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AS 2020 5327

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung-FINMA, FINIV-FINMA)

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung-FINMA, FINIV-FINMA)

vom 4. November 2020

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), gestützt auf Artikel 46 Absatz 5 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 20181 (FINIG), die Artikel 11, 31 Absatz 3, 34 Absatz 4, 41 Absatz 9, 44 Absatz 3, 57 Absatz 8 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 20192 (FINIV) und auf Artikel 5 Absatz 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 20143 (FINMA-PV), verordnet:

1. Kapitel: Vermögensverwalter und Trustees

Art. 1 Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung (Art. 31 Abs. 3 FINIV) 1 Vermögensverwalter und Trustees können die Berufshaftpflichtversicherung an die Eigenmittel gemäss Artikel 31 Absatz 2 FINIV anrechnen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a. Die Berufshaftpflichtversicherung wird bei einem gemäss Versicherungsauf- sichtsgesetz vom 17. Dezember 20044 (VAG) beaufsichtigten Versiche- rungsunternehmen abgeschlossen. b. Die Laufzeit beträgt mindestens ein Jahr. c. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 90 Tage. d. Im Falle von Policen mit Anspruchserhebungsprinzip oder Schadeneintritts- prinzip beträgt die Nachhaftung mindestens 5 Jahre. e. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt mindestens die mit dem Geschäfts- modell verbundenen Berufshaftungsrisiken (Art. 2).

SR 954.111

2019-3603 5327

Finanzinstitutsverordnung-FINMA AS 2020

2 Die mit dem Geschäftsmodell verbundenen Berufshaftungsrisiken sind abgedeckt,

wenn die Berufshaftpflichtversicherung ausdrücklich die Berufshaftungsrisiken in sämtlichen in den massgebenden Organisationsdokumenten sachlich und geogra- fisch festgelegten Geschäftsbereichen umfasst. 3 Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sind dauernd einzuhalten.

Art. 2 Zu deckende Berufshaftungsrisiken (Art. 31 Abs. 3 FINIV)

1 Die Berufshaftpflichtversicherung hat Vermögensschäden abzudecken, die durch

die Ausübung von sämtlichen berufstypischen Handlungen, für die der Vermögens- verwalter und der Trustee rechtlich verantwortlich ist, fahrlässig, einschliesslich grobfahrlässig, verursacht werden.

2 Als Berufshaftungsrisiken gelten insbesondere:

a. Vermögensschäden, die durch Anlagefehler entstehen, insbesondere Ver- stösse gegen gesetzliche und vertragliche Pflichten oder Bestimmungen des Vermögensverwaltungsvertrags oder gegenüber dem Trust; b. Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen von Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern oder anderen Vertrauenspersonen des Vermögensverwalters oder des Trustees.

Art. 3 Höhe des Versicherungsschutzes (Art. 31 Abs. 3 FINIV)

Ein allfälliger Selbstbehalt ist bei der Anrechnung der Berufshaftpflichtversicherung an die Eigenmittel nach Artikel 31 Absatz 2 FINIV in Abzug zu bringen.

Art. 4 Meldepflicht bei Kündigungen und Änderungen (Art. 31 Abs. 3 FINIV)

Vermögensverwalter und Trustees müssen die Kündigung oder Änderung der Be- rufshaftpflichtversicherung der FINMA umgehend melden.

2. Kapitel: Verwalter von Kollektivvermögen

1. Abschnitt: Begriff und Berechnung der Schwellenwerte

Art. 5 Zu berücksichtigende Vermögenswerte (Art. 34 Abs. 4 FINIV)

1 Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Verwalter von Kollektivvermö-

gen verwalteten Vermögenswerte sind auch diejenigen Vermögenswerte zu berück- sichtigen, deren Verwaltung der betreffende Verwalter von Kollektivvermögen an Dritte delegiert hat.

2 Verwaltet ein Vermögensverwalter eine kollektive Kapitalanlage, die Anteile an

anderen von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen hält, so muss er die betref-

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fenden Vermögenswerte zur Berechnung der Schwellenwerte nur einmal berück- sichtigen.

Art. 6 Bewertung der verwalteten Vermögen kollektiver Kapitalanlagen (Art. 34 Abs. 4 FINIV) 1 Für jede verwaltete kollektive Kapitalanlage ist anhand der in den Rechtsvorschrif- ten des Domizilstaates der kollektiven Kapitalanlage sowie gegebenenfalls der in den massgebenden Dokumenten der kollektiven Kapitalanlage festgelegten Bewer- tungsregeln der Wert der verwalteten Vermögenswerte zu bestimmen.

2 Der Anrechnungsbetrag für das Gesamtengagement aus Hebelfinanzierungen wird

nach dem Commitment-Ansatz II gemäss den Artikeln 35–37 der Kollektivanla- genverordnung-FINMA vom 27. August 20145 berechnet.

3 Die Kapitalzusagen gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d FINIV ergeben sich

aus der Summe aller Beträge, die die kollektive Kapitalanlage beziehungsweise deren Fondsleitung bei Anlegerinnen und Anlegern aufgrund verbindlicher Zusagen abrufen kann.

4 Als Nominalwert einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Artikel 34 Absatz 1

Buchstabe d FINIV gilt die Summe der Kapitalzusagen abzüglich der bereits geleis- teten Rückzahlungen an Anlegerinnen und Anleger.

Art. 7 Bewertung der verwalteten Vorsorgevermögen (Art. 34 Abs. 4 FINIV)

1 Für die Berechnung des Schwellenwertes von 100 Millionen Schweizerfranken

gemäss Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b FINIG sind die verwalteten Vermögens- werte sämtlicher schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 34 Ab- satz 2 Buchstabe a FINIV und der entsprechenden ausländischen Vorsorgeeinrich- tungen zu berücksichtigen.

2 Für die Bewertung von Vermögenswerten schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen

sind die Bewertungsgrundsätze nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge massgebend.

3 Für die Bewertung von Vermögenswerten ausländischer Vorsorgeeinrichtungen

sind die nach der Rechtsordnung des Domizilstaats der ausländischen Vorsorgeein- richtung einschlägigen Bewertungsgrundsätze massgebend.

4 Für die Berechnung des Schwellenwertes von 20 Prozent der Vermögenswerte im

obligatorischen Bereich gemäss Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c FINIV sind nur die verwalteten Vermögenswerte schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen zu berücksich- tigen.

5 SR 951.312 6 SR 831.40

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2. Abschnitt: Risikomanagement und internes Kontrollsystem

Art. 8 Grundsätze des Risikomanagements und der internen Kontrolle (Art. 41 Abs. 9 FINIV)

1 Verwalter von Kollektivvermögen müssen über ein internes Kontrollsystem verfü-

gen, das auf einer systematischen Risikoanalyse beruht. Die Kontrollaktivitäten sind in die Arbeitsprozesse zu integrieren. 2 Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des Verwalters von Kollek- tivvermögen stellt mit diesem System und durch dessen Überwachung sicher, dass alle wesentlichen Risiken des Verwalters von Kollektivvermögen angemessen und wirksam festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden. 3 Bei der Festlegung der Risikotoleranz berücksichtigt das Organ für die Oberlei- tung, Aufsicht und Kontrolle die Risikotragfähigkeit des Verwalters von Kollektiv- vermögen.

4 Bei Verwaltern von Kollektivvermögen, die über kein besonderes Organ für die

Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verfügen, obliegen die Pflichten der Absätze 2 und 3 dem Organ für die Geschäftsführung.

Art. 9 Umsetzung des Risikomanagements (Art. 41 Abs. 9 FINIV)

Das Organ für die Geschäftsführung des Verwalters von Kollektivvermögen entwi- ckelt geeignete Verfahren zur Konkretisierung der Kontrollaktivitäten, die in die Arbeitsprozesse integriert werden, und adäquate Prozesse zur Risikokontrolle.

Art. 10 Beurteilung der Risiken einer kollektiven Kapitalanlage (Art. 41 Abs. 9 FINIV) 1 Der Verwalter offener kollektiver Kapitalanlagen beurteilt deren Liquidität und deren weitere wesentliche Risiken in regelmässigen Abständen unter verschiedenen Szenarien und dokumentiert sie. 2 Auf einen Einbezug von Szenarien kann verzichtet werden, sofern das Nettofonds- vermögen nicht mehr als 25 Millionen Schweizerfranken beträgt.

Art. 11 Interne Richtlinien zu Risikomanagement und -kontrolle (Art. 41 Abs. 9 FINIV)

1 Verwalter von Kollektivvermögen legen angemessene Risikomanagement- und

Risikokontroll-Grundsätze sowie die Organisation des Risikomanagements und der Risikokontrolle in internen Richtlinien fest.

2 Sie beziehen dabei die Risiken mit ein, denen:

a. sie durch ihre gesamte Geschäftstätigkeit ausgesetzt sind oder sein könnten; b. die von ihnen verwalteten Kollektivvermögen und die weiteren im Rahmen von Mandaten verwalteten Vermögen ausgesetzt sind oder sein könnten.

3 Die internen Richtlinien legen insbesondere fest:

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a. die Zuständigkeiten innerhalb des Verwalters von Kollektivvermögen; b. die Risikoarten auf der Ebene der Tätigkeiten des Verwalters von Kollektiv- vermögen, der Kollektivvermögen sowie der im Rahmen von Mandaten verwalteten Vermögen; c. die Verfahren und Systeme zur Bewertung und Verwaltung aller wesentli- chen Risiken des Verwalters von Kollektivvermögen und der Kollektivver- mögen, insbesondere von deren Markt-, Liquiditäts- und Gegenparteirisiko; d. die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und die Häufigkeit der Berichterstat- tung an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle und an das Organ für die Geschäftsführung. 4 Bei der Ausgestaltung der internen Richtlinien und der Organisation des Risiko- managements ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte, der Kollektivvermögen sowie der im Rahmen von Mandaten verwalteten Vermögen Rechnung zu tragen.

5 Für jede kollektive Kapitalanlage sind, insbesondere abhängig von den Anlagen,

der Anlagepolitik, der Risikoverteilung, dem Anlegerkreis und der Rücknahmefre- quenz angemessene interne Liquiditäts-Schwellenwerte zu definieren.

Art. 12 Interne Richtlinien zu Anlagetechniken und Derivaten (Art. 41 Abs. 9 FINIV) 1 Der Einsatz von Anlagetechniken und Derivaten ist in internen Richtlinien festzu- halten und periodisch zu überprüfen. 2 Für den Einsatz von Derivaten regeln die internen Richtlinien nach Massgabe der Struktur und der Risiken des Verwalters von Kollektivvermögen folgende Bereiche: a. Risikopolitik:

1. Derivate, die eingesetzt werden dürfen,

2. Anforderungen an die Gegenparteien,

3. Anforderungen an die Liquidität der Märkte,

4. beim Einsatz von Indexprodukten: Anforderungen an die Repräsentati-

vität und an die Korrelation; b. Risikokontrolle:

1. Feststellung, Bewertung und Überwachung der Risiken,

2. Kompetenzen und Limiten,

3. Risikomessverfahren,

4. Eskalationsverfahren bei Limitenüberschreitungen;

c. Abwicklung und Bewertung:

1. Dokumentation der Geschäfte,

2. einzusetzende Bewertungsmodelle,

3. zu verwendende Daten und Datenlieferanten.

3 Bei Anwendung des Modell-Ansatzes sind in den internen Richtlinien im Bereich

der Risikokontrolle zudem zu regeln:

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a. die Methode zur Verifizierung der Risikomessmodelle, insbesondere Value at Risk; b. das Eskalationsverfahren und Massnahmen bei ungenügenden Resultaten von Verifizierungstests; c. die Zusammensetzung der Vergleichsportefeuilles sowie deren Änderungen und die Überwachung des Prozesses zur Bestimmung des Vergleichsporte- feuilles; d. Stresstests.

4 Der Einsatz von Anlagetechniken und Derivaten sowie die Sicherheitenverwaltung

und die daraus resultierenden Risiken sind angemessen in das Risikomanagement der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen und Vermögenswerte von Vorsorgeein- richtungen einzubeziehen.

Art. 13 Weitere Pflichten betreffend das Risikomanagement (Art. 41 Abs. 9 FINIV)

1 Verwaltervon Kollektivvermögen überprüfen regelmässig die Angemessenheit

und die Wirksamkeit der Risikomanagement-Grundsätze und der Verfahren und Systeme und entwickeln diese entsprechend weiter.

2 Sie erstatten dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle und dem

Organ für die Geschäftsführung Bericht über: a. die Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze und der definierten Ver- fahren; und b. die Angemessenheit und Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung allfäl- liger Schwächen des Risikomanagement-Prozesses.

Art. 14 Risikokontrolle (Art. 41 Abs. 9 FINIV)

1 Verwalter von Kollektivvermögen verfügen zur Wahrnehmung der Risi-kokon-

trolle über ausreichend fachlich qualifiziertes Personal. 2 Die für die Risikokontrolle zuständigen Personen stellen fest, bewerten und über- wachen: a. die vom Verwalter von Kollektivvermögen eingegangenen Risiken; b. die Risiken jeder einzelnen Position der verwalteten kollektiven Kapitalan- lagen und deren Gesamtrisiko; c. die Risiken jeder einzelnen Position der von Vorsorgeeinrichtungen verwal- teten Vermögenswerte und deren Gesamtrisiko; und d. die Risiken allfälliger übriger Verwaltungsmandate. 3 Die Risikokontrolle ist funktional und hierarchisch von den operativen Geschäfts- einheiten, insbesondere der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement), zu trennen. Sie muss unabhängig handeln können.

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3. Abschnitt: Berufshaftpflichtversicherung

Art. 15 Anforderungen (Art. 44 Abs. 3 FINIV)

1 Die Berufshaftpflichtversicherung von Verwaltern von Kollektivvermögen gemäss

Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b FINIV hat folgende Anforderungen zu erfüllen: a. Sie wird bei einem gemäss VAG7 beaufsichtigten Versicherungsunterneh- men abgeschlossen. b. Die Laufzeit beträgt mindestens ein Jahr. c. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 90 Tage. d. Im Falle von Policen mit Anspruchserhebungsprinzip oder Schadeneintritts- prinzip beträgt die Nachhaftung mindestens 5 Jahre. e. Sie deckt mindestens die Berufshaftungsrisiken (Art. 16).

2 Der Versicherungsschutz umfasst:

a. für eine Einzelforderung: mindestens 2 Prozent des Gesamtvermögens der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten Kollektivvermögen; b. für sämtliche Forderungen eines Jahres: mindestens 3 Prozent des Gesamt- vermögens der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten Kollek- tivvermögen.

3 Die Höhe des Versicherungsschutzes ist jährlich anhand des Gesamtvermögens per

Abschluss der Jahresrechnung der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalte- ten kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen sowie im Zeitpunkt der Übernahme zusätzlicher Verwaltungsmandate von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen zu berechnen. 4 Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sind dauernd einzuhalten.

Art. 16 Zu deckende Berufshaftungsrisiken (Art. 44 Abs. 3 FINIV)

1 Die Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b FINIV

hat Vermögensschäden abzudecken, die durch die Ausübung von Tätigkeiten, für die der Verwalter von Kollektivvermögen rechtlich verantwortlich ist, fahrlässig, einschliesslich grobfahrlässig verursacht werden.

2 Als Berufshaftungsrisiken gelten unter anderem:

a. Vermögensschäden, die durch Anlagefehler entstehen, insbesondere Ver- stösse gegen gesetzliche und vertragliche Pflichten oder Bestimmungen des Vermögensverwaltungsvertrags betreffend die Kollektivvermögen, den Fondsvertrag oder die Satzung der kollektiven Kapitalanlage bzw. das Reg- lement der Vorsorgeeinrichtung;

7 SR 961.01

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b. Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen von Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern des Verwalters von Kollektivvermögen.

Art. 17 Meldepflicht bei Kündigungen und Änderungen (Art. 44 Abs. 3 FINIV)

Verwalter von Kollektivvermögen müssen die Kündigung oder die Änderung der Berufshaftpflichtversicherung der FINMA umgehend melden.

3. Kapitel: Fondsleitungen

(Art. 57 Abs. 8 FINIV)

Art. 18

1 Für Fondsleitungen gelten die Artikel 8–14 sinngemäss.

2 Beim Risikomanagement kann die Fondsleitung die entsprechenden Massnahmen

des Vermögensverwalters für Kollektivvermögen im Rahmen ihrer risikobasierten Beurteilung berücksichtigen.

4. Kapitel:

Aufsichtsprüfung und Rechnungsprüfung für Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen

Art. 19 Aufteilung in Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung (Art. 5 Abs. 5 FINMA-PV)

Die Prüfungen sind aufzuteilen in eine Rechnungsprüfung und eine Aufsichtsprü- fung.

Art. 20 Rechnungsprüfung (Art. 5 Abs. 5 FINMA-PV)

Die jährliche Rechnungsprüfung der Fondsleitung und der Verwalter von Kollektiv- vermögen richtet sich nach den Artikeln 728–731a des Obligationenrechts8 (OR).

Art. 21 Aufsichtsprüfung (Art. 5 Abs. 5 FINMA-PV)

Die Aufsichtsprüfung umfasst die Prüfung der Einhaltung der jeweils anwendbaren aufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d FINIG unter Einbezug der kollektiven Kapitalanlagen.

8 SR 220

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Art. 22 Berichte über die Aufsichts- und die Rechnungsprüfung (Art. 5 Abs. 5 FINMA-PV)

1 Die Prüfgesellschaft erstattet:

a. Prüfberichte über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Fondsleitungen und der Verwalter von Kollektivvermögen unter Einbezug der kollektiven Kapi- talanlagen; b. Prüfberichte über die jährliche Prüfung der Jahresrechnung nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b FINIG.

2 Die Prüfberichte über die Fondsleitung beinhalten auch die von ihr verwalteten

Anlagefonds. 3 Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle muss den Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Kenntnis nehmen und die Kenntnisnahme dokumentieren.

4 Für den Bericht zur Rechnungsprüfung gelten die Bestimmungen für die ordentli-

che Prüfung nach OR9 sinngemäss.

5. Kapitel:

Eigenmittelnachweis von Wertpapierhäusern, die selber keine Konten führen (Art. 46 Abs. 5 FINIG)

Art. 23

1 Wertpapierhäuser, die selber keine Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a

FINIG führen, weisen der FINMA vierteljährlich nach, dass sie über angemessene Eigenmittel verfügen. 2 Der Eigenmittelnachweis auf konsolidierter Basis ist halbjährlich zu erbringen.

3 Die Nachweise sind innert sechs Wochen nach Ablauf des Quartals oder des Halb-

jahres einzureichen.

6. Kapitel: Form der Zustellung

(Art. 11 Abs. 1 FINIV)

Art. 24 1 Finanzinstitute reichen die Dokumente nach Artikel 11 Absatz 1 FINIV in elektro- nischer Form ein. Sie nutzen dafür die von der FINMA zur Verfügung gestellten Vorlagen.

2 Die FINMA kann Ausnahmen von der elektronischen Zustellung gewähren.

9 SR 220

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7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 25 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 26 Übergangsbestimmung Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitun- gen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung über eine Bewilligung für diese Tätig- keiten verfügen, müssen die Anforderungen dieser Verordnung innert eines Jahres ab ihrem Inkrafttreten erfüllen.

Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

4. November 2020 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Der Präsident: Thomas Bauer

Finanzinstitutsverordnung-FINMA AS 2020

Anhang (Art. 25)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 201410

Gliederungstitel vor Art. 66

2. Titel: Institute

1. Kapitel:

Pflichten für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen

Art. 66 Publikationspflichten

1 Der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen veröffentlicht Ausgabe-

und Rücknahmepreise und gegebenenfalls den Inventarwert mit dem Hinweis «ex- klusive Kommissionen» zusammen in den im Prospekt genannten Publikationsorga- nen, und zwar bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, mindestens aber zweimal im Monat. 2 Für kollektive Kapitalanlagen, bei denen das Recht auf jederzeitige Rückgabe im Sinne von Artikel 109 Absatz 3 der KKV12 eingeschränkt wurde, muss die Veröf- fentlichung nach Absatz 1 mindestens einmal pro Monat erfolgen. Die Wochen und Wochentage, an denen die Veröffentlichungen stattfinden, sind im Prospekt anzuge- ben.

3 Die Mitteilung über die Änderungen an den Dokumenten, die im Heimatstaat der

ausländischen kollektiven Kapitalanlage an die Anlegerinnen und Anleger geht, muss gleichzeitig auch in der Schweiz veröffentlicht werden.

Einfügen nach Art. 66 und vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels

Art. 66a Meldepflichten

1 Der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen hat der FINMA insbeson-

dere unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn: a. kollektive Kapitalanlagen oder Teilvermögen zusammengelegt oder liqui- diert werden oder deren Rechtsform geändert wird;

10 SR 951.312 11 SR 951.311 12 SR 951.311

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b. eine kollektive Kapitalanlage oder ein Teilvermögen nicht lanciert oder das Angebot in der Schweiz nicht aufgenommen oder eingestellt wurde; c. die Rückzahlung der Anteile an einer von ihm vertretenen ausländischen kollektiven Kapitalanlage aufgeschoben wird oder wenn die Verwaltungsge- sellschaft die anteilige Kürzung von Rücknahmeanträgen (Gating) beschlos- sen hat; d. eine ausländische Aufsichtsbehörde Massnahmen gegen die kollektive Kapi- talanlage ergriffen hat, namentlich wenn sie ihr die Genehmigung entzogen hat.

2 Bei einem Zahlstellenwechsel sowie bei der Auflösung von Vertretungsverträgen

ist vorgängig die Genehmigung der FINMA zur Beendigung des Mandates einzuho-

Art. 66b Meldepflicht bei Kündigung oder Änderung der Berufshaftpflichtversicherung Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen müssen die Kündigung oder die Änderung der Berufshaftpflichtversicherung der FINMA umgehend melden.

Art. 67 Für das Risikomanagement und die Risikokontrolle gelten für die SICAV die Arti- kel 8–14 der Finanzinstitutsverordnung-FINMA vom 4. November 202013 sinnge- mäss.

Art. 68–71 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 72

3. Kapitel: SICAV

Art. 72 Die selbstverwaltete SICAV stellt sicher, dass die Bewertung der Anlagen funktio- nal und personell von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement) getrennt ist.

Kapitel 4 (Art. 73–76) Aufgehoben

13 SR 954.111 14 SR 951.311

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Art. 81 Sachüberschrift Teilvermögen und Anteilsklassen

Art. 86 Immobilienfonds (Art. 88 und 90 KAG)

Bauland und angefangene Bauten sind in der Vermögensrechnung zu Verkehrswer- ten aufzuführen. Die Fondsleitung oder die SICAV lässt die angefangenen Bauten, welche zu Verkehrswerten aufgeführt werden, auf den Abschluss des Rechnungsjah- res schätzen.

Art. 107 Aufgehoben

Art. 110 Aufteilung in Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung (Art. 126 KAG und 24 FINMAG16)

Die Prüfungen sind aufzuteilen in eine Rechnungsprüfung und eine Aufsichtsprü- fung.

1bis Die Prüfung der Verwaltung beziehungsweise der Leitung der kollektiven Kapi- talanlage sowie der Einhaltung der nicht die Jahresrechnung betreffenden gesetzli- chen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften ist Gegen- stand der Aufsichtsprüfung bei der Fondsleitung.

2 Die Rechnungsprüfung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft für

kollektive Kapitalanlagen sowie des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalan- lagen richtet sich nach den Artikeln 728–731a OR17.

Art. 112 Sachüberschrift, Abs. 1, 3 und 4 Aufsichtsprüfung (Art. 126 Abs. 1–3 KAG, 24 FINMAG18 und 2–8 FINMA-PV19) 1 Die Aufsichtsprüfung umfasst die Prüfung der Einhaltung der jeweils anwendbaren aufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d und h KAG unter Einbezug der kollektiven Kapital- anlagen.

3 Die Aufsichtsprüfung in Bezug auf kollektive Kapitalanlagen umfasst auch die

Prüfung des Prospekts und des Basisinformationsblatts.

15 SR 951.311

16 Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 956.1)

17 SR 220 18 SR 956.1 19 SR 956.161

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4 Aufgehoben

Art. 114 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Prüfbericht Aufsichtsprüfung (Art. 126 Abs. 1–3 KAG, 24 FINMAG20 und 9–12 FINMA-PV21)

1 Die Prüfgesellschaft erstattet den Bericht über die Aufsichtsprüfung.

2 Bei einer Fondsleitung umfasst der Bericht auch die von ihr verwalteten Anlage- fonds.

Gliederungstitel nach Art. 116 4a. Titel: Form der Zustellung

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 4a. Titels

1 Die Dokumente nach Artikel 142 Absatz 1 KKV23 sind in elektronischer Form

einzureichen unter Verwendung der von der FINMA zur Verfügung gestellten Vor- lagen.

2 Die FINMA kann Ausnahmen von der elektronischen Zustellung gewähren.

Art. 118 Aufgehoben

Anhang 3 Ziff. 3.6.8–3.6.11

3.6.8 Rendite des investierten Kapitals

3.6.9 Agio beziehungsweise Disagio

3.6.10 Performance

3.6.11 Anlagerendite

20 SR 956.1 21 SR 956.161 22 SR 951.311 23 SR 951.311

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2. Kollektivanlagen-Konkursverordnung-FINMA

vom 6. Dezember 201224

Art. 2 Abs. 1 Bst. a, e und 2 1 Diese Verordnung gilt für folgende Institutionen und Personen (Bewilligungsträ- ger): a. Aufgehoben e. Aufgehoben

2 Sie gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die im Sinne von

Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d KAG ohne erforderliche Bewilligung tätig sind.

Art. 5 Abs. 1

1 Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch den Konkurs unmittelbar in seinen

oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis so weit als möglich zu wahren.

Art. 22, 34, 40 Abs. 2 und 41 Aufgehoben

3. Bankeninsolvenzverordnung-FINMA vom 30. August 201225

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Effektenhändler» ersetzt durch «Wertpapierhaus», mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

Ingress gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2 und 34 Absatz 3 des Bankengesetzes vom 8. November 193426 (BankG), auf Artikel 67 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201827 (FINIG) sowie auf Artikel 42 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 193028 (PfG),

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b

1 In dieser Verordnung gelten als Banken:

b. Wertpapierhäuser und Fondsleitungen nach dem FINIG;

24 SR 951.315.2 25 SR 952.05 26 SR 952.0 27 SR 954.1 28 SR 211.423.4

Finanzinstitutsverordnung-FINMA AS 2020

Art. 5 Abs. 1

1 Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs

unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanie- rungs- oder Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Arti- keln 47 BankG und 69 FINIG so weit als möglich zu wahren.

Art. 16 Abs. 3

3 Die nach Artikel 37d BankG abzusondernden Depotwerte und die nach Artikel 40

FINIG abzusondernden Anlagefonds sind zum Gegenwert im Zeitpunkt der Kon- kurseröffnung im Inventar vorzumerken. Das Inventar weist auf folgende Ansprü- che, die einer Absonderung entgegenstehen, hin: a. Ansprüche der Bank gegenüber dem Deponenten oder der Deponentin; b. Ansprüche der Fondsleitung gegenüber dem Anlagefonds.

Art. 20a Absonderung im Konkurs einer Fondsleitung 1 Liegt die Fortführung eines Anlagefonds im Interesse der Anleger und Anlegerin- nen, so beantragt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin der FINMA, den entsprechenden Anlagefonds mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf eine andere Fondsleitung zu übertragen.

2 Findet sich keine andere Fondsleitung, welche den Anlagefonds übernimmt, so

beantragt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin der FINMA, im Rahmen des Konkurses der Fondsleitung den entsprechenden Anlagefonds zu liqui- dieren.

4. Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 3. Juni 201529

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird «KAG-Vermögensverwalter» ersetzt durch «Verwalter von

Kollektivvermögen», mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

2 Im ganzen Erlass wird «DUFI» ersetzt durch «Finanzintermediär», mit den ent-

sprechenden grammatikalischen Anpassungen. 3 Im ganzen Erlass wird «Effektenhändler» ersetzt durch «Wertpapierhaus», mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

Ingress gestützt auf Artikel 17 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199730 (GwG),

29 SR 955.033.0 30 SR 955.0

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Art. 2 Bst. h In dieser Verordnung gelten als: h. Verwalter von Kollektivvermögen: Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni

201831 (FINIG) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe bbis GwG.

Art. 3 Abs. 1

1 Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchsta-

ben a–d GwG.

Art. 4 Aufgehoben

1 Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragspar-

teien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn eine der folgenden Situa- tionen vorliegt: d. Aufgehoben 4bis Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn es sich um ein Finanzierungsleasing handelt und die jährlich zu bezahlenden Leasingraten inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 5000 Franken betragen.

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 4 Vereinfachte Sorgfaltspflichten

4 Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröff-

nete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identi- fikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als

25 000 Franken beträgt und:

a. auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers aus- bezahlt wird; b. einem solchen Konto gutgeschrieben wird; c. in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder d. beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.

31 SR 954.1

Finanzinstitutsverordnung-FINMA AS 2020

Art. 13 Abs. 5 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 20 Abs. 5

5 Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung, einer Fondsleitung, einer

KAG-Investmentgesellschaft, einem Verwalter von Kollektivvermögen, einer Per- son nach Artikel 1b BankG32 oder einem Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis GwG die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüber- wachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.

Art. 22 Abs. 1 Bst. e

1 Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so

auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann: e. die Aufsichtsorganisation.

Art. 34 Abs. 1

1 Der Finanzintermediär informiert die FINMA oder die Aufsichtsorganisation über

Meldungen an die Meldestelle, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermö- genswerten betreffen. Insbesondere informiert er, wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung führt, Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes haben könnte.

Art. 39 Abs. 1 Bst. c und 2

1 In Anwendung von Artikel 22 organisiert der Finanzintermediär seine Dokumenta-

tion so, dass er insbesondere in der Lage ist, innert angemessener Frist Auskunft darüber zu geben, wer die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eines ausgehenden Zahlungsauftrags ist und ob ein Unternehmen oder eine Person: c. eine dauernde Vollmacht über ein Konto oder Depot besitzt, soweit der Ver- tragspartner nicht eine allgemein bekannte juristische Person oder Personen- gesellschaft, eine Bank, ein Wertpapierhaus oder eine Behörde ist. 2 Der Vertragspartner gilt insbesondere als allgemein bekannt, wenn er eine Publi- kumsgesellschaft oder mit einer solchen direkt oder indirekt verbunden ist.

32 SR 952.0

Finanzinstitutsverordnung-FINMA AS 2020

Gliederungstitel nach Art. 43

5. Titel:

Besondere Bestimmungen für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis GwG und Personen nach Artikel 1b BankG

1. Kapitel: Geltungsbereich

Dieser Titel gilt für folgende Finanzintermediäre: a. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis; b. Personen nach Artikel 1b BankG.

Gliederungstitel nach Art. 43a 1a. Kapitel: Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG)

Art. 44 Abs. 4 und 5 4 Bei Geschäftsbeziehungen mit Trusts ist der Trustee zu identifizieren. Zudem hat der Trustee schriftlich zu bestätigen, dass er berechtigt ist, für den Trust eine Ge- schäftsbeziehung zum Finanzintermediär zu eröffnen.

5 Eröffnet eine mündige Drittperson eine Geschäftsbeziehung auf den Namen einer

minderjährigen Person, so ist die eröffnende mündige Person zu identifizieren. Eröffnet eine urteilsfähige minderjährige Person selbst eine Geschäftsbeziehung, so ist diese zu identifizieren.

Art. 51a Geschäfte mit virtuellen Währungen 1 Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine Transak- tion mit einer virtuellen Währung oder mehrere solche Transaktionen, die miteinan- der verbunden erscheinen, den Betrag von 1000 Franken erreichen oder übersteigen, sofern diese Transaktionen keine Geld- und Wertübertragungen darstellen und mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist. 2 Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 und nach Artikel 52 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde. 3 Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.

Art. 54 Aufgehoben

Finanzinstitutsverordnung-FINMA AS 2020

Art. 58 Einleitungssatz und Bst. c Der Finanzintermediär muss keine schriftliche Erklärung über die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber einholen, sofern es sich um Vertragsparteien wie folgt handelt: c. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dter GwG sowie steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz in der Schweiz;

Art. 65 Abs. 1 1 Keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person muss eingeholt werden, wenn die Vertragspartei: a. ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder b–c GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz ist; b. ein Wertpapierhaus nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d GwG mit Sitz in der Schweiz ist, das selbst Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führt; c. ein Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ist, der eine Tä- tigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a oder b–c GwG ausübt und ei- ner gleichwertigen Aufsicht und Regelung untersteht; d. ein Finanzintermediär mit Sitz im Ausland ist, der eine Tätigkeit nach Arti- kel 2 Absatz 2 Buchstabe d GwG ausübt und selbst Konten führt.

Art. 65a Lebensversicherung mit separater Konto- oder Depotführung (Insurance Wrapper) 1 Für eine Lebensversicherung muss der Finanzintermediär von seiner Vertragspartei eine Erklärung über den Versicherungsnehmer und, falls abweichend vom Versiche- rungsnehmer, den effektiven Prämienzahler einholen, wenn: a. die in die Versicherung eingebrachten Vermögenswerte aus einer zeitlich unmittelbar vorbestehenden Vertragsbeziehung zwischen ihm und dem Ver- sicherungsnehmer oder dem effektiven Prämienzahler oder aus einer Ver- tragsbeziehung, an der dieser wirtschaftlich berechtigt war, stammen; b. der Versicherungsnehmer oder der effektive Prämienzahler eine Vollmacht oder ein Auskunftsrecht über das Anlagedepot hat; c. die in die Versicherung eingebrachten Vermögenswerte gemäss einer zwi- schen dem Finanzintermediär und dem Versicherungsnehmer oder dem ef- fektiven Prämienzahler abgesprochenen Anlagestrategie verwaltet werden; oder d. das Versicherungsunternehmen nicht bestätigt, dass das Versicherungspro- dukt den im Steuer- oder Domizilland des Versicherungsnehmers geltenden Anforderungen an eine Lebensversicherung genügt, einschliesslich der Vor- schriften betreffend die biometrischen Risiken.

Finanzinstitutsverordnung-FINMA AS 2020

2 Eröffnet der Finanzintermediär eine Geschäftsbeziehung aufgrund einer Bestäti-

gung des Versicherungsunternehmens, wonach keiner der in Absatz 1 erwähnten Fälle gegeben ist, so muss die Bestätigung des Versicherungsunternehmens auch eine Beschreibung der Eigenschaften des Versicherungsproduktes in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a–d genannten Punkte beinhalten. 3 Stellt der Finanzintermediär während der Dauer der Geschäftsbeziehung fest, dass der Versicherungsnehmer oder der effektive Prämienzahler die individuellen Anla- geentscheide auf andere Weise als nach Absatz 1 direkt oder indirekt beeinflussen kann, so ist der Versicherungsnehmer oder der effektive Prämienzahler schriftlich festzustellen.

Art. 75 Geldwäschereifachstelle für Finanzintermediäre

1 Die Geldwäschereifachstelle eines Finanzintermediärs muss nur die Aufgaben

nach Artikel 24 erfüllen, wenn: a. der Finanzintermediär eine Unternehmensgrösse von fünf oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als 2 Millio- nen Franken aufweist; und b. ein Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken vorliegt.

2 Ist es zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geld-

wäscherei und Terrorismusfinanzierung notwendig, so kann die FINMA auch von einem Finanzintermediär, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, verlangen, dass die Geldwäschereifachstelle auch die Aufgaben nach Artikel 25 erfüllt.

3 Die Schwellenwerte nach Absatz 1 Buchstabe a müssen in zwei von drei vergan-

genen Geschäftsjahren erreicht oder in der Geschäftsplanung vorgesehen sein.

Art. 76 Aufgehoben

Art. 78a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. November 2020

1 Für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis GwG gilt diese

Verordnung ab Erteilung der Bewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 FINIG33. 2 Artikel 65a gilt für Geschäftsbeziehungen, die ab Erteilung der Bewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 FINIG neu aufgenommen werden.

33 SR 954.1

Finanzinstitutsverordnung-FINMA AS 2020

5. Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA

vom 3. Dezember 201534

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Effektenhändler» ersetzt durch «Wertpapierhaus», mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

Ingress gestützt auf Artikel 51 Absatz 2 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201835 (FINIG), Artikel 74 Absatz 4 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 201936 (FINIV), die Artikel 39 Absatz 2, 101 Absätze 1 und 2, 123 Absätze 1 und 2 sowie 135 Ab- satz 4 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201537 (FinfraG) und Artikel 36 Absatz 4 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 201538 (FinfraV),

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Aufzeichnungs- und Journalführungspflicht

(Art. 74 Abs. 4 FINIV; Art. 36 Abs. 4 FinfraV)

Art. 1 Abs. 1

1 Die Wertpapierhäuser nach FINIG und die an einem Handelsplatz zugelassenen

Teilnehmer39 zeichnen die Aufträge und Abschlüsse, die nach Artikel 74 FINIV und Artikel 36 FinfraV aufgezeichnet werden müssen, in einem Journal auf, unabhängig davon, ob die Effekten oder Derivate an einem Handelsplatz gehandelt werden oder nicht. Das Journal kann auch in Teiljournale aufgegliedert werden.

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Kapitel: Meldepflicht

(Art. 51 FINIG; Art. 39 FinfraG)

Art. 2 Zu meldende Abschlüsse Die Wertpapierhäuser nach FINIG und die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer müssen dem Adressaten nach Artikel 5 sämtliche Abschlüsse nach Artikel 75 FINIV und Artikel 37 FinfraV melden.

34 SR 958.111 35 SR 954.1 36 SR 954.11 37 SR 958.1 38 SR 958.11 39 Weil es sich bei den Teilnehmern überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet.

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Art. 3 Abs. 1 Bst. a und 2

1 Die Meldung enthält folgende Angaben:

a. die Bezeichnung des meldepflichtigen Wertpapierhauses nach FINIG oder des an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmers; 2 Bei Kundengeschäften enthält sie zusätzlich eine standardisierte Referenz, die die Identifizierung der am Geschäft wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 37 Abs. 1 Bst. d FinfraV und Art. 75 Abs. 1 Bst. d FINIV) ermöglicht.

Art. 5 Abs. 3

3 Die Abschlüsse in Derivaten nach Artikel 75 Absatz 2 FINIV und Artikel 37

Absatz 2 FinfraV sind dem Handelsplatz zu melden, an dem der Basiswert zum Handel zugelassen ist. Bezieht sich das Derivat auf mehrere Effekten als Basiswerte, so ist die Meldung wahlweise dem Handelsplatz zu erstatten, an dem einer der Basiswerte zum Handel zugelassen ist.

Art. 16 Abs. 1 Bst. c

1 Eine Meldepflicht besteht insbesondere auch, wenn einer der Grenzwert nach

Artikel 120 Absatz 1 FinfraG erreicht, über- oder unterschritten wird: c. bei Erwerb und Veräusserung von Beteiligungspapieren für interne Sonder- vermögen nach Artikel 71 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201840 (FIDLEG);

Art. 18 Abs. 1, 3 und 4

1 Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen

genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss KAG41 durch den Bewilligungsträ- ger42 (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a–d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. 3 Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. 4 Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt.

40 SR 950.1 41 SR 951.31 42 Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet.

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Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz und 3

1 Banken und Wertpapierhäuser nach FINIG können bei der Berechnung der Er-

werbspositionen (Art. 14 Abs. 1 Bst. a) und der Veräusserungspositionen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate je nicht berücksichti- gen, die sie:

3 Beteiligungspapiere für interne Sondervermögen nach Artikel 71 FIDLEG sind den

eigenen Beständen der Bank oder des Wertpapierhauses zuzurechnen.

Art. 40 Abs. 1 Bst. b

1 Die Angebotspflicht entfällt, wenn:

b. Banken oder Wertpapierhäuser nach FINIG allein oder als Syndikat im Rahmen einer Emission Beteiligungspapiere fest übernehmen und sich ver- pflichten, die den Grenzwert übersteigende Anzahl von Beteiligungspapie- ren innerhalb von drei Monaten ab Überschreitung des Grenzwertes wieder zu veräussern und die Veräusserung innert dieser Frist auch tatsächlich er- folgt.

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