AS 2021 298
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) (Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) (Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen)
Änderung vom 26. Mai 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenver- kehrs vom 27. Januar 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 3 Abs. 3 Bst. e und f sowie 4
3 Ausgenommen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 sind Personen, die:
e. gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, und die Dauer, für welche die Impfung gilt, wird in Anhang 1a geregelt; f. sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme wird in Anhang 1a geregelt. 4 Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 sind die Ausnahmen von der Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten nach Absatz 3 Buchstaben e und f nicht anwendbar.
Art. 8 Abs. 1 Bst. h, i und j, 1bis sowie 1ter
1 Von der Test- und Quarantänepflicht nach Artikel 7 ausgenommen sind Personen:
1 SR 818.101.27
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Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen AS 2021 298
h. die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, und die Dauer, für welche die Impfung gilt, wird in Anhang 1a geregelt; i. die den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme wird in Anhang 1a geregelt; j. unter 16 Jahren. 1bis Von der Testpflicht nach Artikel 7 ebenfalls ausgenommen sind Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen für einen Sars-CoV-2-Test notwendigen Nasen-Rachen-Abstrich machen kön- nen. 1ter Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 sind die Ausnah- men von der Test- und Quarantänepflicht nach Absatz 1 Buchstaben c, d, g, h, i und j nicht anwendbar. Kinder unter 12 Jahren sind jedoch von der Testpflicht ausgenom- men.
Art. 9a Abs. 5 Bst. a, e und ebis sowie 6 5 Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergeb- nisses befördern: a. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren; e. Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, und die Dauer, für welche die Imp- fung gilt, wird in Anhang 1a geregelt; ebis. Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 ange- steckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme wird in Anhang 1a geregelt. 6 Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 2 sind die Ausnahmen von der Testpflicht vor dem Abflug nach Absatz 5 Buchstaben a, e und ebis nicht an- wendbar. Kinder unter 12 Jahren sind jedoch von der Testpflicht ausgenommen.
Einfügen vor dem 5. Abschnitt 4b. Abschnitt: Nachführung der Anhänge
1 Das Eidgenössische Departement des Innern führt Anhang 1 nach Rücksprache mit
dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, dem Eidgenössischen Finanz- departement und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten laufend nach.
2 Es führt Anhang 1a gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und
nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Impffragen nach.
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II
1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 1a gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2021 um 00.00 Uhr in Kraft. 2
26. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Dringliche Veröffentlichung vom 26. Mai 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2)
Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko
Klammerverweis bei der Anhangnummer
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Anhang 1a (Art. 3 Abs. 3 Bst. e und f, 8 Abs. 1 Bst. h und i, 9a Abs. 5 Bst. e und ebis sowie
Vorgaben für die Ausnahmen von der Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten, der Test- und Quarantänepflicht bei der Einreise sowie der Testpflicht vor dem Abflug
1 Geimpfte Personen
1.1 Als geimpfte Personen gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wur-
den, der: a. über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlun- gen des BAG vollständig verimpft wurde; b. über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Euro- päische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig ver- impft wurde; c. gemäss dem «WHO Emergency use listing» zugelassen ist und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.
1.2 Die Dauer, während der geimpfte Personen von der Pflicht zur Erhebung von
Kontaktdaten (Art. 3 Abs. 3 Bst. e), von der Test- und Quarantänepflicht (Art.
8 Abs. 1 Bst. i) und der Testpflicht vor dem Abflug (Art. 9a Abs. 5 Bst. e)
ausgenommen sind, beträgt 6 Monate ab der vollständig erfolgten Impfung.
2 Genesene Personen
Die Dauer, während der genesene Personen von der Pflicht zur Erhebung von Kon- taktdaten (Art. 3 Abs. 3 Bst. f), von der Test- und Quarantänepflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. h) und der Testpflicht vor dem Abflug (Art. 9a Abs. 5 Bst. ebis) ausgenommen sind, beträgt 6 Monate ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung.
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