- bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für den Schaden nur versicherung bis auf die Höhe der Versicherungssumme.

2 Bisheriger Art. 69 Abs. 2

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Art. 52 und 53 Aufgehoben

Art. 54 Abs. 2 und 3 erster Satz

2 Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrags durch eine

Erklärung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.

3 Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen

nach Kenntnis des neuen Eigentümers schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen. ...

Art. 55 Aufgehoben

Art. 58 Bisheriger Art. 67

Gliederungstitel vor Art. 59

2. Abschnitt: Haftpflichtversicherung

Art. 59 Haftpflicht- 1 Hat sich der Versicherungsnehmer gegen die Folgen der mit einem versicherung a. Umfang gewerblichen Betrieb verbundenen gesetzlichen Haftpflicht versichert, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die Haftpflicht der Vertre- ter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen sowie aller weiteren Arbeitnehmenden des Betriebes.

2 Die Versicherung deckt sowohl die Ersatzansprüche der Geschädig-

ten als auch die Rückgriffsansprüche Dritter.

3 Bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen können geschädigten

Personen gegenüber Einreden aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des versicherten Ereignisses, Verletzung von Obliegen- heiten, unterbliebener Prämienzahlung oder einem vertraglich verein- barten Selbstbehalt nicht entgegengehalten werden.

Art. 60 Abs. 1bis und 3 1bis Dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger steht im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versiche- rungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entge-

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genhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versi- cherungsunternehmen zu.

3 Der geschädigte Dritte kann in Fällen, in denen eine obligatorische

Haftpflichtversicherung besteht, vom haftpflichtigen Versicherten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Nennung des Versi- cherungsunternehmens verlangen. Dieses hat Auskunft zu geben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes.

Art. 6172 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 73

3. Abschnitt: Lebensversicherung

Art. 73 Abs. 1

1 Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder

durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetre- ten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.

Art. 75, 87 und 88 Aufgehoben

Art. 89 Lebensversiche- Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag unabhängig von der rung; Vorzeitige Beendigung vereinbarten Dauer nach Ablauf eines Jahres schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen.

Art. 89a Aufgehoben

Art. 90 Umwandlung 1 Hat die Versicherung einen Umwandlungswert, so kann der Versi- und Rückkauf a. Im Allgemei- cherungsnehmer verlangen, dass sie ganz oder teilweise in eine prä- nen mienfreie Versicherung umgewandelt wird. Der Vertrag kann dafür einen Mindestwert vorsehen.

2 Unterschreitet der Umwandlungswert den vorgesehenen Mindest-

wert, so richtet das Versicherungsunternehmen dem Versicherungs- nehmer den Rückkaufswert aus.

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3 Ist bei einer Versicherung der Eintritt des befürchteten Ereignisses

gewiss und hat die Versicherung bei ganzer oder teilweiser Beendi- gung des Vertrags einen Rückkaufswert, so kann der Versicherungs- nehmer dessen Auszahlung verlangen.

Art. 95 Pfandrecht des Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch aus dem Lebensversiche- Versicherungs- unternehmens; rungsvertrag dem Versicherungsunternehmen verpfändet, so ist das Liquidation Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Forderung mit dem Rückkaufswert der Versicherung zu verrechnen, nachdem es unter Androhung der Säumnisfolgen den Schuldner ohne Erfolg schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufgefordert hat, binnen sechs Monaten, vom Empfang der Aufforde- rung an gerechnet, die Schuld zu bezahlen.

Gliederungstitel vor Art. 95a

4. Abschnitt: Unfall- und Krankenversicherung

Art. 95a Kollektive Bisheriger Art. 87 Unfall- und Kranken- versicherung; Forderungsrecht des Begünstigten

Art. 95b Bisheriger Art. 88

Gliederungstitel vor Art. 95c

5. Abschnitt: Koordination

Art. 95c Regressrecht des 1 Leistungen aus Schadenversicherungen sind nicht mit anderen Versicherungs- unternehmens schadenausgleichenden Leistungen kumulierbar.

2 Im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung tritt das Versiche-

rungsunternehmen für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadens- posten in die Rechte des Versicherten ein.

3 Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine

Person, die in einer engen Beziehung zum Versicherten steht, leicht- fahrlässig herbeigeführt worden ist. In einer engen Beziehung stehen namentlich Personen, die:

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a. in einer häuslichen Gemeinschaft leben; b. in einem Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten stehen; c. ermächtigt sind, die versicherte Sache zu nutzen.

Art. 96 Ausschluss des In der Summenversicherung gehen die Ansprüche, die dem An- Regressrechtes des Versiche- spruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses rungsunterneh- mens gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen über.

Gliederungstitel vor Art. 97

3. Kapitel: Zwingende Bestimmungen

Art. 97 Vorschriften, die Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht abgeändert werden dürfen nicht geändert werden: die Artikel 10 Absatz 2, 13, 24, 35b, 35c,

41 Absatz 2, 46a, 46b Absätze 1 und 2, 46c Absatz 1, 47, 51, 58

Absatz 4, 60, 73, 74 Absatz 1 sowie 95c Absätze 1 und 2.

Art. 98 Vorschriften, Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsab- die nicht zuun- gunsten des rede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des An- Versicherungs- nehmers oder spruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 13a, 6, 9, 11, 14 des Anspruchs- Absatz 4, 15, 20, 21, 28, 28a, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35a, 38c Absatz berechtigten 2, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 41a, 42 Absätze 13, 4446, 54, abgeändert werden dürfen 56, 57, 59, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89, 9095a, 95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96.

Art. 98a Ausnahmen 1 Die Artikel 97 und 98 gelten nicht bei:

a. Kredit- oder Kautionsversicherungen, soweit es sich um Ver- sicherungen von beruflichen oder gewerblichen Risiken han- delt, und bei Transportversicherungen; b. Versicherungen mit professionellen Versicherungsnehmern.

2 Als professionelle Versicherungsnehmer gelten:

a. Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen;

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b. Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November

19347 und dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20068;

c. Versicherungsunternehmen nach dem VAG9; d. ausländische Versicherungsnehmer, die einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Buchstaben a–c; e. öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche An- stalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen mit professionel- lem Risikomanagement; f. Unternehmen mit professionellem Risikomanagement; g. Unternehmen, die zwei der drei folgenden Grössen überschrei- ten:

1. Bilanzsumme: 20 Millionen Franken,

2. Nettoumsatz: 40 Millionen Franken,

3. Eigenkapital: 2 Millionen Franken.

3 Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für

die eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellt wird, so werden die Grössen nach Absatz 2 Buchstabe g auf die Kon- zernrechnung angewandt.

4 Die Reiseversicherung gilt nicht als Transportversicherung im Sinne

von Absatz 1.

Gliederungstitel vor Art. 100

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 101a–102 und 103 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 104 Übergangs- Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni bestimmung zur Änderung vom 2020 abgeschlossen worden sind, gelten folgende Bestimmungen des 19. Juni 2020 neuen Rechts: a. die Formvorschriften; b. das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b.

7 SR 952.0 8 SR 951.31 9 SR 961.01

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II Das Obligationenrecht10 wird wie folgt geändert:

Art. 40a Abs. 2 und 2bis

2 Die Bestimmungen gelten nicht für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen von

bestehenden Finanzdienstleistungsverträgen gemäss Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 201811 durch Finanzinstitute und Banken abgeschlossen werden. 2bis Für Versicherungsverträge gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertrags- gesetzes vom 2. April 190812.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Juni 2020 Ständerat, 19. Juni 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2020 unbenützt abge-

laufen.13

2 Es wird auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.14

11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

10 SR 220 11 SR 950.1 12 SR 221.229.1

13 BBl 2020 5661

14 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 9. November 2020 im vereinfachten Verfahren gefällt.

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